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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.712 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

24.06.2023 um 23:55
Zitat von PalioPalio schrieb:Die anderen Türen konnten von anderen, die im Besitz entsprechender Schlüssel waren, aufgesperrt werden, aber ihre Tür hatte ein Spezialschloss.
Das hatte sie laut Urteil damals beim Einzug schon zusammen mit ihrem noch lebenden Ehemannn einbauen lassen. Wobei ich mich frage, wie das bei den übrigen Wohnungen im Haus war. Da konnte doch nicht jeder, der einen Zentralschlüssel hatte, mit diesem Zentralschlüssel zugleich dann auch in jede Wohnung? War der Zentralschlüssel daher für jede Wohnung individualisiert?

Egal, die Eheleute K wollten jedenfalls ihr eigenes Sicherheitsschloss an der Wohnungstür, völlig unabhängig von der Schließanlage. Ein gewisses Sicherheitsbedürfnis hatten sie also.


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Palio ehemaliges Mitglied

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25.06.2023 um 00:08
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Ich nehme an, dass Frau K im rechten Teil des Hauses, der wie ein Anbau aussieht, lebte.
Der unten erwähnte offene Balkon ist allerdings im Bereich links (Nordwesten):
Zitat von AndanteAndante schrieb:gelangt man durch das Treppenhaus in das erste Stockwerk, wo eine Glastüre in Richtung Nordwesten auf einen offenen Balkon führt. In Richtung Südwesten befindet sich dort eine schwere braune Holztüre mit Türschild und Türklingelknopf
Ich denke, sie wohnte im linken Teil des Mehrparteienhauses.


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25.06.2023 um 00:35
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Wobei ich auch lange nicht einordnen konnte, welche Bedeutung diese braune Zwischentür im ersten Stock hatte. Aber es ist doch korrekt, dass diese zu keiner anderen Wohnung führte als zur Wohnung von Frau K? Von eventuellen Nachbarn auf der gleichen Etage war ja nach meiner Erinnerung auch niemals die Rede, nur von der leer stehenden Wohnung im Dachgeschoss.
Genaus so war es, sie führte laut Bescheibung im Urteil nur noch zur leerstehenden Wohnung im zweiten Stock.

Und damit war der Kreis, der Zugang hatte, extrem klein. Und dieses kleine Risiko nahm sie offensichtlich in Kauf und ließ selber die Tür öfter angelehnt - so die Zeugeenaussage. Ob angelehnt oder ein steckender Schlüssel ist vom Risiko kein Unterschied, genaugenommen ist eine angelehnte Tür ein höheres Risiko, weil man unbemerkt (fast lautlos) in die Wohnung gelangen konnte, wenn man doch durch die braune Tür kam.

Und da man naturgemäß nicht ermitteln kann, wie lange das Opfer die Tür schon vorher geöffnet hatte, gibt es zwischen beiden Arten - den Zugang für den Pflegedienst zu ermöglichen - keinen Unterschied.

Ich vermute, dass das nun das neue Gericht endlich erkannt hatte und daher bzgl. dem Schüssel im Schloss keine weiteren Fragen gestellt hat. Da @kegelschnitt wohl auch von keine Nachfragen von Seiten der StA berichtet hat, scheint dieses Thema vom Tisch zu sein.


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25.06.2023 um 01:30
Zitat von LentoLento schrieb:Ich vermute, dass das nun das neue Gericht endlich erkannt hatte und daher bzgl. dem Schüssel im Schloss keine weiteren Fragen gestellt hat. Da @kegelschnitt wohl auch von keine Nachfragen von Seiten der StA berichtet hat, scheint dieses Thema vom Tisch zu sein.
Da das Thema von dem im Schloss steckenden Schlüssel nicht abermals thematisiert wurde, gehe ich davon aus, dass das Gericht die im zweiten Urteil auf Seite 11 geschilderte Situation als die nach wie vor gültige ansieht:
Dieser Schlüssei sperrte die Hauseingangstüre, die Glastüre zum offenen Balkon und die braune Holztüre, nicht jedoch die weiße Wohnungstüre, ZU dieser hatten die Pflegerinnen keinen Schlüssel. In die Wohnung gelangte der Pflegedienst entweder durch Klingeln und Öffnen dieser Türe durch Frau .. oder indem Frau .. in Erwartung der in der Regel pünktlich erscheinenden Pflegebediensteten die Wohnungseingangstür kurz vor deren Ankunft einen Spalt geöffnet hatte. Am Morgen befand sich häufig der Angeklagte in der Wohnung von Frau zum Frühstück (siehe die untenstehenden Ausführungen unter III). In diesen Fällen war die Wohnungseingangstüre meist geöffnet und der Schlüssel des Angeklagten steckte von außen.
Also nur, wenn auch der Angeklagte selbst in der Wohnung anwesend war, kam es vor, dass sein Schlüssel außen an der Tür steckte.


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25.06.2023 um 01:42
Zitat von emzemz schrieb:Also nur, wenn auch der Angeklagte selbst in der Wohnung anwesend war, kam es vor, dass sein Schlüssel außen an der Tür steckte.
Den er dann bei Verlassen der Wohnung auch regelmäßig mitnahm. Oder sollte er abends seinen Schlüssel hätte stecken lassen, so dass LK seinen Schlüssel nach dem Besuch des Pflegedienstes abzog und zusätzlich zu ihrem eigenen Schlüssel in der Wohnung verwahrte?

Wie wäre er dann am folgend Morgen ohne seinen Schlüssel in ihre Wohnung gelangt? Durch Klingeln? Oder hat LK nach dem Besuch der Pflegekräfte den ganzen Abend und die ganze Nacht ihre Wohnungstür nur angelehnt gelassen, damit er morgens ohne Klingeln reinkam?


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25.06.2023 um 01:46
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Danke, aus der Perspektive kannte ich das Haus noch nicht.

Möglicherweise gab es trotzdem getrennte Hauseingänge, sonst würde die Formulierung im Urteil wenig Sinn machen
Ich nehme an, dass Frau K im rechten Teil des Hauses, der wie ein Anbau aussieht, lebte.
Getrennte Hauseingänge wahrscheinlich nicht.

So wie ich es sehe, besteht das Haus aus 3 Wohnungen im Erdgeschoss links, eine größeren Wohnung (wahrscheinlich 3 Zimmer) im Erdgeschoss rechts, 3 Wohnungen im 1. Stock links, einer größere Wohnung (wahrscheinlich 3 Zimmer) im 1. Stock rechts und und wohl nur eine im 2. Das erkennt man, weil die Balkons des linken Teils voneinander abgetrennt sind, die des rechten Teils jedoch nicht.

Bei solchen Häusern ist es dann häufig so, dass der Zugang der Wohnungen im linken Teil über einen Balkon erfolgt. Andernfalls würde man die ganz linken zwei Whg. im ersten Stock gar nicht erreichen. Meist siind diese Baklkons dann auf der Nordseite, weil Nordbalkons nicht wirklich so toll sind. Genau das entspricht auch der Urteilsbeschreibung, auch da ist von einem Balkon die Rede, welcher vom Treppenhaus zugänglich ist, Richtung Nordwesten, und dann der der Zugang über die Braune Tür für die Whng. von Frau K und dem 2. Stock, das passt. Leider wird im Urteil nicht erwähnt, dass über diesen Balkon die anderen Wohnungen zugänglcih sind. Aber ein Balkon im Treppenhaus macht nicht viel Sinn, den würde man - wenn er nicht als Zugang zu den anderen Wohnungen dient, einfach einer Wohnung zuordnen.

Wichtig ist auch folgender Absxchnit des 2. Urteils (Seite 8ff)
Einen Schlüssel für die zentrale Schließanlage hatten die Bewohner des Wohnhauses, der Hausverwalter der Wohnanlage, Albert , sowie der Angeklagte, wobei jedoch nur der Zentralschlüssel des Hausverwalters, des Angeklagten, der Frau Kortüm und des Eigentümers der über der Wohnung von Frau liegenden Wohnung zusätzlich die braune Holztüre aufsperrte.
Damit ist es eindeutig und aus diesem Grund wird es dann wahrscheinlich im neuen Verfahren nicht mehr verhandelt worden sein. Die Schlüsselvereinbarung erfüllte 100%ig den Zweck, den G behauptet hatte.
Zitat von emzemz schrieb:Also nur, wenn auch der Angeklagte selbst in der Wohnung anwesend war, kam es vor, dass sein Schlüssel außen an der Tür steckte.
So etwas muss grundsätzlcih verhandelt werden. Wenn es nicht verhandelt wurde - und das scheint laut der Prozessbeobachtung von @kegelschnitt nicht erfolgt zu sein, kann das so nicht einfach angenommen werden. Wenn das Gericht dann irgendwas aus den Akten zaubert, ohne dass es verhandelt wurde, ist das ein schwerer Rechtsfehler, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.


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25.06.2023 um 01:52
Zitat von LentoLento schrieb:das ein schwerer Rechtsfehler, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Rechtliches Gehör hat der Angeklagte jederzeit, aber wenn er nichts sagen oder auf Fragen nicht antworten möchte oder auch was sagt, aber alles gegen seine Version spricht, besteht halt die Gefahr, dass das Gericht aus dem Inbegriff der Verhandlung seine Schlüsse zieht.

Und wenn die Zeuginnen des Pflegedienstes allesamt ausgesagt hatten, dass ein Schlüssel (ob seiner oder der von LK, konnten sie nicht wissen und war ihnen bestimmt auch egal) manchmal morgens außen steckte, abends aber nie, ist das halt ein Beweisergebnis.


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25.06.2023 um 01:53
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wie wäre er dann am folgend Morgen ohne seinen Schlüssel in ihre Wohnung gelangt?
Doch, da hätte es eine Möglichkeit gegeben. Ich zitiere aus dem Urteile Seite 9:
Die Türe ist mit einem Sicherheitsschloss versehen, welches von den Eheleuten beim Einzug ausgewechselt worden war und daher nicht Teil der zentralen Schließanlage ist. Dieses Schloss kann nur mit einem gesonderten Wohnungsschlüssel geöffnet werden. Für dieses Schloss existieren vier Schlüssel, zwei Schlüssel besaß Lieselotte .. , d.h. ihren eigenen sowie den ihres verstorbenen Mannes, und jeweils einen Schlüssel hatten der Angeklagte und ...
... eine Person, die hier nicht näher benannt werden kann.
Auf diesen Schlüssel hatte der Angeklagte aber jederzeit Zugriff.


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25.06.2023 um 01:58
Zitat von emzemz schrieb:Auf diesen Schlüssel hatte der Angeklagte aber jederzeit Zugriff.
Eine Version, die der Angeklagte und seine Verteidigung selber bisher nie vorgebracht haben. Aber Respekt, manchmal finden Diskutanten hier Möglichkeiten, auf die durch 2 Prozesse nebst Revision keiner gekommen ist….


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25.06.2023 um 01:59
Zitat von AndanteAndante schrieb:Und wenn die Zeuginnen des Pflegedienstes allesamt ausgesagt hatten, dass ein Schlüssel (ob seiner oder der von LK, konnten sie nicht wissen und war ihnen bestimmt auch egal) manchmal morgens außen steckte, abends aber nie, ist das halt ein Beweisergebnis.
Das MUSS in der Verhandlung zu Worte kommen, wenn das nicht von den Pflegekräften dann in der Verhandlung nicht näher erörtert wird, kann man davon eben nicht ausgehen. Und das ist Aufgabe des Gerichts erstmal vernünftig oder auch - wenn es darauf ankommt - per Vorhaltungen o.ä. das aus den Zeugen zu holen. Wenn sie nur allgemein das sagen, dann ist das WANN ungeklärt. Du darfst auch nicht vergessen, die Laienrichter bekommen nie die Akten in die Hand, woher sollen sie es dann wissen?

Aber wie gesagt, wegen der obigen Bauweise war es vollkommen egal ob die Tür angelehnt war oder der Schlüssel steckte. Nur dadurch wird auch erst die angelehnte Tür verständlich. Und wie gesagt, genau das scheint das Gericht nun auch endlich erkannt zu haben.


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25.06.2023 um 02:13
Zitat von emzemz schrieb:Auf diesen Schlüssel hatte der Angeklagte aber jederzeit Zugriff.
Ganz abgesehen davon hatte er ja auch Zugriff auf den Schlüssel, der Herrn K gehörte, wenn er dessen Witwe betreute und hätte diesen von außen stecken lassen können. So wie es offenbar am Todestag von Frau K geschah.


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25.06.2023 um 02:13
Zitat von LentoLento schrieb:Das MUSS in der Verhandlung zu Worte kommen, wenn das nicht von den Pflegekräften dann in der Verhandlung nicht näher erörtert wird, kann man davon eben nicht ausgehen.
Zwar hat @kegelschnitt kurz umrissen, was in dem Prozess zur Sprache kam. Bis er aber diese Details bestätigt oder dementiert bleibt eben nur, sich auf die im Urteil geschilderten Sachverhalte zu beziehen, die aber anscheinend nicht in Frage gestellt wurden.


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25.06.2023 um 02:16
Zitat von LentoLento schrieb:wenn das nicht von den Pflegekräften dann in der Verhandlung nicht näher erörtert wird, kann man davon eben nicht ausgehen.
Von den Pflegekräften muss nichts erörtert werden. Sie haben klar ausgesagt und ihre Wahrnehmungen geschildert: Morgens Schlüssel außen an der Wohnungstür ja, wenn der Angeklagte in der Wohnung war, abends außen Schlüssel nie, allenfalls mal Tür angelehnt, bei (auch geringer) Verspätung aber Tür zu, dann mussten sie klingeln.

Da gibt es nichts rumzueiern, das sind klare Schilderungen.


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25.06.2023 um 03:00
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Ganz abgesehen davon hatte er ja auch Zugriff auf den Schlüssel, der Herrn K gehörte, wenn er dessen Witwe betreute und hätte diesen von außen stecken lassen können. So wie es offenbar am Todestag von Frau K geschah.
... und wie er es schon fünf bis achtmal zuvor gemacht haben will, ohne dass es der Pflegedienst mitbekommen hatte.
Im Urteil ab Seite 79 unten nachzulesen


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25.06.2023 um 07:51
Zitat von AndanteAndante schrieb:Von den Pflegekräften muss nichts erörtert werden. Sie haben klar ausgesagt und ihre Wahrnehmungen geschildert: Morgens Schlüssel außen an der Wohnungstür ja, wenn der Angeklagte in der Wohnung war, abends außen Schlüssel nie, allenfalls mal Tür angelehnt, bei (auch geringer) Verspätung aber Tür zu, dann mussten sie klingeln.

Da gibt es nichts rumzueiern, das sind klare Schilderungen.
Eben.
Zitat von emzemz schrieb:... und wie er es schon fünf bis achtmal zuvor gemacht haben will, ohne dass es der Pflegedienst mitbekommen hatte.
Ganz allgemein: Man könnte jetzt den Zufall unterstellen, dass Frau K. ihren (nicht seinen!) Schlüssel jedes Mal rechtzeitig vor dem Eintreffen des Pflegedienstes abgezogen hat.

Da stellt sich aber als erstes die Frage der Wahrscheinlichkeit.

Und unter dem Hintergrund, dass sie lt. Aussage mehrerer Zeugen Angst davor hatte, fremde Leute könnten in ihre Wohnung kommen, ist halt auch per se nicht davon auszugehen, dass sie eine solche Vereinbarung mit Herrn G. getroffen hat.


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25.06.2023 um 07:55
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Und unter dem Hintergrund, dass sie lt. Aussage mehrerer Zeugen Angst davor hatte, fremde Leute könnten in ihre Wohnung kommen, ist halt auch per se nicht davon auszugehen, dass sie eine solche Vereinbarung mit Herrn G. getroffen hat.
wobei man Bedenken sollte, dass die angelehnte Tür des Öftern vorgefunden wurde. Da macht es für das Sicherheitsgefühl nicht unbedingt so einen großen Unterschied, ob nur angelehnt oder der Schlüssel an der Tür steckte.


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25.06.2023 um 08:24
Zitat von PalioPalio schrieb:Da möchte ich @kegelschnitt nochmal fragen, ob zur Wohnungstür nun zusätzlich noch gesagt wurde, dass der Schlüssel abends nie steckte, wenn Frau Kortüm allein in der Wohnung war?
Das hat die Pflegerin so nicht berichtet und ich kann mich nicht erinnern, dass in diese Richtung nachgebohrt wurde. (Und wenn, dann nur vom Gericht, weil der StA fast gar nichts gefragt hat.) Ich weiß noch, dass ich in diesem Moment sehr überrascht und irritiert war und mir anschließend gedacht habe "Naja, ist ja auch fast 15 Jahre her...". (Die von @Palio zitierte Passage aus dem Urteil, dass das wohl nur im Beisein des Angeklagten so war, hatte ich zu dem Zeitpunkt nicht auf dem Schirm.)

Was recht ausführlich besprochen wurde war die Türsituation. Wenn man den Schlüssel an der Wohnungstür stecken lässt, ist es weitaus ungefährlicher als bei "normalen" Wohnungen, wo lediglich eine Haustür dazwischen ist. Hier waren es zwei. Weil hier die Frage aufkam, ob nach der "letzten Haustür" neben LKs Wohnung noch weitere Wohnungen waren: aus den gezeigten Bildern ist dieser Eindruck entstanden, aber ich kann nicht sagen, wie viele. Zudem berichtete die Polizistin vom KDD, dass eine Klingel defekt gewesen sei. (Ich kann aber leider nicht mehr genau sagen welche, sofern das besprochen wurde.)

Am 1. Prozesstag wurde im Eröffnungsstatement der Verteidigung gesagt, MG habe nie behauptet, dass es bezüglich des Schlüssels eine Absprache mit dem Pflegedienst gegeben hätte. Diese hätte es nur zwischen ihm und LK gegeben. Vielmehr sei er von der Polizei gefragt worden, ob der Pflegedienst davon gewusst hätte und er soll daraufhin gesagt haben "Das müssen Sie schon den Pflegedienst fragen.". Ich lasse das mal unkommentiert so stehen.

Zur Info: Ich habe als Zuhörer keinerlei Notizen gemacht. Deshalb bemühe ich mich hervorzuheben, woran ich mich genau erinnere, woran weniger genau. Gerade bei Punkten, die wohl nicht angesprochen wurden und daher nicht in meinem Gedächtnis sein können, ist es besonders schwer zu sagen, ob diese tatsächlich nicht besprochen wurden oder ob ich mich schlicht nicht erinnere.


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25.06.2023 um 08:26
Zitat von AndanteAndante schrieb:Von den Pflegekräften muss nichts erörtert werden. Sie haben klar ausgesagt und ihre Wahrnehmungen geschildert: Morgens Schlüssel außen an der Wohnungstür ja, wenn der Angeklagte in der Wohnung war, abends außen Schlüssel nie, allenfalls mal Tür angelehnt, bei (auch geringer) Verspätung aber Tür zu, dann mussten sie klingeln.
Natürlich muss es in der Verhandlung zu sprache kommen. Denn es gilt das Unmittelbarkeitsgrundsatz:
Die Interner Link: Beweisaufnahme im Interner Link: Strafverfahren (Interner Link: Hauptverhandlung) muss das unmittelbare, originäre Beweismittel (Interner Link: Beweis) heranziehen. Das bedeutet u. a., dass Interner Link: Zeugen durch das Interner Link: Gericht selbst zu hören sind. Nur in wenigen Ausnahmen ist die Verlesung einer Zeugenaussage zulässig. Ein Interner Link: Sachverständiger, der das Gutachten zu einer Frage erstellt hat, ist ebenfalls selbst zu hören und kann nicht vertreten werden. Konsequenz des Grundsatzes der U. ist, dass nur der/die Interner Link: Richter (einschließlich der Interner Link: Schöffen), die an der gesamten Beweisaufnahme teilgenommen haben, das Interner Link: Urteil sprechen können.
Quelle: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324188/unmittelbarkeit-grundsatz-der/

Wenn das nicht in der Verhandlung behandelt wurde, kann man daraus durchaus seinen Schlüsse ziehen. Wahrscheinlich spielt es keine Rolle mehr.
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Ganz allgemein: Man könnte jetzt den Zufall unterstellen, dass Frau K. ihren (nicht seinen!) Schlüssel jedes Mal rechtzeitig vor dem Eintreffen des Pflegedienstes abgezogen hat.

Da stellt sich aber als erstes die Frage der Wahrscheinlichkeit.
Da die Anzahl nicht ausreichend ist (zu wenig Stichproben), ist eine Begründung mittels dcer Wahrscheinlichkeit extrem kritisch.

Man kennt eben nicht die wirklichen Gründe, warum das Opfer die Wohnungstür mal geschlossen hatte, wann sie die angelehnte und wann sie evtl. den Schlüssel wieder reingenommen hat. Das ist etwas, was man allenfalls analysieren könnte, wenn man eine ganz sauber geführte Sttaistik hätte, in welchen Fällen das vorlag und dann müssten diese Fälle auch häufig genug sein. Aber es dürfte so etwas schon im Ansatz nicht vorliegen, damit ist es nicht ermittelbar.
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Was recht ausführlich besprochen wurde war die Türsituation. Wenn man den Schlüssel an der Wohnungstür stecken lässt, ist es weitaus ungefährlicher als bei "normalen" Wohnungen, wo lediglich eine Haustür dazwischen ist. Hier waren es zwei. Weil hier die Frage aufkam, ob nach der "letzten Haustür" neben LKs Wohnung noch weitere Wohnungen waren: aus den gezeigten Bildern ist dieser Eindruck entstanden, aber ich kann nicht sagen, wie viele. Zudem berichtete die Polizistin vom KDD, dass eine Klingel defekt gewesen sei. (Ich kann aber leider nicht mehr genau sagen welche, sofern das besprochen wurde.)
Danke und genau darauf kommt es in Wirklichkeit an.

Die ersten Gerichte haben sich nicht im Ansatz bei der Bewertung der Beweismittel mit den baulichen Umständen befasst, obgleich ein ganz zentrale Sache war. Dadurch werden sie wahrscheinlich ein falsches Bild erhalten haben.


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25.06.2023 um 08:31
Zitat von LentoLento schrieb:Man kennt eben nicht die wirklichen Gründe, warum das Opfer die Wohnungstür gesclossen hatte, wann sie die angelehnte und wann sie evtl. den Schlüssel wieder reingenommen hat.
Dass die Türe angelehnt war oder dass ein Schlüssel steckte, während Frau K. ein Mittagsschläfchen machte, halte ich für realitätsfern.
Zitat von LentoLento schrieb:Das ist etwas, was man allenfalls analysieren könnte, wenn man eine ganz sauber geführte Sttaistik hätte, in welchen Fällen das vorlag und dann müssten diese Fälle auch häufig genug sein.
Naja, einzelne Puzzlestücke ergeben zusammengesetzt halt auch ein Bild...da muss man keine Statistik führen.

Und es spricht nun mal sehr vieles gegen die von Herrn G. behauptete Schlüsselvereinbarung.


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25.06.2023 um 08:37
Zitat von LentoLento schrieb:Man kennt eben nicht die wirklichen Gründe, warum das Opfer die Wohnungstür mal geschlossen hatte, wann sie die angelehnte und wann sie evtl. den Schlüssel wieder reingenommen hat. Das ist etwas, was man allenfalls analysieren könnte, wenn man eine ganz sauber geführte Sttaistik hätte, in welchen Fällen das vorlag und dann müssten diese Fälle auch häufig genug sein. Aber es dürfte so etwas schon im Ansatz nicht vorliegen, damit ist es nicht ermittelbar.
genau so ist es. Wenn man voraussetzt, dass die Türe nie geöffnet stand, wenn Frau K. schlief, warum liess sie diese im wachen Zustand einmal angelehnt, einmal geschlossen? Das macht doch nur Sinn, wenn sie aus einem bestimmten Grund (z. B. Nickerchen) Sorge hatte, die Klingel nicht zu hören.


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