Millennial schrieb:Naja. Zu schauen, wann der Angeklagte sein Handy anmacht, wenn er nach Hause kommt (bzw. wann er Apps darauf startet), finde ich auch grundlegend. Und das haben sie nicht gemacht.
Doch, doch, sie haben schon versucht, den heimischen Router auszulesen, und wenn da alle Daten am 22.10. gelöscht wurden, konnte dabei natürlich nichts herumkommen, was nicht Schuld der Ermittler ist.
Nun auf den, wie man las, 3 Handys, auf die der Angeklagte „Zugriff hatte“, was immer das heißt, also ob er allein oder mit anderen Zugriff auf eines oder alle 3 hatte, bei jeder einzelnen dort vorhandenen App im einzelnen zu ermitteln, wann die gestartet und wie lange die aufgerufen wurde, jeden Betreiber der App dazu also nach Haupt- und Hintergrundaktivitäten zu befragen, ist wohl etwas viel verlangt.
Natürlich müssen die Ermittler, wie bei belastenden Umständen auch, entlastende Umstände prüfen, wenn sich dafür Anhaltspunkte ergeben. Aber sie müssen nicht auf Teufel komm raus belastenden Umstände suchen. Entlastende auch nicht
Im Sinne eines dem Angeklagten günstigen Alibis (erst Fitness-Video gucken, später CoC spielen) macht es daher weit mehr Sinn: Die Verteidigung stellt Beweisanträge dahin, dass ST, eingeloggt am heimischen WLAN, dann und dann mit einem der Handys das und das aufgerufen hat. Und das wird dann geprüft. Es kann aber erst dann geprüft werden, wenn der dem Alibi dienende Beweisantrag konkret gestellt wurde. Und das war halt erst im Prozess.
emz schrieb:Und worum geht es jetzt der Richterin eigentlich? Sie fordert die Verteidiger auf, ihre Beweisanträge zu stellen. Die aber kündigt lediglich an, sie würde noch Beweisanträge stellen, über den Inhalt derselben hüllt sie sich in Schweigen.
Kann ja sein, dass es Gründe dafür gibt. Wenn es aber keine Gründe dafür gibt, stellt sich schon die Frage, warum diese Beweisanträge im Sinne einer allen, auch den Wartenden der folgenden Prozesse dienenden angemessenen Prozessbetreibung nicht gestellt werden.
Im Zivilprozess gibt es die ausdrücklich gesetzlich geregelte besondere Prozessförderungspflicht der Parteien (§ 282 ZPO). In der Strafprozessordnung gibt es nichts Vergleichbares. Theoretisch können da Beweisanträge noch bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden.
Von so was sollten StA bzw. Verteidiger bei, hm, von vornherein zweifelhaften Beweisanträgen aber halt maßvoll Gebrauch machen, sonst käme ein Gericht ja quasi nie mit einer Entscheidung zu Potte. Oder der Gesetzgeber entschließt sich irgendwann, das Beweisantragsrecht der StPO anders zu regeln.