@MissWexford Danke für Deine faire Klarstellung.
Ich brauche bitte noch die Meinung von IT - Fachleuten, die wir ja auch hier haben, zu folgender Ableitung: der Gedanke einer telekommunikationsbezogenen Verkehrsdatenerhebung aufgrund der angeblichen Beobachtungen von Samantha wurde schon früh auch außerhalb des Forums aufgeworfen, eine klare Antwort von Fachleuten ist mir nicht bekannt.
Erinnere ich mich wie folgt einigermaßen richtig ?
- Das Handy von R. ist seit dem Morgen des 18. Februar 2019 nicht mehr im Netz aufgetaucht.
- Samantha sieht aber angeblich am Tag des Verschwindens etwa um 18 Uhr R., die sie vom Sehen kennt, an einer Bushaltestelle telefonierend.
- Dann kann R. aber nicht mit ihrem obigen Handy telefoniert haben.
- Vielleicht hat sie auch selbst ein Zweithandy, aber da würde ich mich wundern, wenn das nicht zumindest ihre Freundinnen gewußt und schon längst kommuniziert hätten.
- Sie könnte aber kurz vor ihrem Verschwinden oder erst gar am Morgen des Verschwindens von einer Person X ein Handy zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen haben, damit man sie mit ihrem eigenen Handy nicht nachverfolgen kann.
- Das Handy ist aber offiziell auf eine bestimmte Person angemeldet.
- Wenn jetzt um 18 Uhr R. telefoniert hätte, spricht vielleicht doch manches dafür, dass sie mit eben dieser Person, die ihr das Handy zur Verfügung gestellt hat ein Gespräch hatte. Denn daß sie nachdem ihr eigenes Handy nicht mehr geortet wurde, noch mit irgendjemand anderem telefoniert hätte, ist trotz der polizeilichen Aufrufe leider nicht bekannt geworden.
- Dann erhebt man für einen überschaubaren Zeitraum um 18 Uhr herum (die Datensätze sollten nicht zu groß werden aber aussagekräftig sein) die sog. Verkehrsdaten (vgl. meine unten zitierte Quelle) für den Bereich, in dem sie telefoniert hat, und es lässt sich computergestützt sehr einfach auswerten, ob ein Treffer dabei wäre. Da keine Inhalte abgefragt werden, ist der Eingriff in Grundrechte Dritter auch begrenzt.
- Ein Treffer für einen neuen Ermittlungsansatz wäre dann gegeben, wenn zwei Kommunikationsteilnehmer miteinander kommuniziert haben mit zwei Endgeräten, die aber beide lediglich einer einzigen Person zugeordnet sind, die festellbar wäre.
- Vertrackt wird es allerdings, wenn ein Endgerät gar nicht identifizierbar wäre, das würde dann m. E. schon bedenkliche Überlegungen eröffnen.
-Wenn der Weg so wie dargelegt technisch möglich ist und die Verkehrsdaten für den örtlichen Bereich noch vorhanden waren - ist das meiner Meinung nach von den Ermittlungsbehörden auch gemacht worden.
Welche Fehler stecken ggf. in der Ableitung ?
Nochmals:
pensionär schrieb:Grundlegendes zu den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten (Stand 2016) ergibt sich beispielsweise aus dieser Quelle:
https://www.lecturio.de/magazin/funkzellenabfrage/