Miami-weiß schrieb:nein, das weiß ich leider nicht. Kannst du ein wenig über die Verhandlung berichten?
Also ich bitte vorweg um Entschuldigung, falls nicht alles genau in der Richtigen Reihenfolge wiedergegeben ist, oder mir nicht mehr alles einfällt. Gerade Uhrzeiten kann ich mir sehr schlecht merken, obwohl ich die Urteile kenne, deshalb werde ich was die Zeiten bei den Anrufen angeht, nicht viel sagen können, bevor ich was falsches sage. Auch kam ich mit halbstündiger Verspätung und bin nur bis zur Mittagspause geblieben.
Als ich ankam, war die Zeugin U. (damalige KHK der Kripo Miesbach) im Zeugenstand und wurde von der Verteidigung befragt.
Es ging gerade um die Familie mit ausländischem Nachnamen, die bei einer Vorhaltung als „Die Erbschleicher aus Hamburg“ betitelt wurden. Jedoch habe ich leider nicht mitkommen, ob das eine Bezeichnung durch Frau K. , ein Zitat der Frau K. von G. in seiner Zeugenaussage war, oder eine Bezeichnung durch Herr Genditzki.
In der damaligen Vernehmung (2008) hat G. den Namen der Familie, den man leicht anders ausspricht als man ihn schreibt, leicht aber deutlich erkennbar wiederholt falsch ausgesprochen. Was der Beamtin damals wohl verdächtig vorkam und sie davon ausging, dass dieser das absichtlich macht. Auch weil die Familie zu dieser Zeit angegeben hat, dass Herr G. genau wüsste wie man ihren Namen ausspricht, da dieser sie schon seit zehn Jahren kenne. Genditzki hat wohl damals darauf geantwortet, ob man sich nun auf Buchstaben versteife.
Bald schaltete sich der Verteidiger von G. ein und fragte die damalige Ermittlerin, ob sie aufgrund ihrer tollen Kenntnisse der Sprache, ihm sagen könnte, wie man den Namen denn nun wirklich richtig ausspricht. Die Zeugin beantwortete es. Und der Verteidiger reagiert mit „Dann hat er ihn ja sogar genau richtig ausgesprochen.“ Worauf die Vorsitzende sich einschaltete und meinte, dass da schon noch ein Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen sei.
Auch wurde die Zeugin vom Rechtsanwalt gefragt, ob sie sich in der Zwischenzeit mit Kollegen, über ihre Zeugenaussage unterhalten habe. Diese bejahte das, mit ziemlicher Selbstverständlichkeit. Woraufhin der RA fragte, ob das ihrer Auffassung von der Rolle als Zeugin (bzw. Ermittlerin) entspricht. U. meinte „Ich darf darüber sprechen, ich darf mich bloß nicht absprechen. Ansonsten dürfte ich auch keine Zeitung lesen.“ Mit dieser Antwort schien der Rechtsanwalt, nicht übertrieben D‘ accord zu sein.
Es lief dann ziemlich schnell darin über, dass die Bekannten Anrufe des G. beim Hausarzt thematisiert wurden. Dies war etwas verwirrend für mich. Die U. erklärte, warum sie die Anrufe nicht für logisch und notwendig hielt. Worauf die Anwälte entgegen hielten, dass das doch absolut nachvollziehbar sei, ich glaube weil er die Nummer vom Pflegedienst nicht parat haben konnte. Und er danach ja die „11880“ dafür angerufen haben. Genau in dieser Zeit hat er auch ein Telefonat mit seiner Frau geführt. Bekomme aber die Uhrzeiten und die Länge nicht hin. Woraufhin die Rechtsanwältin die Ermittlerin fragte, ob sie das wirklich für realistisch hält, dass er ausgerechnet in der Zeit (vermutl. damals angenommene Tatzeit) entspannt mit seiner Frau telefoniert und sich dann „ denkt, "Jetzt muss ich kurz aufhören und schnell die Alte oagraggln“ - ganz salopp gesagt?!“ Diese bekräftigte ihre Frage mit „Glauben sie das wirklich?“. Da gab es aber keine Eindeutige Antwort. Auch wurde U. gefragt, warum sie dem Angeklagten nicht glauben konnte, dass er davon Monate später aber nichts mehr wisse und wurde gefragt, ob sie das erinnern könnte. Diese antwortete „Kommt auf die Umstände an.“
Es wurde dann eine Art Medikamentenplan vom Hausarzt der Frau K. an die Wand geworfen und Namen von Patienten des Pflegedienstes plus die Unterschriften der Kräfte. Auch da konnte ich mir keine Reihenfolge und Uhrzeiten merken, wurde aber auch nicht thematisiert. Der Anwalt sagte, dass er zwar keinem zu nahe treten wolle, aber er müsse fragen, ob U. es nicht gut für möglich gehalten hat, dass auch eine der Pflegekräfte sich an Sachen hätte bedienen können. (Damit war glaube ich hauptsächlich so etwas wie Schmuck gemeint.) Ob er auch noch fragte, somit für das Tötungsdelikt infrage zu kommen, kann ich nicht genau erinnern. Die Polizistin, entgegnete, dass ja alle genau überprüft wurden und sie nachweislich bei allen Patienten an dem Tag waren und sie abgearbeitet haben. „Das wurde ja alles genau überprüft.“
Woraufhin der Verteidiger fragte, ob sie damals auch genau ermittelt hat, wie weit die Patienten jeweils voneinander entfernt wohnten. Die U. verneinte dies. Daraufhin hakten die Verteidiger nach, ob so etwas denn nicht sehr wichtig wäre. Die Zeugin gab recht mit „Das war ein Fehler.“ Woraufhin sich Rechtsanwältin Rick einschaltete und der U. erklärte „Sie werden wohl verstehen, wenn aufgrund ihrer Fehler die so unterlaufen, Herr Genditzki 13 1/2 Jahre unschuldig im Gefängnis gesessen hat. Ich das so nicht stehen lassen kann.“ Die U. erwiderte „Der Fehler ist passiert. Es war so, mehr kann ich dazu nicht sagen.“
Zur Verlesung kamen Anweisungen des damaligen Staatsanwalts zur „Überwachung des Lebensraumes.“ Ich glaube vom 22.12.2008. Der Anwalt Genditzkis fragte die Zeugin, ob das bei Tötungsdelikten Usus sei. Diese verneinte das. Woraufhin der Verteidiger meinte „Also hatten sie sonst nichts in der Hand?“ Woraufhin diese entgegnete, dass das eine Anweisung vom Staatsanwalt war.
Behandelt wurden auch die Finanzen. Es ging um UW-Überweisungen in die Ukraine und Überweisungen an den Bekannten des Angeklagten. Die Zeugin kam auf die Schulden von G. zu sprechen ( Glaube Ca. 80.000€). Der Anwalt meinte dann, dass Schulden halt Schulden sein. Schulden hat man und bezahlt man dann halt in Raten zurück. Manche würden mit Millionen Schulden gut leben. Auch fragte er die Zeugin, ob dass den ihrer Meinung nach exorbitant sein. Die U. sagte „Wenn der Gegenwert nicht da ist.“ Woraufhin die Anwälte meinten, dass doch ein Haus da sei. Die Polizistin sagte, dass das aber der Ex-Frau gehört. Im Gegenzug musste G. keinen Unterhalt leisten. Darauf gingen, die Anwälte aber nicht wirklich ein und sprachen nochmal das Haus an.
Es ging dann auch um die Beschuldigtenvernehmung. Die Zeugin wurde gefragt, ob G. belehrt wurde. U. bejahte. Es war wohl irgendwann klar, dass der RA H. aus Bad Tölz zum Revier kommen sollte. Und es wurde nachgehakt, ob sie dem Angeklagten erklärt hat, dass man auf diesen auch warten könnte. Sie meinte, das wisse so genau nicht mehr und es gebe keine Richtlinien wie man genau die Belehrung führt. Wenn G. aber davor schon was sagen will, hält sie ihn nicht ab. Die Anwälte fragten „Wollten sie ihm so was entlocken, bevor der Anwalt da war?“ Wurde aber auch nicht klar beantwortet. Die U. schrieb in das Protokoll dass mit erscheinen des Anwalts die Vernehmung unterbrochen wurde. Woraufhin der Ra einwandte, dass sie davor gesagt hat, sie hat die Vernehmung schon vorher abgebrochen, weil G. die Arme um die Knie gelegt hat und zum Singen angefangen hat und so eine Vernehmung keinen Sinn macht. Diesen Widerspruch griff der Anwalt auf. Die Zeugin blieb aber dabei, dass die Vernehmung unterbrochen wurde bevor H. erschienen ist.