18022019 schrieb:Danke für den nochmalig sehr eindrücklichen Beitrag.
Offenbar herrschen hier immer noch sehr abstruse Vorstellungen über das deutsche Rechtssystem...
Das Aussageverweigerungsrecht hat der TV natürlich. Möchte man ihm auch nicht absprechen.
Auch habe ich es verstanden, dass es einfach sinnlos wäre, würde der TV nochmals vorgeladen werden, wenn die Anwältin aber schon im Vorfeld wüsste, dass ihr Mandant so oder so schweigen, nichts sagen würde.
Ich war gedanklich doch nur einfach weiter und zwar, wenn es nochmals zu einer Vernehmung kommen sollte, in wie weit dann welche Art von Druck ausüben auf den TV noch rechtmäßig, also zulässig wäre? Wie gesagt, Druck ausüben ist ja nicht gleich Druck ausüben - aber streicheln müssen sie ihn doch bestimmt auch nicht, oder?
Wie gesagt, dass psychische und körperliche Gewalt durch die EB absolut rechtswidrig sind und eine Aussage vom TV, die unter solchen Umständen zustande gekommen ist, so oder so vor Gericht nicht anerkannt werden würde, ist auch klar.