fischersfritzi schrieb:Weiss nicht....ich könnte mir vorstellen, dass es gerade bei längeren Prozessen durchaus mal vorkommt, dass man sich dazu austauscht. Die Frage ist, wie weit darf das gehen.
Wenn das, was StA und Richterin ausgetauscht haben, über das Erlaubte hinausgeht, frage ich mich, warum sie das per Email gemacht haben und die Emails auch noch in den Akten abgeheftet haben.
Ich kenne die Regeln dazu nicht, inwiefern sich Richter und Staatsanwälte zur Anklageschrift austauschen können. In dem Fall klingt es ja so, als würde die Richterin die Botschaft senden: "Wenn Du das so in die Anklageschrift schreibst, dann folge ich Dir in meinem Urteil."
Würde mich freuen, wenn jemand der Juristen hier etwas dazu sagen kann.
Welche Möglichkeiten hat denn die Richterin, wenn sie den Angeklagten für schuldig hält, den Tatablauf aber anders beurteilt als der Staatsanwalt? Muss sie der Anklageschrift folgen?
Beim ersten Verfahren zu Genditzki kam es ja zur Revision, weil das Tatmotiv im Urteil ein anderes war als das in der Anklageschrift. Hat die Richterin keinen formalen Weg, so etwas in das Verfahren einzuführen, wenn sie von der Anklageschrift abweichen möchte?