EDGARallanPOE schrieb:Ich dachte aufgrund des isoliert gelesenen Beitrages, es ginge darum ob man den TV in einer Meinungsäußerung als Täter bezeichnen darf.
Ich denke es macht einen gewaltigen Unterschied aus, ob man folgendes sagt, schreibt...
Ja, ich halte den TV F für den Täter. Ja ich gehe davon aus, dass er seine Schwägerin getötet hat. Grundlage für diese Äußerung ist das offizielle Ermittlungsverfahren gegen den TV F und erlaubt mir als Privatperson so eine Äußerung zu tätigen - mit Betonung aufs Konjunktiv 1.
oder
Ja, der TV F ist der Täter. Er hat seine Schwägerin ermordet und verbracht. Mit dieser Behauptung könnte es Ärger geben, um es mal so zu nennen, weil ich hiermit eine Tatsachenbehauptung aufstellen würde - und das ohne Grundlage. Für diese Tatsachenbehauptung fehlen mir also jegliche Nachweise.
Ebenso dürften durch Art. 5 GG noch weitere Mutmaßungen "
im Konjunktiv 1" erlaubt sein, was im Haus genau passiert sein könnte und wie der TV seine Schwägerin getötet haben könnte.
Diese Mutmaßungen bewegen sich noch im Rahmen des offiziellen Ermittlungsverfahren und nicht darüberhinaus.
Tatsachenbehauptungen könnte ich aber auch in diesem Fall nicht aufstellen.
Auch dürfte es kritisch werden, nicht zulässig, grenzüberschreitend und nicht mehr durch Art. 5 gedeckt, wenn ich dem TV F irgendetwas unterstellen würde, was über das offizielle Ermittlungsverfahren hinausgehen würde und ebenso wieder jegliche Grundlagen dafür fehlen würden.
So zb:
Der TV ist gewerbsmäßig im Drogengeschäft aktiv. Hat sich damit Haus und Hof finanziert.
Der TV F ist ein Sexmonster.
Etc...
Was grenzwertig, aber noch zulässig sein dürfte:
Als mögliches Motiv seine Schwägerin getötet zu haben, sehe ich eine Verdeckungstat eines vorausgegangenen sexuellen Übergriffs.
Dieses mögliche Motiv dürfte ich nur nicht als Tatsachenbehauptung öffentlich behaupten, weil wieder kein Beleg.