Wo ist Rebecca Reusch?
03.07.2024 um 11:12Die entscheidende Norm ist § 170 StPO:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
"Nachzuweisen" ist bei einer öffentlichen Klageerhebung durch die StA zu allererst einmal der (hinreichende Tat-)Verdacht - beim Eröffnungsgericht, dass darüber befindet, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten gegeben ist (§§ 199, 203 StPO).
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__199.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__203.html
In der StPO gibt es noch viel Summs dazu (siehe §§ 158 ff. wie auch §§ 199 ff. StPO), aber das ist der Kern. Dazu übergibt die StA nicht nur die Anklageschrift dem zuständigen LG, sondern auch die wesentlichen Ermittlungsakten.
Statistisch ist ein offenes Verfahren eher unangenehm. Die StA bemisst ihre Leistung nach abgeschlossenen Fällen, die entweder eingestellt oder zu einer Anklage gebracht wurden. Ein offenes Verfahren kann von der Arbeitsbelastung her enorm sein. Hier vermute ich - aufgrund der langen Dauer - dass noch zwei polizeiliche Sachbearbeiter am Fall R. dran sind, die aber auch noch andere Fälle bearbeiten. Bei der StA ist es dann ein Sachbearbeiter, der sich in ziemlich enger Abstimmung mit dem OStA und dem GStA befinden dürfte (wegen des medialen Interesses).
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
"Nachzuweisen" ist bei einer öffentlichen Klageerhebung durch die StA zu allererst einmal der (hinreichende Tat-)Verdacht - beim Eröffnungsgericht, dass darüber befindet, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten gegeben ist (§§ 199, 203 StPO).
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__199.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__203.html
In der StPO gibt es noch viel Summs dazu (siehe §§ 158 ff. wie auch §§ 199 ff. StPO), aber das ist der Kern. Dazu übergibt die StA nicht nur die Anklageschrift dem zuständigen LG, sondern auch die wesentlichen Ermittlungsakten.
fortylicks schrieb:Wenn diese Ermittlungen eines Tages vollständig abgeschlossen sind, wird die StA darüber entscheiden, ob es eine Einstellung des Verfahrens gibt oder ob eine Anklage beim zuständigen Gericht eingereicht wird.Ja, s.o. Interessant ist dabei, dass es dafür keine festen Fristen gibt. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (s.o.). Ein Ermittlungsverfahren kann Jahre dauern. Das ist auch nicht immer nachteilig für den Beschuldigten. So können Zeugenaussagen nach langer Zeit widersprüchlich werden oder "verblassen". Es können auch Tatsachen ermittelt werden, die für den Beschuldigten vorteilhaft sind.
Statistisch ist ein offenes Verfahren eher unangenehm. Die StA bemisst ihre Leistung nach abgeschlossenen Fällen, die entweder eingestellt oder zu einer Anklage gebracht wurden. Ein offenes Verfahren kann von der Arbeitsbelastung her enorm sein. Hier vermute ich - aufgrund der langen Dauer - dass noch zwei polizeiliche Sachbearbeiter am Fall R. dran sind, die aber auch noch andere Fälle bearbeiten. Bei der StA ist es dann ein Sachbearbeiter, der sich in ziemlich enger Abstimmung mit dem OStA und dem GStA befinden dürfte (wegen des medialen Interesses).