Badewannenunfall von Rottach-Egern
13.08.2022 um 15:06@kegelschnitt
Man muss es erstmal versuchen so zu betrachten, ob diese Handlungsweise nicht doch erklärbar ist, ohne die von der Schuld des Angeklagten auszugehen. Das ist immer der erste Schritt, der leider viel zu häufig vergessen wird. Im Verfahren hat das das Gericht jedenfalls vergessen. Und leider sind solche Urteile immer sehr "überzeugend" sie verhindern kritische Gedanken.
1. Zum Schlüssel:
Im ersten Moment denkt man, wer macht das, das ist doch ganz sicher ein schweres Indiz. Ich selber mache es bei meiner Wohnung jedenfalls allenfals nur unbeabsichtigt.
Wenn man aber wirklich dem Pflegedienst zuhört (jedenfalls das berücksichtigt, was im Urteil steht) und die Handlung von G nicht von vornherein als unglaubwürdig ansieht, dann erkennt man, dass das durchaus mit der normalen Handlungsweise des Opfers vereinbar ist. So hat der Pflegedienst die Wohnung auch häufiger angelehnt vorgefunden. Einen Handlungsweise des Opfers, die ich persönlich nie machen würde. Sie machte es, schlicht und einfach aus dem Grund, dass der Pflegedienst ohne Probleme in die Wohnung kommen konnte. Und ein Pflegedienst kommt normalerweise nie zu genau der gleichen Uhrzeit, der kann sich auch mal verspäten. Ich kenne das von dem Großvater meiner Frau, da waren 1/2h Verspätungen fast normal, manchmal deutlich mehr. Frau K. hat ihäufiger n dieser ganzen Zeit die Tür nur angelehnt und das sich daraus ergebene Risiko in Kauf genommen. Das wichtigste für sie war, dass der Pflegedienst ohne Probleme zu ihr gelangen konnte. Vor diesem Hintergrund ist es sogar naheliegend, dass sie diese seltenen Male, wo G abends nicht vor Ort war, auch in Kauf genommen hat, dass der Schlüssel von außen steckte. Daher wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Behauptung des Angeklagten gestimmt haben.. Dass der Schlüsseldienst keinen dieser wenigen Male, wo dass der Fall war (5-8) nicht mitbekommen hat, ist wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass sie rechtszeitig wach wurde und dem Schlüsseldienst selber die Tür aufgemacht hat und erst dann den außen steckenden Schlüssel reingenommen hat (wenn nicht schon früher). Der Pflegedienst hat in Wirklichkeit indirekt die Schlüsselvereinbarung bestätigt.
2. Zu den Anrufversuch:
Auch hier ist die Aussage von G glaubwürdig. Vorausgesetzt man berücksichtigt die damalige Situation.
Es wird als belastend angesehen, dass der Angeklagte zweimal kurz hintereinander im Arztzentrum angerufen hatte und dann erst deutlich später und er nicht gleich den Pflegedienst verständigt hatte.
Dabei sind das recht normale Dinge. Wenn man ein Tastentelefon nutzt, dann kommt es häufig vor, dass man glaubt, dass man sich vertippt hat. Man legt dann auf und versucht es direkt nochmal. Der zweite Anruf landete entweder in einen Warteschleife oder der Anrufbeantworter ging ran. Naheliegender Fakt dürfte gewesen sein, dass der Arzt noch keine Sprechstunde hatte. G hätte sich also noch länger in der Wohnung aufhalten müssen.
Und hier muss man sich schon fragen, welche Benimmregeln heute Richter kennen. Wenn sich Frau K hinlegen wollte (so die Aussage von G), was auch von der Zeitung im Bett belegt wird, dann macht man in der Wohnung doch keine Telefonie-Orgie, die Anrufe hatten doch noch definitiv Zeit. Hier wurde aus NORMALEM Verhalten verdächtiges Verhalten konstruiert.
Natürlich, wenn man wirklich ein Tötungsdelikt nachgewiesen hätte, dann KÖNNTE es so gelaufen sein wie das Gericht annimmt. Da die Handlungsweise genauso gut auch bei einem späteren Unfall naheliegend gewesen wäre (wenn man etwas Einfühlungsvermögen in die Situation besitzt und Benimmregeln kennt) darf man sie nicht als belastend ansehen. Aus den Anrufen kann man daher nichts schließen.
3. Zum Kassenbon:
Das Gericht behauptet, dass G zu dem Zeitpunkt, wo er den Bon übergeben hatte, angeblich nicht vermuten durfte, dass ein Verbrechen vorlag.
Die durch das Gericht dokumentierte Zeugenbefragung belegt in Wirklichkeit das Gegenteil, wenn man von einem normalen Menschen ausgeht, der nicht die Vorgehensweise bei solchen Vorkommnissen kennt.
Laut Urteil hatte der Angeklagte den Auftrag vom Polizeibeamten erhalten die Schlüssel vorbei zu bringen, weil die Wohnung VERSIEGELT werden sollte. Für jemanden, der in dieser Sache rechtlich unbedarft ist, kann hier berechtigt annehmen, dass ein Verbrechen angenommen wird. Die Versiegelung soll die Spuren sichern. Der Anklagte durfte annehmen, dass Tatsachen vorgefunden wurden, die auf ein Tötungsdelikt schließen. Erst NACH diesem „Auftrag“ übergab er dem Polizisten den Bon.
Das Vorlegen des Kassenbons begründete in Wirklichkeit daher ebenfalls keinen Verdacht.
So, was bleibt übrig:
Es gibt nichts in Wirklichkeit, was auf ein Verbrechen hinweist, keinerlei Spuren, Hinweise, dass sich das Opfer hingelegt hatte, DNA-Spuren, welche darauf hindeuten, dass das Opfer selber eine Tätigkeit im Badezimmer ausgeführt hat, die mit dem Festhalten am Badewannengriff verknüpft ist, mit dem Drehen dees Knopfes an der Badewanne verbunden ist um den Badewannenstöpsel zu verschlioeßen und für die mit dem Umschalten zwischen Badewanneneinlauf und Duschen notwendig war.
Außerdem wurde auch das Thermodynamische Gutachten mit als Wiederaufnahmegrund gesehen. Sprich es bleibt in Wirklichkeit kein Zeitfenster mehr übrig, das ursprünglcihe war bei neutraler Betrachtung in Wirklichkeit schon zu klein.
Das sind die heutigen Fakten. Auf welcher Basis soll nun noch eine Verurteilung erfolgen, wenn der neue Gutachter mit Hilfe der Simulation sagt, dass die Auffindposition wahrscheilich ist. Eine Verurteilung wäre vor diesem Hintergrund nun die pure Willkür.
Man muss es erstmal versuchen so zu betrachten, ob diese Handlungsweise nicht doch erklärbar ist, ohne die von der Schuld des Angeklagten auszugehen. Das ist immer der erste Schritt, der leider viel zu häufig vergessen wird. Im Verfahren hat das das Gericht jedenfalls vergessen. Und leider sind solche Urteile immer sehr "überzeugend" sie verhindern kritische Gedanken.
1. Zum Schlüssel:
Im ersten Moment denkt man, wer macht das, das ist doch ganz sicher ein schweres Indiz. Ich selber mache es bei meiner Wohnung jedenfalls allenfals nur unbeabsichtigt.
Wenn man aber wirklich dem Pflegedienst zuhört (jedenfalls das berücksichtigt, was im Urteil steht) und die Handlung von G nicht von vornherein als unglaubwürdig ansieht, dann erkennt man, dass das durchaus mit der normalen Handlungsweise des Opfers vereinbar ist. So hat der Pflegedienst die Wohnung auch häufiger angelehnt vorgefunden. Einen Handlungsweise des Opfers, die ich persönlich nie machen würde. Sie machte es, schlicht und einfach aus dem Grund, dass der Pflegedienst ohne Probleme in die Wohnung kommen konnte. Und ein Pflegedienst kommt normalerweise nie zu genau der gleichen Uhrzeit, der kann sich auch mal verspäten. Ich kenne das von dem Großvater meiner Frau, da waren 1/2h Verspätungen fast normal, manchmal deutlich mehr. Frau K. hat ihäufiger n dieser ganzen Zeit die Tür nur angelehnt und das sich daraus ergebene Risiko in Kauf genommen. Das wichtigste für sie war, dass der Pflegedienst ohne Probleme zu ihr gelangen konnte. Vor diesem Hintergrund ist es sogar naheliegend, dass sie diese seltenen Male, wo G abends nicht vor Ort war, auch in Kauf genommen hat, dass der Schlüssel von außen steckte. Daher wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Behauptung des Angeklagten gestimmt haben.. Dass der Schlüsseldienst keinen dieser wenigen Male, wo dass der Fall war (5-8) nicht mitbekommen hat, ist wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass sie rechtszeitig wach wurde und dem Schlüsseldienst selber die Tür aufgemacht hat und erst dann den außen steckenden Schlüssel reingenommen hat (wenn nicht schon früher). Der Pflegedienst hat in Wirklichkeit indirekt die Schlüsselvereinbarung bestätigt.
2. Zu den Anrufversuch:
Auch hier ist die Aussage von G glaubwürdig. Vorausgesetzt man berücksichtigt die damalige Situation.
Es wird als belastend angesehen, dass der Angeklagte zweimal kurz hintereinander im Arztzentrum angerufen hatte und dann erst deutlich später und er nicht gleich den Pflegedienst verständigt hatte.
Dabei sind das recht normale Dinge. Wenn man ein Tastentelefon nutzt, dann kommt es häufig vor, dass man glaubt, dass man sich vertippt hat. Man legt dann auf und versucht es direkt nochmal. Der zweite Anruf landete entweder in einen Warteschleife oder der Anrufbeantworter ging ran. Naheliegender Fakt dürfte gewesen sein, dass der Arzt noch keine Sprechstunde hatte. G hätte sich also noch länger in der Wohnung aufhalten müssen.
Und hier muss man sich schon fragen, welche Benimmregeln heute Richter kennen. Wenn sich Frau K hinlegen wollte (so die Aussage von G), was auch von der Zeitung im Bett belegt wird, dann macht man in der Wohnung doch keine Telefonie-Orgie, die Anrufe hatten doch noch definitiv Zeit. Hier wurde aus NORMALEM Verhalten verdächtiges Verhalten konstruiert.
Natürlich, wenn man wirklich ein Tötungsdelikt nachgewiesen hätte, dann KÖNNTE es so gelaufen sein wie das Gericht annimmt. Da die Handlungsweise genauso gut auch bei einem späteren Unfall naheliegend gewesen wäre (wenn man etwas Einfühlungsvermögen in die Situation besitzt und Benimmregeln kennt) darf man sie nicht als belastend ansehen. Aus den Anrufen kann man daher nichts schließen.
3. Zum Kassenbon:
Das Gericht behauptet, dass G zu dem Zeitpunkt, wo er den Bon übergeben hatte, angeblich nicht vermuten durfte, dass ein Verbrechen vorlag.
Die durch das Gericht dokumentierte Zeugenbefragung belegt in Wirklichkeit das Gegenteil, wenn man von einem normalen Menschen ausgeht, der nicht die Vorgehensweise bei solchen Vorkommnissen kennt.
Laut Urteil hatte der Angeklagte den Auftrag vom Polizeibeamten erhalten die Schlüssel vorbei zu bringen, weil die Wohnung VERSIEGELT werden sollte. Für jemanden, der in dieser Sache rechtlich unbedarft ist, kann hier berechtigt annehmen, dass ein Verbrechen angenommen wird. Die Versiegelung soll die Spuren sichern. Der Anklagte durfte annehmen, dass Tatsachen vorgefunden wurden, die auf ein Tötungsdelikt schließen. Erst NACH diesem „Auftrag“ übergab er dem Polizisten den Bon.
Das Vorlegen des Kassenbons begründete in Wirklichkeit daher ebenfalls keinen Verdacht.
So, was bleibt übrig:
Es gibt nichts in Wirklichkeit, was auf ein Verbrechen hinweist, keinerlei Spuren, Hinweise, dass sich das Opfer hingelegt hatte, DNA-Spuren, welche darauf hindeuten, dass das Opfer selber eine Tätigkeit im Badezimmer ausgeführt hat, die mit dem Festhalten am Badewannengriff verknüpft ist, mit dem Drehen dees Knopfes an der Badewanne verbunden ist um den Badewannenstöpsel zu verschlioeßen und für die mit dem Umschalten zwischen Badewanneneinlauf und Duschen notwendig war.
Außerdem wurde auch das Thermodynamische Gutachten mit als Wiederaufnahmegrund gesehen. Sprich es bleibt in Wirklichkeit kein Zeitfenster mehr übrig, das ursprünglcihe war bei neutraler Betrachtung in Wirklichkeit schon zu klein.
Das sind die heutigen Fakten. Auf welcher Basis soll nun noch eine Verurteilung erfolgen, wenn der neue Gutachter mit Hilfe der Simulation sagt, dass die Auffindposition wahrscheilich ist. Eine Verurteilung wäre vor diesem Hintergrund nun die pure Willkür.