Der Schwager hatte bislang angegeben, nach einer Feier morgens kurz vor 6 Uhr nach Hause gekommen zu sein und um 8.30 Uhr bemerkt zu haben, dass Rebecca nicht mehr da war. Es kursiert auch eine andere Angabe von ihm, wonach er um kurz nach 7 Uhr nach Rebecca geschaut habe, sie jedoch nicht mehr angetroffen habe.
Die Ermittler versuchen nun, den Mann anhand der Widersprüche, in die er sich verstrickt hat, zu überführen. Verschiedenen unbestätigten Berichten zufolge soll Rebeccas Handy aber nach Erkenntnissen der Polizei von 6 bis 8 Uhr im WLan-Router eingeloggt gewesen sein - über WhatsApp sollen an ihren Handy auch noch Nachrichten geschrieben worden sein.
Also die Widersprüche des TV. sind wohl seine Zeitangaben.
Einmal sagte er,er habe um 8Uhr30 nach Rebecca gesehen,das andere mal um kurz nach sieben.
Fakt ist ihr Handy war von 6 uhr bis 8 uhr eingeloggt. Das bedeutet doch,sie wachte um 6 Uhr auf und schaltete ihr Handy ein.
Zu Thema Hausdursuchung
Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s. o.) erreicht werden kann (konkretisierter Anfangsverdacht, § 102 StPO), aber noch kein hinreichender Tatverdacht.
Wikipedia: Durchsuchung (Recht)&ved=2ahUKEwi6nI3C eDgAhULxqYKHWRAAgMQFjAAegQIAhAB&usg=AOvVaw21kC1usUZsag1vrEXUlR-3