Egi schrieb:Übrigens sind auch Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie die Möglichkeit, Zeugen zu beeinflussen (was bei familiären Verbindungen klar auf der Hand liegt), Gründe für eine Untersuchungshaft
Sowas muss zum dringenden Tatverdacht dazugekommen sein um U-Haft anordnen zu können (wobei die Hürden bzgl. dieser Zusatzanforderungen, Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungsgefahr da bei einem Tötungsdelikt nicht so hoch sind). Primär musste ein dringender Tatverdacht gesehen werden, was beim zweiten Richter gegeben war.
Die Aufhebung der U-Haft, das geht ganz klar aus allen Statements der StA hervor, beruht ganz klar auf dem nicht mehr gegebenen dringenden Tatverdacht (s. diverse Statements im Wiki). Mit dem Wegfall etwaiger Zusatzbedingungen (Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungsgefahr) hatte das also nichts zu tun.