Origines schrieb:prozessuale "Wahrheit"
Selbst für diese reicht ja nur die Wahrscheinlichkeit, obwohl vor Gericht natürlich ganz andere Maßstäbe gelten als nur für einen Verdacht seitens der Strafverfolgungsbehörden zu erheben und um damit ein Ermittlungsverfahren zulässig führen zu können.
Aber grundsätzlich bräuchte es auch vor Gericht keinen direkten Beweis in Form gefundener-sterblicher und zweifelfrei identifizierter Überreste einer vermissten Person.
Es würde selbst da genügen, wenn alle Ermittlungsergebnisse lediglich nur darauf hinweisen würden, dass eine vermisste Person tot ist und Wo zu Tode gekommen und man aufgrund dieser Ergebnisse einfach nur von nichts anderem ausgehen könnte. Davon müssten die Richter und Schöffen überzeugt sein, werden.
Natürlich reicht das nicht, mein Reden selber, denn um jemand Bestimmten dafür auch zur Verantwortung ziehen zu können, also zu verurteilen, müssten die Ermittlungsergebnisse auch schon konkret auf die angeklagte Person hinweisen und darüber hinaus auch darauf hinweisen oder auch anders ausgedrückt es müsste aus Ermittlungsergebnissen auch plausibel ableitbar sein Wie die angeklagte Person vorgegangen ist, sodass der Erfolg des Todes überhaupt eintreten konnte. Im Idealfall dann auch noch Warum. (Aber das Warum ist je nachdem nicht mal zwingend notwendig)
Und da bin ich ganz bei dir, schon sehr lange, dass es da bisweilen seitens der EB Hauptsächlich noch hapern könnte und die StA sehr wahrscheinlich nicht mal bis heute zum gegenwärtigen Stand ein sehr wahrscheinliches Wie und auch nicht Warum in ihrer Anklageschrift formulieren könnte. Folglich könnten sie F in diesem Fall hier auch wegen keinem konkreten Tatbestand wie bspw. wegen Totschlags anklagen.
Aber grundsätzlich reicht halt auch vor Gericht nur die Wahrscheinlichkeit, dass etwas so und nicht anders gewesen sein kann und auch nur diese oder jene Person dafür verantwortlich gewesen sein kann.
Das kann aber natürlich auch immer wieder mal dazu führen, dass die juristische Wahrheit nicht der tatsächlichen Wahrheit entsprechen muss. In vielen Fällen sind beide Wahrheiten zwar deckungsgleich, aber es gab ja auch schon Fehlurteile und wird es immer geben.
Übrigens auch ein Grund, warum ich froh bin, dass wir hier in D keine Todesstrafe haben, denn diese Strafe spätestens nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt, wäre unumkehrbar.
Eine Freiheitstrafe hingegen, auch eine lebenslängliche, wäre immer aufhebbar.