rhapsody3004 schrieb:Dumm wäre es allerdings von der Verteidigung, bei konkreten Hinweisen auf einen anderen Täter und somit aufgrund einer berechtigten Grundlage, diesen anderen mutmaßlichen Täter nicht präsentieren zu wollen, sollte die StA in Unkenntnis darüber sein.
Ja natürlich kann die Verteidigung, wenn sie Hinweise auf andere Geschehensabläufe und andere potentielle Täter hat, diese der StA zur Kenntnis geben, keine Frage. Das kann ja den Mandanten entlasten und wäre damit im Sinne einer effektiven Verteidigung. Die Verteidigung hat aber eben nicht primär Aufklärung zum Ziel, sondern halt Verteidigung.
Durchblick0815 schrieb:Wenn du den Satz von Herrn Glage genau betrachtest , dann fällt Dir möglicherweise auf , dass man eigentlich noch immer von einem tatverdächtigen Schwager ausgeht.
Er sagt nämlich wörtlich , dass man nicht davon ausgeht , dass Florian nicht der Täter ist.
Es fehlt der Beweis , aus einem der zuerst benannten Gründe.
Man muss unterscheiden zwischen dem, wonach die StA nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen überzeugt ist bzw. wovon sie ausgeht bzw. meint ausgehen zu müssen, was sie meint, davon beweisen zu können, und eovon sie erst gar nicht überzeugt ist. Das sind alles ganz verschiedene Paar Schuhe.
Die StA hat doch nun deutlich gesagt, wovon sie aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse NICHT überzeugt ist, nämlich von einem freiwilligen Absetzen und von einer Entführung. Zu dieser fehlenden Überzeugung ist die StA gelangt, weil es keine objektiven Anzeichen für Absetzen oder Entführung gibt. Auch das hat die StA so kommuniziert.
Weiter hat sie gesagt, wovon sie aufgrund der Ermittlungen überzeugt ist. Gleichzeitig hat sie gesagt, dass sie das aber nicht in einer für eine Anklage erforderlichen Weise beweisen kann.
Und das ist genau das, wie eine StA nun mal normalerweise vorgeht. Kommt sie im Laufe von Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass sie zwar von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt ist, diesen aber nicht beweisen kann, hat sie die Ermittlungen einzustellen. Das muss dann aber an ihrer Überzeugung nichts ändern.
Ermittlungen sind natürlich auch einzustellen oder nicht weiter zu verfolgen, wenn die StA erst gar nicht zu der Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf kommt. Die Frage, ob man etwas beweisen will/kann, wofür man nichts gefunden hat und demzufolge nicht überzeugt ist, stellt sich dann von vornherein nicht.