obskur schrieb:Ok alles gut, ich meinte ja auch den Anfangsverdacht bis es zur Haft kam, dafür musste ja sicherlich schon erstmal Einiges vorgelegen haben.
Natürlich. Für einen Anfangsverdacht, welcher die Eröffnung eines Ermittlungsverfahren gegen Person XY rechtfertigt, möglich macht, muss natürlich schon einiges gesammelt, zusammengetragen worden sein.
Und für den dringenden Tatverdacht noch mehr und handfester. Und immerhin dürfen wir nicht vergessen, dass dem zweiten Richter, nach Beschwerde der StA, das Vorgelegte für einen drigenden Tatverdacht gereicht hat, worauf dann ein Haftbefehlt und darauf die U-Haft angeordet wurde.
Warum selbiger Richter den Haftbefehl drei Wochen später wieder aufgehoben hat, wurde hier genügend erläutert und auch für einen Laien verständlich bzw. nachvollziehbar erklärt. Da spielten 2 Faktoren eine große Rolle.