BoobSinclar schrieb:Du weisst, dass die Anwältin das Recht hat, die VOLLSTÄNDIGE Ermmittlungsakte einzusehen? Und Du weisst auch, was Rechtsbeugung ist? Du weisst, was eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist?
Das ist so auch nicht ganz korrekt.
Volles Akteneinsichtsrecht hat ein Anwalt/Anwältin erst
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens , was hier noch nicht der Fall ist.
Zum damaligen wie auch zum gegenwärtigen Stand "kann" seine Anwältin volles Akteneinsichtsrechts bekommen haben - "muss" es aber nicht.
Aus der Erinnerung heraus, ohne Gewähr auf vollständige Richtigkeit:
Die Strafverfolgungsbehörden (u. a. StA) haben ebenso das Recht dem Anwalt nur Teileinsicht in die Ermmittlungsakte zu gewähren und ihm die Einsicht in gewisse Abschnitte
zu verwehren, wenn es dem Schutz des Ermittlungsverfahrens dient bzw. wenn durch die volle Einsicht in die Ermmittlungsakte das Ermittlungsverfahren gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte.
Auch bei einem Haftbefehl besteht kein volles Akteneinsichtsrecht, sondern sind einem Anwalt/Anwältin nur die Punkte der Ermmittlungsakte zu gewähren, die zum Haftbefehl geführt haben.
Volles Akteneinsichtsrecht hat seine Anwältin Klein also erst bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens.
Bedeutet natürlich nicht, dass sie es nicht auch schon damals oder gegenwärtig bekommen hat.