Hanne_Lore schrieb:Mit 14 (!!!) ein sexueller Übergriff, der 10 Jahre psychiatrischen Klinikaufenthalt, sowie das 5jährige Rückfallpräventionsprogramm zur Folge hatte.
Gibt es hierzu ähnlich gelagerte Fälle zum Vergleich?
Mit 14 ist man normalerweise noch ein Kind und wird eher weniger über so viele Jahre "bestraft".
Das ist vermutlich schon ein recht seltener Fall. Mir ist jetzt kein vergleichbarer bekannt.
Aber was andere Fälle angeht, so klingt dieser hier doch ein wenig nach dem Fall des Doppelmords von Bodenfelde im Jahr 2010, wo ein vorbestrafter (allerdings nicht einschlägig) 26-jähriger kurz hintereinander zwei Kinder ermordet und daraus sexuelle Lust gewinnt. Nahezu allen Verfahrensbeteiligten ist klar: dieser Täter sollte möglichst nie mehr in Freiheit sein, denn er ist brandgefährlich. So kommt es auch zum denkbar schwersten Urteil: lebenslange Haft, Einweisung in die Psychiatrie und Sicherungsverwahrung. Das Urteil wird später vom BGH bestätigt.
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/doppelmord-von-bodenfelde-es-tun-sich-seelische-abgruende-auf-a-756255.htmlIn diesem Fall hier und heute liegt sogar eine einschlägige Tat in der Jugendzeit des Täters vor. Man darf gespannt sein, wie sich dieser Fall entwickelt. Ich vermute es wird die gleichen heftigen Diskussionen geben, wie auch damals im Bodenfelde Fall. So eine Tat und so ein Täter zeigen die Grenzen menschlicher Justiz sehr deutlich.
Pony2.4 schrieb:Selbst dann bin ich mir aber nicht sicher. @Rick_Blaine könnte uns das sicher beantworten.
Ja. Es gibt in Deutschland verschiedene Begründungen für die Zuständigkeit eines Gerichts und damit auch der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren, es überwiegt allerdings das Tatortprinzip: Zuständig ist also das Gericht, an dem Ort, an welchem die Tat verübt wurde. Nun kann es durchaus sein und ist oft der Fall, dass ein Tatablauf mehrere Tatschritte enthält, die an verschiedenen Orten geschehen. In so einem Fall will der Gesetzgeber, dass sich die verschiedenen zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften untereinander einigen. Nur wenn das partout nicht gelingt, muss ein Obergericht entscheiden.
In der Regel übernimmt erst einmal die Staatsanwaltschaft, und damit auch das Gericht, die Zuständigkeit, an dem erste entscheidende Tatschritte unternommen werden und daher dort auch die Polizei, die ja der Staatsanwaltschaft faktisch unterstellt ist, die ersten Ermittlungen konzentriert. Allerdings kann das durchaus noch im Laufe des Ermittlungsverfahrens anders werden.
Von daher ist es nicht ungewöhnlich, dass derzeit zumindest Freiburg zuständig ist. Der Auffindeort liegt wohl im hessischen Wetteraukreis, das würde bedeuten, dass das Polizeipräsidium Mittelhessen und die Staatsanwaltschaft und das Landgericht in Giessen zuständig für den Auffindeort sind. Denkbar ist, dass die Zuständigkeit hierhin wechselt.