Bonnie.Voyager schrieb:Der „Mord“ ist ja dann erst Part 2 des Ablaufs, der sich erst eröffnet nachdem er merkt, das läuft nicht so easy wie erwartet.
Bliebe eben die Verdeckung.
Bonnie.Voyager schrieb:Aber ich finde halt schon, dass man da Unterschiede machen muss. Wenn ich wen beseitigen will, weil er mich verraten könnte, und das wochenlang ins feinste plane und dann ausführe, ist ne andere Liga, als wie wenn ich in Panik wem was drüber ziehe…
Das wird heiß diskutiert, ob man da einen Unterschied machen muss. Laut Gesetzgeber nicht. Steht sogar so im Gegensatz, dass man ein Mörder „ist“. Man begeht keinen Mord. Stammt ursprünglich von den Nationalsozialisten beziehungsweise wurde er da so reformiert, wie er heute ungefähr ist.
Und auf Mord gibt es kein Strafmaß. Nur Lebenslang. Mit Besondere Schwere, oder ohne. Im Jugendstrafrecht kann man einen Unterschied machen, muss man aber nicht. Man kann für einen lang geplanten Mord, 6 Jahre geben, wenn man es gut begründet und für einen Verdeckungsmord 10 oder 15 Jahre.
Manche sehen das kritisch. Und wollen lieber einen Paragraf für „Tötung“ einführen. Der je nach Vorstellung von ungefähr 5-50 Jahre gehen soll.
Ich kann sowohl die Leute verstehen die dafür und dagegen sind. Einerseits finde ich es wichtig mehr Unterschiede zu machen und eben spezielle Situationen, müssten nicht mehr als Mord und mit Lebenslang bestraft werden. Die Gegner (glaube der bayrische Justizminister darunter) sagen, bei zeitigen Strafen wird immer ein schlimmerer Fall gefunden werden und es wird nie jemand zur Höchststrafe verurteilt, weil da ja ein Geständnis/Makellosigkeit wieder angerechnet werden müssen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html#:~:text=Strafgesetzbuch%20(StGB),wird%20mit%20lebenslanger%20Freiheitsstrafe%20bestraft.&text=um%20eine%20andere%20Straftat%20zu,einen%20Menschen%20t%C3%B6tet.
Bonnie.Voyager schrieb:Aber das ist ja eh basically was du sagst betreffend schwere der Schuld.
Meinst du generell oder in diesem Fall, wenn man von der Anklage ausgeht?
In dem Fall, ist das schwer zu sagen. Generell gibt es das noch nicht lange im Jugendstrafrecht. Früher war bei 10 Jahren Schluss. Bei Heranwachsenden kann aber wenn zwei Mordmerkmale vorhanden sind, oder die Tat aus dem Rahmen fällt auch wie bei den Erwachsenen diese festgestellt werden.
Eine Jugendstrafe geht generell von 6 Monaten bis 5 Jahren. Bei Mord oder Verbrechen, bei denen die Höchststrafe sonst bei 15 Jahren liegen würde.
Von 6 Monaten bis 10 Jahren. Mord orientiert sich natürlich meistens ganz oben.
Durch diese Schuldschwere kann aber auch eine Jugendstrafe von 10 bis 15 Jahren drohen.
In diesem Fall und bei einer Verurteilung könnte ein Angeklagter mit 20 zur Tatzeit, natürlich auch Lebenslang nach Erwachsenenrecht bekommen, wenn er verurteilt wird, wegen Mordes.
Wenn auch noch die besondere Schwere der Schuld verhängt wird, wird nicht nach 15 Jahren automatisch geprüft. Im Schnitt waren das in Bayern mal 25 Jahre oder so,
https://dejure.org/gesetze/JGG/105.htmlGanz streng genommen, ist die Schwere der Schuld im JGG wieder was anderes. Das was ich meine steht unter dem 105er. Habe ich jetzt der einfachheitshalber dem Namen wie im Erwachsenen Recht gegeben. Aber das wäre jetzt zu verwirrend und für den Fall auch nicht besonders von Bedeutung.