Fridolin31 schrieb:Danke, aus der Perspektive kannte ich das Haus noch nicht.
Möglicherweise gab es trotzdem getrennte Hauseingänge, sonst würde die Formulierung im Urteil wenig Sinn machen
Ich nehme an, dass Frau K im rechten Teil des Hauses, der wie ein Anbau aussieht, lebte.
Getrennte Hauseingänge wahrscheinlich nicht.
So wie ich es sehe, besteht das Haus aus 3 Wohnungen im Erdgeschoss links, eine größeren Wohnung (wahrscheinlich 3 Zimmer) im Erdgeschoss rechts, 3 Wohnungen im 1. Stock links, einer größere Wohnung (wahrscheinlich 3 Zimmer) im 1. Stock rechts und und wohl nur eine im 2. Das erkennt man, weil die Balkons des linken Teils voneinander abgetrennt sind, die des rechten Teils jedoch nicht.
Bei solchen Häusern ist es dann häufig so, dass der Zugang der Wohnungen im linken Teil über einen Balkon erfolgt. Andernfalls würde man die ganz linken zwei Whg. im ersten Stock gar nicht erreichen. Meist siind diese Baklkons dann auf der Nordseite, weil Nordbalkons nicht wirklich so toll sind. Genau das entspricht auch der Urteilsbeschreibung, auch da ist von einem Balkon die Rede, welcher vom Treppenhaus zugänglich ist, Richtung Nordwesten, und dann der der Zugang über die Braune Tür für die Whng. von Frau K und dem 2. Stock, das passt. Leider wird im Urteil nicht erwähnt, dass über diesen Balkon die anderen Wohnungen zugänglcih sind. Aber ein Balkon im Treppenhaus macht nicht viel Sinn, den würde man - wenn er nicht als Zugang zu den anderen Wohnungen dient, einfach einer Wohnung zuordnen.
Wichtig ist auch folgender Absxchnit des 2. Urteils (Seite 8ff)
Einen Schlüssel für die zentrale Schließanlage hatten die Bewohner des Wohnhauses, der Hausverwalter der Wohnanlage, Albert , sowie der Angeklagte, wobei jedoch nur der Zentralschlüssel des Hausverwalters, des Angeklagten, der Frau Kortüm und des Eigentümers der über der Wohnung von Frau liegenden Wohnung zusätzlich die braune Holztüre aufsperrte.
Damit ist es eindeutig und aus diesem Grund wird es dann wahrscheinlich im neuen Verfahren nicht mehr verhandelt worden sein. Die Schlüsselvereinbarung erfüllte 100%ig den Zweck, den G behauptet hatte.
emz schrieb:Also nur, wenn auch der Angeklagte selbst in der Wohnung anwesend war, kam es vor, dass sein Schlüssel außen an der Tür steckte.
So etwas muss grundsätzlcih verhandelt werden. Wenn es nicht verhandelt wurde - und das scheint laut der Prozessbeobachtung von
@kegelschnitt nicht erfolgt zu sein, kann das so nicht einfach angenommen werden. Wenn das Gericht dann irgendwas aus den Akten zaubert, ohne dass es verhandelt wurde, ist das ein schwerer Rechtsfehler, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.