marlonc schrieb:Aber selbst wenn die Ermittlungen eingestellt werden, heißt das nicht, dass der Beschuldigte damit für „unschuldig“ erklärt wird
Für die juristische Wahrheit reicht es dann einfach nicht. Meist werden Ermittlungsverfahren, nachdem alles ausermittelt ist, aus Mangel an Beweisen eingestellt und wie wir hier gerade erfahren haben, muss willkürliche Aufrechterhaltung eines Ermittlungsverfahrens nur auf Grundlage des Abwartens, irgendwann wird sich schon noch was ergeben, nicht hingenommen werden, entbehrt es dann nämlich garantiert jeder Verhältnismäßigkeit.
In der tatsächlichen Wahrheit kann er selbstverständlich trotzdem entweder unschuldig oder schuldig sein. Spielt dann juristisch nur leider keine Rolle.
Das Ermittlungsverfahren kann nach Einstellung aber auch wieder aufgenommen werden und derjenige würde wieder in den Status des Beschuldigten erhoben werden.
F komplett von jeglichem Tatverdacht zu lösen, würde wohl nur die Ermittlung einer unbekannten Dritten Person als mutmaßlichen Täter sowie deren spätere rechtskräftige Verurteilung ergeben.
Ansonsten wird für die EB der Tatverdacht gegen F noch lange im Raum schweben - und das unabhängig davon ob erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden und er dadurch erneut zum Beschuldigten werden würde.
Tatverdächtiger und Beschuldigter kann beides dasselbe sein - aber auch vollkommen unabhängig voneinander bestehen.