Zu der Frage /Feststellung warum/dass nicht nochmal Haftbefehl beantragt wurde (zB von
@18022020 )
Ein solcher Antrag macht wegen verfassungsrechtlicher Grenzen für die StA nur Sinn, wenn man zeitnah so weit wäre, Anklage zu erheben.
Zudem erscheint mir derzeit - jedenfalls bevor jemand wegen einer unmittelbar potentiellen Anklage dann doch Panik bekommt - zweifelhaft, welcher Haftgrund noch vorläge (Fluchtgefahr nicht, da er die ganzen Jahre trotz Hauptverdächtiger zu sein schön in Berlin im Familienverband blieb, Wiederholungsgefahr angesichts der aktuell ständigen Beobachtung und der wohl nahe liegenden Annahme einer Affekts- oder Gelegenheitstat wohl auch nicht und Verdunklungsgefahr auch nicht, weil etwaige Aktionen insofern wohl eher den Tatverdacht erhöhen würden...).
Auch bei einem hier anzunehmenden Fall des §112 Abs 3 StPO darf nach verfassungsrechtlich gebotener einschränkender Auslegung der Haftgrund jedenfalls nicht gänzlich fernliegend sein...
Auch nehme ich an, man erhofft sich mehr Erkenntnisse /Beweise, wenn der Beschuldigte mit anderen in Kontakt ist und sich zudem frei bewegen kann...
In der Sache wird man wohl auch zu Gunsten des Beschuldigen derzeit möglicherweise noch nicht ausschließen können, dass nur eine Verbringung/Strafvereitelungshandlung vorliegen könnte (welche zugunsten einer nahe stehenden Person zudem straffrei wäre, §258 Abs 6 StGB) . Jedenfalls falls die Tatzeit nicht bekannt sein sollte.