Speedy123 schrieb:Danke dir für deinen guten und fundierten Beitrag. Evtl. erübrigen sich ja nun endlich mal Endlosdiskussionen hinsichtlich der Thematik, was "Tatverdacht" und "Beschuldigtenstatus" angeht... Besser konnte man es nicht sagen/formulieren.
So sehe ich das auch. TV und Beschuldigter laufen getrennt, trotzdem kann ein TV auch gleichzeitig ein Beschuldigter sein, zu einem Beschuldigten werden. Bei F ist das definitiv der Fall. Er ist TV und Beschuldigter zugleich.
Ganz am Anfang dürfte er nur TV gewesen sein. Verdächtig wurde er allein schon deswegen, weil er "laut EB" die letzte lebende Person mit Rebecca im Haus gewesen sein muss, dann noch widersprüchliche Aussagen als "Zeuge". Klar dass er verdächtig wurde. Aber da galt er noch nicht als Beschuldigter.
Wir wissen nicht genau, ab wann F genau vom TV "zusätzlich auch" zum Beschuldigten wurde, wir können es uns aber denken.
Spätestens dann (und laut Definition oben müsste das auch stimmen) als die EB F ernsthaft für einen möglichen Begeher einer Straftat (Im Fall Rebecca ein Tötungsdelikt) in Betracht gezogen haben und das Ermittlungsverfahren explizit gegen seine Person eingeleitet wurde und dann geführt wurde. Der gezielte "Verfolgungswille" trat ein.
Ab diesem Moment war F nicht nur Tatverdächtig, sondern wurde offiziell "auch" zum Beschuldigten.
Und F ist auch noch jetzt TV und "Beschuldigter". Da können sich die EB noch so zaghaft ausdrücken, ist ja verständlich. Trotzdem läuft das Ermittlungsverfahren gegen seine Person weiter. "Verfolgungswille" gegen seine Person dürfe nach wie vor gegeben sein. Gegenteiliges habe ich auch bis jetzt nicht gehört.
Und all das muss man unabhängig davon sehen, ob eine Anklageerhebung nun schon möglich wäre, was sie wohl definitiv noch nicht ist, oder ob er schon wieder in U-Haft genommen werden könnte (wieder andere Voraussetzungen dafür).
Wenn ich das eben auch richtig gelesen habe, könnte F jetzt "theoretisch" auch wieder den dringenden TV inne haben.
Da er sich aber weder Absetzen möchte noch die Ermittlungsarbeiten ernsthaft gefährden könnte, muss die StA nicht sofort einen erneuten Antrag für einen Haftbefehl beantragen, um F möglichst schnell wieder in U-Haft zu bekommen, obwohl die Hürden bei einem dringenden Tatverdacht auf ein Tötungsdelikt leichter wären, da man sozusagen schon automatisch annimmt, dass sich ein Tatverdächtiger bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt der Strafverfolgung entziehen könnte.
Ein Jurist hatte hier vor Monaten allerdings gesagt, dass in der Praxis so nicht gearbeitet wird, obwohl die Theorie das zulassen würde. Nein, in der Praxis würde sich die StA wohl trotzdem "immer" doppelt absichern.
Also dringender Tatverdacht und einfach nur die grundsätzliche Annahme, dass sich ein TV der Strafverfolgung entziehen könnte, wäre zu riskant. Also müsste wenigstens noch explizit ein U-Haft Grund bei einem TV vorliegen, mehr als nur die bloße Annahme darauf.