Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
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Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
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Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er JahreDer Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
21.06.2018 um 21:40Hallo zusammen
Die Verhandlung war recht anstrengend für alle Beteiligten, weil recht viele Details zur Sprache kamen. Noch anstrengender war es, die eigenen Gedanken zu sortieren. Hier sind einige davon:
Innerhalb der knappen Zeit danach will ich zunächst nur auf mir besonders wichtig erscheinende Umstände eingehen. Ich werde aber nach und nach weitere Infos von mir geben. Obwohl ich mich redlich bemühe, ist meine Darstellung nicht objektiv. Aber ihr könnt sie ja inzwischen mit einem passenden Wahrheitsfaktor bewerten ;)
Ja, wir wurden ziemlich hinunter gebügelt. Teilweise mit recht merkwürdigen Argumenten. Auch mit einer Reihe schlichter Behauptungen, die sich nicht nachprüfen lassen.
Überblick
Die Verhandlung dauerte von 9 bis 13 Uhr. Die Anwälte des Verteidigers und des Klägers hatten beantragt, dass die Gutachterin ihr Gutachten erläutert. Das ist anfangs auch in erfreulich kurzem Umfang erfolgt. Anschließend gab es die Möglichkeit, Fragen dazu zu stellen. Diese mussten einige Monate vorher eingereicht werden. Seitens der Verteidigung waren es gut 60 Fragen. Die meisten davon unterschieden sich bewusst vom Inhalt meiner Gegendarstellung zum Gutachten. Hinzu kamen um die sechs Fragen der Anklage.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Walter R. hat die Fragen entsprechend des eingereichten Katalogs verlesen. Ich durfte als „fachkundiger Beistand“ zusätzliche Fragen zu gegebenen Antworten stellen. Wir haben darauf Wert gelegt, dass die Fragen weniger technischen Charakter haben, um für die Beteiligten einigermaßen verständlich zu bleiben.
Eine Diskussion des Sachverhalts blieb leider aus, weil die in einer Fragestunde nicht vorgesehen ist. Das hat mir die eine oder andere Rüge des Vorsitzenden eingebracht. Deshalb blieben viele Antworten der Gutachterin im Raum stehen, die sie nicht für mich nachvollziehbar belegen konnte.
Tonträgervorlage des Bayerischen Rundfunks (BR)
Die Gutachterin räumt ein, dass auch ihr bewusst ist, dass die Täter keinen Zugang zu der Tonträgervorlage hatten, die sie auf einer analogen Audiokassette aus dem Archiv des Bayerischen Rundfunk 1990 erhalten hatte. Sie hat die Kassette später selbst digitalisiert, und die Vorlage von einem Digitalgerät dem TK 248 zugespielt.
Gleichzeitig stellt sie fest, dass die Übertragung durch das Radio das Material nur unmerklich verändert. Sie begründet das im Wesentlichen mit einer bei Werner Mazurek beschlagnahmten Audiokassette, deren Inhalt (Musik mit mehreren B3-Jingles) sich zwar von der Tonträgervorlage unterscheidet, aber nicht auf eine Weise, die auf Änderungen durch die Übertragung hinweise.
Dazu kann ich nichts sagen, weil mir diese Kassette nicht vorliegt. Ich habe jedoch vom BR den Hinweis erhalten, das speziell beim Verkehrsfunksender die Dynamik (Verhältnis aus größter und kleinster vorkommender Lautstärke einer Tondarbietung) 35 dB nicht überschritten hat. Eine übliche Audiodarbietung hat einen dynamikumfang von 50 dB. Es handelt sich also um eine durchaus spürbare Signalkompression um den Faktor vier. Der Sinn dieser Prozedur liegt darin, dass der Autofahrer neben den Fahrgeräuschen auch noch leise Passagen einer Sendung wahrnimmt.
Mir liegen mehrere Mitschnitte des BR vor, die sich deutlich von der verwendeten Tonträgervorlage unterscheiden (andere Obertöne, anderes Einschwingverhalten, anderer Lautstärkenverlauf). Als Beispiel hatte ich einen Teil aus der bekannten Collage mehrerer Verkehrsfunksignale von der Internetseite des BR angeführt. Dieses akzeptiert sie nicht, weil dort nicht dokumentiert ist, wie es zustande gekommen ist.
Als Anhaltspunkt dafür, dass die von ihr verwendete Tonträgervorlage tatsächlich gesendet wurde, sieht sie die Aussage der Mitarbeiter des BR, von denen sie die Kassette erhalten hat. Die Gutachterin räumt zwar ein, dass sich die Tonträgervorlage und die im Telefonmitschnitt enthaltene Tätertonfolge im Einschwingverhalten der Töne und deren Obertonzusammensetzung unterscheiden. Sie akzeptiert aber nicht, dass die Vorlage deshalb nicht der Ursprung der Tätertonfolge sein kann.
Die Gutachterin ist davon überzeugt, dass ein Tonbandgerät auch geradzahlige Harmonische hinzufügt, weil sie das durch eigene empirische (praktische) Untersuchungen festgestellt hat. Generell ist jedoch anerkannt, dass die Tonbandtechnik genau das nicht oder nur zu einem unbedeutenden Anteil macht. Nach DIN-Norm wird der Klirrfaktor einer Magnettonaufnahme als k3 festgelegt. Das ist der (ungewollte) Anteil der ersten ungeradzahligen Harmonischen eines Sinussignals (dreifache Grundtonfrequenz). Genau deshalb, weil die erste geradzahlige Harmonische (doppelte Grundtonfrequenz) praktisch nicht auftritt. Das gilt übrigens für alle Tonübertragungssysteme mit symmetrischer Kennlinie.
Zu meiner Verblüffung schließt die Gutachterin übrigens aus, dass eine Telefonübertragung ein Audiosignal nennenswert verändert (dazu später).
Schaltgeräusche des TK 248
Die nicht zur Bedienlogik passenden Geräusche sind unser stärkstes Argument gegen eine mögliche Verwendung des TK 248 als Tatwerkzeug. Hier hat uns die Gutachterin auf recht merkwürdige Weise den Wind aus den Segeln genommen. Sie hat unter den Schaltgeräuschen des Tonbandmitschnitts der Polizei im Hause Herrmann lediglich zwei von vier Geräuschen dem TK248 zugeordnet. Zwei weitere Geräusche hat sie nicht identifiziert. Die zugeordneten Geräusche entsprechen auch nicht der Bedienreihenfolge der Tasten des TK 248, die erforderlich ist, um zwei B3-Jingles auf ein Kassettengerät zu überspielen. Darüber hinaus sieht sie auch keine Möglichkeit, entsprechende Geräusche mit einem anderen Gerät zu erzeugen.
Trotzdem bleibt sie dabei, dass die Täter das TK 248 zum Zusammenschnitt der Übertragungsvorlage verwendet haben. Sie habe für die nicht passenden Geräusche keine Erklärung. Die Täter hätten beliebig viel Zeit gehabt, einen Zusammenschnitt aus B3-Jingles und beliebigen Geräuschen zu basteln. Dabei verweist sie auf Werner Mazurek, der während des Strafprozesses erwähnt hat, dass die Täter das theoretisch so gemacht haben könnten. Warum die Täter unter Verwendung des TK 248 dann ausgerechnet Geräusche des TK 248 eingefügt haben sollen, steht in den Sternen.
Ich habe die Möglichkeit angeboten, dass sich die nötige Schaltfolge wesentlich besser mit einem programmierbaren Kassettengerät erzeugen ließe, dass automatisch den Bereich eines B3-Jingles beliebig oft hintereinander abspielt. Diese Möglichkeit schließt die Gutachterin aus, weil in diesem Fall angeblich das Rücklaufgeräusch des Kassettengeräts zu hören wäre. Das wiederum kann ich anhand eigener Experimente ausschließen: Der B3-Jingle dauert 1,4 Sekunden. Der Rücklauf erfolgt mit ungefähr 20-facher Geschwindigkeit, also innerhalb von 0,1 sec. Diese kurze Zeitspanne lässt sich nicht als Spulgeräusch sondern nur als Knackgeräusch (oder Schaltgeräusch) erkennen. Entsprechend des Konzepts der Gerichtsverhandlung gab es diese Darstellung von mir leider nicht.
Vergleich von Oszillogrammen
Das Gutachten vergleicht abgedruckte Oszillogramme, einerseits aus Experimenten des LKA, andererseits aus dem Telefonmitschnitt der Polizei im Hause Herrmann. Dabei handelt es sich um das Kernstück des Gutachtens, mit dem es beweisen will, dass sich mit dem TK 248 Tonfolgen erzeugen lassen, die der Tätertonfolge entsprechen.
Die grafischen Darstellungen stimmen in der Tat gut überein. Die zugehörigen elektrischen Signale unterscheiden sich jedoch in Laufzeit/Tonhöhe, Obertonzusammensetzung und Einschwingverhalten. Die Gutachterin wurde gebeten, uns die Unterschiede der Signale zu erklären.
Dazu später mehr.
Weiterer Ablauf
Das Gericht hat über die Antworten der Gutachterin akribisch Protokoll geführt. Dieses wird den Parteien zugestellt. Diese haben dann bis zum 16.07.2018 Zeit für eine schriftliche Stellungnahme. Am 02.08.2018 will das Gericht dann seine Entscheidung verkündigen.
Die Verhandlung war recht anstrengend für alle Beteiligten, weil recht viele Details zur Sprache kamen. Noch anstrengender war es, die eigenen Gedanken zu sortieren. Hier sind einige davon:
Innerhalb der knappen Zeit danach will ich zunächst nur auf mir besonders wichtig erscheinende Umstände eingehen. Ich werde aber nach und nach weitere Infos von mir geben. Obwohl ich mich redlich bemühe, ist meine Darstellung nicht objektiv. Aber ihr könnt sie ja inzwischen mit einem passenden Wahrheitsfaktor bewerten ;)
Ja, wir wurden ziemlich hinunter gebügelt. Teilweise mit recht merkwürdigen Argumenten. Auch mit einer Reihe schlichter Behauptungen, die sich nicht nachprüfen lassen.
Überblick
Die Verhandlung dauerte von 9 bis 13 Uhr. Die Anwälte des Verteidigers und des Klägers hatten beantragt, dass die Gutachterin ihr Gutachten erläutert. Das ist anfangs auch in erfreulich kurzem Umfang erfolgt. Anschließend gab es die Möglichkeit, Fragen dazu zu stellen. Diese mussten einige Monate vorher eingereicht werden. Seitens der Verteidigung waren es gut 60 Fragen. Die meisten davon unterschieden sich bewusst vom Inhalt meiner Gegendarstellung zum Gutachten. Hinzu kamen um die sechs Fragen der Anklage.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Walter R. hat die Fragen entsprechend des eingereichten Katalogs verlesen. Ich durfte als „fachkundiger Beistand“ zusätzliche Fragen zu gegebenen Antworten stellen. Wir haben darauf Wert gelegt, dass die Fragen weniger technischen Charakter haben, um für die Beteiligten einigermaßen verständlich zu bleiben.
Eine Diskussion des Sachverhalts blieb leider aus, weil die in einer Fragestunde nicht vorgesehen ist. Das hat mir die eine oder andere Rüge des Vorsitzenden eingebracht. Deshalb blieben viele Antworten der Gutachterin im Raum stehen, die sie nicht für mich nachvollziehbar belegen konnte.
Tonträgervorlage des Bayerischen Rundfunks (BR)
Die Gutachterin räumt ein, dass auch ihr bewusst ist, dass die Täter keinen Zugang zu der Tonträgervorlage hatten, die sie auf einer analogen Audiokassette aus dem Archiv des Bayerischen Rundfunk 1990 erhalten hatte. Sie hat die Kassette später selbst digitalisiert, und die Vorlage von einem Digitalgerät dem TK 248 zugespielt.
Gleichzeitig stellt sie fest, dass die Übertragung durch das Radio das Material nur unmerklich verändert. Sie begründet das im Wesentlichen mit einer bei Werner Mazurek beschlagnahmten Audiokassette, deren Inhalt (Musik mit mehreren B3-Jingles) sich zwar von der Tonträgervorlage unterscheidet, aber nicht auf eine Weise, die auf Änderungen durch die Übertragung hinweise.
Dazu kann ich nichts sagen, weil mir diese Kassette nicht vorliegt. Ich habe jedoch vom BR den Hinweis erhalten, das speziell beim Verkehrsfunksender die Dynamik (Verhältnis aus größter und kleinster vorkommender Lautstärke einer Tondarbietung) 35 dB nicht überschritten hat. Eine übliche Audiodarbietung hat einen dynamikumfang von 50 dB. Es handelt sich also um eine durchaus spürbare Signalkompression um den Faktor vier. Der Sinn dieser Prozedur liegt darin, dass der Autofahrer neben den Fahrgeräuschen auch noch leise Passagen einer Sendung wahrnimmt.
Mir liegen mehrere Mitschnitte des BR vor, die sich deutlich von der verwendeten Tonträgervorlage unterscheiden (andere Obertöne, anderes Einschwingverhalten, anderer Lautstärkenverlauf). Als Beispiel hatte ich einen Teil aus der bekannten Collage mehrerer Verkehrsfunksignale von der Internetseite des BR angeführt. Dieses akzeptiert sie nicht, weil dort nicht dokumentiert ist, wie es zustande gekommen ist.
Als Anhaltspunkt dafür, dass die von ihr verwendete Tonträgervorlage tatsächlich gesendet wurde, sieht sie die Aussage der Mitarbeiter des BR, von denen sie die Kassette erhalten hat. Die Gutachterin räumt zwar ein, dass sich die Tonträgervorlage und die im Telefonmitschnitt enthaltene Tätertonfolge im Einschwingverhalten der Töne und deren Obertonzusammensetzung unterscheiden. Sie akzeptiert aber nicht, dass die Vorlage deshalb nicht der Ursprung der Tätertonfolge sein kann.
Die Gutachterin ist davon überzeugt, dass ein Tonbandgerät auch geradzahlige Harmonische hinzufügt, weil sie das durch eigene empirische (praktische) Untersuchungen festgestellt hat. Generell ist jedoch anerkannt, dass die Tonbandtechnik genau das nicht oder nur zu einem unbedeutenden Anteil macht. Nach DIN-Norm wird der Klirrfaktor einer Magnettonaufnahme als k3 festgelegt. Das ist der (ungewollte) Anteil der ersten ungeradzahligen Harmonischen eines Sinussignals (dreifache Grundtonfrequenz). Genau deshalb, weil die erste geradzahlige Harmonische (doppelte Grundtonfrequenz) praktisch nicht auftritt. Das gilt übrigens für alle Tonübertragungssysteme mit symmetrischer Kennlinie.
Zu meiner Verblüffung schließt die Gutachterin übrigens aus, dass eine Telefonübertragung ein Audiosignal nennenswert verändert (dazu später).
Schaltgeräusche des TK 248
Die nicht zur Bedienlogik passenden Geräusche sind unser stärkstes Argument gegen eine mögliche Verwendung des TK 248 als Tatwerkzeug. Hier hat uns die Gutachterin auf recht merkwürdige Weise den Wind aus den Segeln genommen. Sie hat unter den Schaltgeräuschen des Tonbandmitschnitts der Polizei im Hause Herrmann lediglich zwei von vier Geräuschen dem TK248 zugeordnet. Zwei weitere Geräusche hat sie nicht identifiziert. Die zugeordneten Geräusche entsprechen auch nicht der Bedienreihenfolge der Tasten des TK 248, die erforderlich ist, um zwei B3-Jingles auf ein Kassettengerät zu überspielen. Darüber hinaus sieht sie auch keine Möglichkeit, entsprechende Geräusche mit einem anderen Gerät zu erzeugen.
Trotzdem bleibt sie dabei, dass die Täter das TK 248 zum Zusammenschnitt der Übertragungsvorlage verwendet haben. Sie habe für die nicht passenden Geräusche keine Erklärung. Die Täter hätten beliebig viel Zeit gehabt, einen Zusammenschnitt aus B3-Jingles und beliebigen Geräuschen zu basteln. Dabei verweist sie auf Werner Mazurek, der während des Strafprozesses erwähnt hat, dass die Täter das theoretisch so gemacht haben könnten. Warum die Täter unter Verwendung des TK 248 dann ausgerechnet Geräusche des TK 248 eingefügt haben sollen, steht in den Sternen.
Ich habe die Möglichkeit angeboten, dass sich die nötige Schaltfolge wesentlich besser mit einem programmierbaren Kassettengerät erzeugen ließe, dass automatisch den Bereich eines B3-Jingles beliebig oft hintereinander abspielt. Diese Möglichkeit schließt die Gutachterin aus, weil in diesem Fall angeblich das Rücklaufgeräusch des Kassettengeräts zu hören wäre. Das wiederum kann ich anhand eigener Experimente ausschließen: Der B3-Jingle dauert 1,4 Sekunden. Der Rücklauf erfolgt mit ungefähr 20-facher Geschwindigkeit, also innerhalb von 0,1 sec. Diese kurze Zeitspanne lässt sich nicht als Spulgeräusch sondern nur als Knackgeräusch (oder Schaltgeräusch) erkennen. Entsprechend des Konzepts der Gerichtsverhandlung gab es diese Darstellung von mir leider nicht.
Vergleich von Oszillogrammen
Das Gutachten vergleicht abgedruckte Oszillogramme, einerseits aus Experimenten des LKA, andererseits aus dem Telefonmitschnitt der Polizei im Hause Herrmann. Dabei handelt es sich um das Kernstück des Gutachtens, mit dem es beweisen will, dass sich mit dem TK 248 Tonfolgen erzeugen lassen, die der Tätertonfolge entsprechen.
Die grafischen Darstellungen stimmen in der Tat gut überein. Die zugehörigen elektrischen Signale unterscheiden sich jedoch in Laufzeit/Tonhöhe, Obertonzusammensetzung und Einschwingverhalten. Die Gutachterin wurde gebeten, uns die Unterschiede der Signale zu erklären.
Dazu später mehr.
Weiterer Ablauf
Das Gericht hat über die Antworten der Gutachterin akribisch Protokoll geführt. Dieses wird den Parteien zugestellt. Diese haben dann bis zum 16.07.2018 Zeit für eine schriftliche Stellungnahme. Am 02.08.2018 will das Gericht dann seine Entscheidung verkündigen.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
21.06.2018 um 22:092r2n schrieb:Am 02.08. gibt es einen Verkündigungstermin und ich bin gespannt, was diese erstaunliche Zivilkammer dann verkündet.Du wirst aufgrund eines Rechtstitels um einige tausend Euro reicher sein, da das Gericht vermutlich mit der conditio sine qua non-Formel die Kausalität ableiten wird. Mehr darf man von diesem Prozess leider nicht mehr erwarten.
Insbesondere für die Frage, die mich interessiert hätte, wer die Mittäter gewesen sein könnten, gibt es keinerlei neue Ansatzpunkte. Das interessiert die offenbar immer noch nicht.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen dass das Delikt "Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge" nach 30 Jahren verjährt. Neue Ermittlungen wird es so keine geben. Es heißt: Mazurek oder keiner. Ob sich die zuständigen Stellen dessen bewusst sind ist anzunehmen. Jedoch wäre die logische und sachlich begründete Vermutung, dass durch eine unsachgemäße Lachgasüberdosierung der Tod des Opfers grob fahrlässig verursacht wurde, möglicherweise schon bevor sie in die Kiste verbracht wurde, was den Tatbestand "Mord" bedeuten würde, ein ausreichender Grund für neue zusätzliche Ermittlungen nach den Hintermännern.
2r2n schrieb:Am Ende hat sich der Richter höflich per Handschlag von der Gutachterin verabschiedet. Von mir nicht.Nach der Judikatur des BVG muss ein Richter in einem Verfahren "unbeteiligter Dritter" sein; es darf keine Freundschaft, Verwandtschaft oder Zerwürfnis mit einem Verfahrensbeteiligten geben, da sonst die notwendige Distanz und Neutralität fehlt. Ich finde das Verhalten des Vorsitzenden in diesem Punkt höchst unprofessionell, selbst wenn ein bloßer Handschlag noch kein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist.
Jedenfalls kann man nach dem heutigen Tag sagen: Die Wahrscheinlichkeit, dass die DDR am 1.1.2019 wiedergegründet wird ist um einige Prozent höher als dass es in diesem Fall eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO geben wird.
Gruß EK
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
21.06.2018 um 22:44ErwinKöster schrieb:Jedenfalls kann man nach dem heutigen Tag sagen: Die Wahrscheinlichkeit, dass die DDR am 1.1.2019 wiedergegründet wird ist um einige Prozent höher als dass es in diesem Fall eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO geben wird.ich glaube, dass ein WAV wahrscheinlicher ist die Wiedergründung der DDR. Und: Geld will ich auf keinen Fall.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
21.06.2018 um 23:11ErwinKöster schrieb:Du wirst aufgrund eines Rechtstitels um einige tausend Euro reicher sein, da das Gericht vermutlich mit der conditio sine qua non-Formel die Kausalität ableiten wird. Mehr darf man von diesem Prozess leider nicht mehr erwarten.Dazu müsste ein Urteil erstmal rechtskräftig werden. Rein theoretisch kann man auch Berufung einlegen.
robernd schrieb:Darüber hinaus sieht sie auch keine Möglichkeit, entsprechende Geräusche mit einem anderen Gerät zu erzeugen.Eine mutige Behauptung.
robernd schrieb:Trotzdem bleibt sie dabei, dass die Täter das TK 248 zum Zusammenschnitt der Übertragungsvorlage verwendet haben. Sie habe für die nicht passenden Geräusche keine Erklärung. Die Täter hätten beliebig viel Zeit gehabt, einen Zusammenschnitt aus B3-Jingles und beliebigen Geräuschen zu basteln. Dabei verweist sie auf Werner Mazurek, der während des Strafprozesses erwähnt hat, dass die Täter das theoretisch so gemacht haben könnten. Warum die Täter unter Verwendung des TK 248 dann ausgerechnet Geräusche des TK 248 eingefügt haben sollen, steht in den Sternen.Interessant schon, da haben die Täter also beliebig viel Zeit aufgebracht, damit sie eine Folge zusammen bekommen, die für die Gutachterin nicht erklärbar ist. Warum eigentlich, welchen Sinn soll das gehabt haben? Und für das Ganze nehmen sie trotz dieser extremen Profesionallität eine akustische Überspielung? Oder war die dann auch nur vorgetäuscht? Alles schon eine extremst weltfremde Behauptung.
Ich wundere micht, dass sie auf Mazurek wies, ich dachte sie wäre die Expertin. Das sollte sie selber eigentlich besser wissen.
Mit solchen Behauptungen kann man natürlich alles passend machen.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 06:17Ich habe mir nochmal die beiden Hüllkurven der ersten und zweiten Sequenz aus dem Gutachten angesehen.
Die immer vor dem Jingle auftretenden Schaltgeräusche zeigen in beiden Sequenzen immer eine ähnliche Form mit einer leichten Variation. Dieser Ablauf dauert etwa so lange wie der Jingle selber.
Diese ganzen Schaltgeräusche sind immer recht genau an den gleichen Stellen, ohne dass sie ganz identisch sind. Auch der Jingle-Einsatz ist im einem recht genauen Abstand zu den Schaltgeräuschen. Identisch wären sie bei einem reinen Kopiervorgang, den man dadurch ausschließen kann. Das quasi händisch durch ein manuell zu bediendes Gerät zu erreichen, ist schlicht und einfach unmöglich. Gerade diese fast identische Abfolge aber mit leichten Variantionen deuten - wie @robernd meint - ganz klar auf ein automatisches Gerät hin. Die Möglichkeit, welche die Gutachterin beschreibt, wäre mit den damaligen Mitteln nicht wirklich möglich gewesen. Und selbst wenn, müsste man das auch so wollen. Das ist doch alles schon im Bereich des Unmöglichen.
Da aber ihre Annahme erstmal zutreffen müsste, dürfte sie nicht wirlich bei der Einschätzung "wahrscheinlich" bleiben. Sie müsste an dieser Stelle eben eine Gegenüberstellung machen, wie wahrscheinlich es ist, dass ein solches Gerät ihr noch nict unter die Finger gekommen ist gegenüber diesem extrem unwahrscheinlichen.
Auch unter der Berücksichtung der Behauptung der Gutachterin dürfte die Verwendung des TK248 nur rein theoretisch möglich sein, pratisch so gut wie unmöglich.
@2r2n und @robernd haben schon recht, die Schaltgeräuscheabfolge ist und bleibt das Ausschlusskriterium für den TK248.
Gerade bei einer solch sich mehrfach sehr identischen Abfolge, darf sie sich nicht nur die raussuchen, die vielleicht zum TK248 passen. Das ist Rosinenpickerei.
Die immer vor dem Jingle auftretenden Schaltgeräusche zeigen in beiden Sequenzen immer eine ähnliche Form mit einer leichten Variation. Dieser Ablauf dauert etwa so lange wie der Jingle selber.
Diese ganzen Schaltgeräusche sind immer recht genau an den gleichen Stellen, ohne dass sie ganz identisch sind. Auch der Jingle-Einsatz ist im einem recht genauen Abstand zu den Schaltgeräuschen. Identisch wären sie bei einem reinen Kopiervorgang, den man dadurch ausschließen kann. Das quasi händisch durch ein manuell zu bediendes Gerät zu erreichen, ist schlicht und einfach unmöglich. Gerade diese fast identische Abfolge aber mit leichten Variantionen deuten - wie @robernd meint - ganz klar auf ein automatisches Gerät hin. Die Möglichkeit, welche die Gutachterin beschreibt, wäre mit den damaligen Mitteln nicht wirklich möglich gewesen. Und selbst wenn, müsste man das auch so wollen. Das ist doch alles schon im Bereich des Unmöglichen.
Da aber ihre Annahme erstmal zutreffen müsste, dürfte sie nicht wirlich bei der Einschätzung "wahrscheinlich" bleiben. Sie müsste an dieser Stelle eben eine Gegenüberstellung machen, wie wahrscheinlich es ist, dass ein solches Gerät ihr noch nict unter die Finger gekommen ist gegenüber diesem extrem unwahrscheinlichen.
Auch unter der Berücksichtung der Behauptung der Gutachterin dürfte die Verwendung des TK248 nur rein theoretisch möglich sein, pratisch so gut wie unmöglich.
@2r2n und @robernd haben schon recht, die Schaltgeräuscheabfolge ist und bleibt das Ausschlusskriterium für den TK248.
Gerade bei einer solch sich mehrfach sehr identischen Abfolge, darf sie sich nicht nur die raussuchen, die vielleicht zum TK248 passen. Das ist Rosinenpickerei.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 07:55Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 09:18robernd schrieb:Das Gutachten vergleicht abgedruckte Oszillogramme, einerseits aus Experimenten des LKA, andererseits aus dem Telefonmitschnitt der Polizei im Hause Herrmann. Dabei handelt es sich um das Kernstück des Gutachtens, mit dem es beweisen will, dass sich mit dem TK 248 Tonfolgen erzeugen lassen, die der Tätertonfolge entsprechen.Das klingt nach einer unter forensischen Phonetikern bekannten aber umstrittene Methode, wenn sie z.B. Stimmen miteinander vergleichen:
Doch eine aktuelle, noch nicht veröffentlichte Studie von Interpol hat ergeben, dass 15 von 22 befragten Experten in europäischen Strafverfolgungsbehörden immer noch Methoden verwenden, die wissenschaftlich als unzureichend gelten. Dazu gehört die sogenannte Stimmabdruck-Methode („Voiceprint“), ein Verfahren, bei dem zwei Sprechproben rein anhand der visuellen Ähnlichkeit ihres Frequenzspektrums, das die Tonhöhe abbildet, verglichen werden.Die Gutachterin im Fall Herrman hat - soweit ich das verstanden habe - neben einem visuellem Vergleich noch andere Methoden angewandt. Möglicherweise analog dazu:
Zwar gibt es mit der auditiv-akustischen Methode ein wissenschaftlich weithin anerkanntes Verfahren, das – richtig angewendet – zu verlässlichen Aussagen führt. Dabei nutzen Gutachter ihr geschultes Gehör einerseits und manuelle Messungen der Tonlage oder bestimmter Resonanzfrequenzen des Vokaltrakts aus Rachen-, Mund- und Nasenhöhle andererseits, um zwei Sprechproben abzugleichen.https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.forensische-phonetik-wenn-die-stimme-vor-gericht-versagt.87131bc1-60d0-465a-83ef-3e37c00b4d10.html
Wie auch immer, dieser eben zitierte Artikel aus dem Jahr 2015 gibt einen Einblick in die Welt von Phonetik-Gutachten. Ich denke, um das fragliche Gutachten zu verstehen, ist so ein Einblick vielleicht ganz hilfreich.
Siehe auch: Hearing Voices - An investigative journalism project on forensic science: http://formicablu.github.io/hearingvoices/en/
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 11:19Ich habe mal eine Skizze angefertigt, die darstellt, wie die "Tätertonfolge" entstanden sein könnte. So zumindest verstehe ich das Gutachten.
Hoffe ich habe keine allzu groben Fehler gemacht.
- Der Jingle läuft im Radio und wird mit einem Kassettenrekorder aufgenommen.
- Der Jingle wird mit dem Kassettenrekorder abgespielt und mit dem Tonbandgerät aufgenommen. Dabei wird (vom Kassettenrekorder) dem Jingle ein charakteristisches Schaltgeräusch ("SG5") hinzugefügt, das kurz vor dem Jingle zu hören ist.
- Diese Aufnahme ("SG5+Jingle") wird am Tonbandgerät abgespielt und erneut auf einen Kassettenrekorder überspielt - zweimal hintereinander. Es werden so neue Schaltgeräusche (SG) hinzugefügt. Es entsteht eine Aufnahme "SG + 'SG5+Jingle' + SG + 'SG5+Jingle'", die "Tätertonfolge".
- Diese Aufnahme wird mit dem Kassettenrekorder am Telefon abgespielt.
Hoffe ich habe keine allzu groben Fehler gemacht.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 12:22@yasumi
Danke für den Hinweis, aber im vorliegenden Fall geht es ja nur um Töne und Geräusche. Ein solcher Vergleich denke ich, ist auch zulässig, wenn er in einer vernünftigen Weise erfolgt. Nur darf man sich nicht auf eine kleine Besonderheit in dem ganzen Geräuschsequenz konzentrieren, man muss auch ein Blick für das Ganze haben.
Für dieses hat sie aber keine Erklärung parat. Das einzige was sie offenbar gesagt hat, dass das die Täter wohl hinbekommen haben, die hatten ja Zeit.
Das mag für ein einzelnes Muster vielleicht zutreffen, wenn aber die zweite Jingle-Wiedergabe eine sehr ähnliche Geräuschsequenz aufweist, dann ist das - wie ich schon sagte - mit den damaligen Mitteln nicht zu erreichen.
Ich kann mir aber nicht wirklich vorstellen, dass ihr diese Übereinstimmung nicht aufgefallen ist, zumal sie selber die entsprechenden Hüllkurven in ihrem Gutachten in zwei Bildern direkt übereinander abgebildet hat. Dieses Muster, was sich mindestens 2mal wiederholt, springt einem förmlich ins Auge. Dass ihre Theorie nicht aufgeht, müsste ihr daher eigentlich klar sein. Klar, einen Nachweis kann man da nicht liefern, aber es ist wieder so auffällig und man sieht, sie will nur belastendes gegen M daraus lesen, auch wenn es noch so weit hergeholt ist.
Bzgl. dem "geschulten" Gehör kannst Du aber Recht haben. Sie meine in einem Tastendruck - obgleich messtechnisch nicht nachweisbar - eine Friktion hören zu wollen. Sie hatte wohl diesbzgl. auch das Brunner-Verfahren angeführt, wo es darum ging, Stimmen vernünftig den Personen zuzuordnen. Für diese spezielle Aufgabe, die einzelnen Stimmen heraushören, wird ein menschliches Gehör auch tagtäglich geschult. Aber für die Analyse solcher anderen Geräusche dürfte es nicht wirklich geeignet sein, ganz im Gegenteil, im Alltag muss man solche Geräusche ja gerade quasi wegfiltern, damit man das wirklich wichtige auch hören kann. Das sind ja auch die Gründe dafür, dass sich das Ohr leicht betrügen lässt, MP3 ist da so ein Beispiel.
Die Gutachterin behauptet ja neuerdings, dass die Täter ganz bewusst sich diese Geräusche zusammengebastelt haben sollen, weil sie zugeben musste, dass die TK248-Sequenz keinen Sinn machte. Aber das ist aber eigentlich nicht möglich.
Um bei Deinem Bild zu bleiben, soweit ich es verstanden habe, gibt es auf der linken Seite zwei Kassettenrecorder, mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Da Jingle dürfte direkt auf das "Tonbandgerät" aufgezeichnet worden sein, SG5 gibt es daher nicht. Die Sequenz SG besteht aber aus vielen Schaltgeräuschen, die insgesamt etwa solang sind wie das Jingle selber und auch bei der Wiederholung gibt es ein ähnliches Bild, mit nur leicht versetzten und auch in der Form leicht geänderten Einzelschaltvorgängen, ich nenne es mal SG'. Wie @robernd schon sagte, dass dürfte ein Gerät mit einer automatischen Steuerung sein. Im Besitz von M befand sich sogar so ein Gerät, das kommt aber nach Ansicht der Gutachterin nicht in Frage.
SG und SG' sind einfach zu identisch um - wie die Gutachterin nun neuerdings behauptet (im Gutachten war davon nicht die Rede) - zusammengebastelt worden zu sein, aber auch nicht so identische, dass es einfach nur eine Kopie ist.
Danke für den Hinweis, aber im vorliegenden Fall geht es ja nur um Töne und Geräusche. Ein solcher Vergleich denke ich, ist auch zulässig, wenn er in einer vernünftigen Weise erfolgt. Nur darf man sich nicht auf eine kleine Besonderheit in dem ganzen Geräuschsequenz konzentrieren, man muss auch ein Blick für das Ganze haben.
Für dieses hat sie aber keine Erklärung parat. Das einzige was sie offenbar gesagt hat, dass das die Täter wohl hinbekommen haben, die hatten ja Zeit.
Das mag für ein einzelnes Muster vielleicht zutreffen, wenn aber die zweite Jingle-Wiedergabe eine sehr ähnliche Geräuschsequenz aufweist, dann ist das - wie ich schon sagte - mit den damaligen Mitteln nicht zu erreichen.
Ich kann mir aber nicht wirklich vorstellen, dass ihr diese Übereinstimmung nicht aufgefallen ist, zumal sie selber die entsprechenden Hüllkurven in ihrem Gutachten in zwei Bildern direkt übereinander abgebildet hat. Dieses Muster, was sich mindestens 2mal wiederholt, springt einem förmlich ins Auge. Dass ihre Theorie nicht aufgeht, müsste ihr daher eigentlich klar sein. Klar, einen Nachweis kann man da nicht liefern, aber es ist wieder so auffällig und man sieht, sie will nur belastendes gegen M daraus lesen, auch wenn es noch so weit hergeholt ist.
Bzgl. dem "geschulten" Gehör kannst Du aber Recht haben. Sie meine in einem Tastendruck - obgleich messtechnisch nicht nachweisbar - eine Friktion hören zu wollen. Sie hatte wohl diesbzgl. auch das Brunner-Verfahren angeführt, wo es darum ging, Stimmen vernünftig den Personen zuzuordnen. Für diese spezielle Aufgabe, die einzelnen Stimmen heraushören, wird ein menschliches Gehör auch tagtäglich geschult. Aber für die Analyse solcher anderen Geräusche dürfte es nicht wirklich geeignet sein, ganz im Gegenteil, im Alltag muss man solche Geräusche ja gerade quasi wegfiltern, damit man das wirklich wichtige auch hören kann. Das sind ja auch die Gründe dafür, dass sich das Ohr leicht betrügen lässt, MP3 ist da so ein Beispiel.
Die Gutachterin behauptet ja neuerdings, dass die Täter ganz bewusst sich diese Geräusche zusammengebastelt haben sollen, weil sie zugeben musste, dass die TK248-Sequenz keinen Sinn machte. Aber das ist aber eigentlich nicht möglich.
Um bei Deinem Bild zu bleiben, soweit ich es verstanden habe, gibt es auf der linken Seite zwei Kassettenrecorder, mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Da Jingle dürfte direkt auf das "Tonbandgerät" aufgezeichnet worden sein, SG5 gibt es daher nicht. Die Sequenz SG besteht aber aus vielen Schaltgeräuschen, die insgesamt etwa solang sind wie das Jingle selber und auch bei der Wiederholung gibt es ein ähnliches Bild, mit nur leicht versetzten und auch in der Form leicht geänderten Einzelschaltvorgängen, ich nenne es mal SG'. Wie @robernd schon sagte, dass dürfte ein Gerät mit einer automatischen Steuerung sein. Im Besitz von M befand sich sogar so ein Gerät, das kommt aber nach Ansicht der Gutachterin nicht in Frage.
SG und SG' sind einfach zu identisch um - wie die Gutachterin nun neuerdings behauptet (im Gutachten war davon nicht die Rede) - zusammengebastelt worden zu sein, aber auch nicht so identische, dass es einfach nur eine Kopie ist.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 12:42SCMP77 schrieb:Um bei Deinem Bild zu bleiben, soweit ich es verstanden habe, gibt es auf der linken Seite zwei Kassettenrecorder, mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Da Jingle dürfte direkt auf das "Tonbandgerät" aufgezeichnet worden sein, SG5 gibt es daher nicht.Zum "Schaltgeräusch 5" heißt es im Gutachten (zu den beiden Teilen dieses Schaltgeräusches): "Die Ausformung dieses Geräuschs weist so weitgehende Übereinstimmungen auf, dass hier eher davon ausgegangen werden muss, dass es sich um ein und denseiben Schaltvorgang handelt, der gemeinsam mit dem nach ca. 1,3 Sekunden folgenden B3-Signal kopiert wurde." (Gutachten S. 14)
Deshalb habe ich das so dargestellt. Mir geht es im Moment darum herauszufinden, wie die Gutachterin sich das vorstellt. Um dann zu sehen, welche Erklärungen Sinn machen, welche nicht.
Dieser Versuchsaufbau würde z.B. erklären, warum eben dieses "Schaltgeräusch 5" nicht dem Tonbandgerät zugeordnet werden konnte - es würde ja laut dieser Darstellung von einem anderen Gerät stammen. ("Zum fünften für das Tatmaterial beschriebenen Schaltgeräusch traten bei den Testaufzeichnungen keine Entsprechungen auf." Gutachten S.21)
Aber es würde nicht erklären, woher z.B. das "Schaltgeräusch 1" stammt, dieses metallische "Pling".
Aus dem Gutachten zum "1. Schaltgeräusch", das zweimal (jeweils vor dem Jingle) leicht unterschiedlich vorkommt:
"Prägnant ist, dass auch ein kurzer Ton (2 kHz) darin vorkommt" (S.11)
"Es werde beim Betätigen der Tasten am Tonbandgerät kein Schaltgeräusch festgestellt, das eine Ähnlichkeit mit diesem Geräusch aufgewiesen hätte. Bei keinem der Geräusche vom Tonbandgerät trat ein vergleichbarer Ton auf." (S.17)
Bisher habe ich gedanklich noch keinen sinnvollen Versuchsaufbau mit dem Tonbandgerät hinbekommen, der dieses "1. Schaltgeräusch" erklären könnte.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 13:06@yasumi
Ja gut, rein theoretisch kann 5 auch schon auf der Aufnahme drauf sein, das spielt aber nicht wirklich eine Rolle.
Aber Du hast recht, das Geräusch 1 hat durch die kurze hohe Schwingung ein besonderes Merkmal. Ich persönlich würde da auf eine elektronische, keine mechanische Ursache schließen, aber durch eine mechanische veranlasst. Da kommt eine Elektronik kurz ins schwingen. So etwas wäre denkbar, wenn da irgend etwas in der Gegenkopplung eines Verstärkers umgeschaltet wird. Weist eigentlich auf ein schlechtes Design hin, aber an eine rein mechanische Ursache glaub ich nicht.
Früher hat man teilweise die gleiche Elektronik für die Aufnahme und Wiedergabe verwendet. Da mussten dann in der Gegenkopplung auch Kondensatoren/Widerstände umgeschaltet werden. Bei schlechtem Design könnte da die Gegenkopplung kurz hochohmig gewesen sein, Dann ist die Verstärkung u.U. so hoch, dass das Teil kurz zum Schwingen anfängt, bis der Kontakt wieder geschlossen ist. Es ist mehr eine theoretische Überlegung, ein solches Gerät mit einer solchen Macke habe ich nie besessen, aber das wäre für mich eine mögliche Erklärung.
Vielleicht hat da @robernd auch eine andere Idee, der hat ja schon die Elektronik von Tonbandgeräten selber gebaut.
Ja gut, rein theoretisch kann 5 auch schon auf der Aufnahme drauf sein, das spielt aber nicht wirklich eine Rolle.
Aber Du hast recht, das Geräusch 1 hat durch die kurze hohe Schwingung ein besonderes Merkmal. Ich persönlich würde da auf eine elektronische, keine mechanische Ursache schließen, aber durch eine mechanische veranlasst. Da kommt eine Elektronik kurz ins schwingen. So etwas wäre denkbar, wenn da irgend etwas in der Gegenkopplung eines Verstärkers umgeschaltet wird. Weist eigentlich auf ein schlechtes Design hin, aber an eine rein mechanische Ursache glaub ich nicht.
Früher hat man teilweise die gleiche Elektronik für die Aufnahme und Wiedergabe verwendet. Da mussten dann in der Gegenkopplung auch Kondensatoren/Widerstände umgeschaltet werden. Bei schlechtem Design könnte da die Gegenkopplung kurz hochohmig gewesen sein, Dann ist die Verstärkung u.U. so hoch, dass das Teil kurz zum Schwingen anfängt, bis der Kontakt wieder geschlossen ist. Es ist mehr eine theoretische Überlegung, ein solches Gerät mit einer solchen Macke habe ich nie besessen, aber das wäre für mich eine mögliche Erklärung.
Vielleicht hat da @robernd auch eine andere Idee, der hat ja schon die Elektronik von Tonbandgeräten selber gebaut.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 13:52SCMP77 schrieb:rein theoretisch kann 5 auch schon auf der Aufnahme drauf sein, das spielt aber nicht wirklich eine Rolle.Naja, es geht doch darum, ob es reicht - so wie es die Gutachterin macht - wenn nur einige der Schaltgeräusche mit dem Tonbandgerät in Verbindung gebracht werden können, oder ob das "Rosinenpickerei" ist.
Angenommen der Täter wollten den Jingle zweimal auf einer Kompaktkassette haben. Und angenommen er hatte nur einen Radio-Mittschnitt dieses Jingles auf einer Kompaktkassette vorliegen und neben einem Kassettenrekorder nur ein Tonbandgerät. Dann wäre das eine Möglichkeit: Kopieren des Jingles auf ein Tonband, und dann zweimaliges Überspielen zurück auf Kassette.
Das würde erklären, warum einige Schaltgeräusche nicht zum Tonbandgerät passen. So wie das "5. Schaltgeräusch".
Aber es könnte das "2. Schaltgeräusch" erklären, denn: "Das Drücken der „Play“-Taste am Tonbandgerät klingt ähnlich." (Gutachten S. 18) Und das "3. Schaltgeräusch", zu dem es heißt: "Die Versuche am Tonbandgerät ergaben, dass einer der Schaltvorgänge ein ganz ähnliches komplexes Schaltgeräusch verursacht. Es handelt sich um das Drücken der „Pause“-Taste." (Gutachten S. 20).
Diese Schaltgeräusche ließen sich innerhalb so einer Versuchsanordnung sinnvoll unterbringen. (Das "4. Schaltgeräusch" ist laut Gutachten für einen Vergleich nicht "prägnant" genug.)
Nur das "1. Schaltgeräusch" würde da noch fehlen, das offenbar nicht zum Tonbandgerät passt.
Die einzige Möglichkeit für dieses "Schaltgeräusch 1" mit dem hohen Ton innerhalb dieser Versuchsanordnung mit dem TK248 sehe ich momentan darin, dass das Bedienen der Aufnahmetaste des Kassettenrecorders dieses Geräusch verursacht. Bzw das Drücken und Lösen der Pausetaste im Aufnahme-Modus. Nur weiß ich nicht, ob diese Geräusche dann vom selben Gerät auch aufgenommen werden.
Aber vielleicht ist das doch kein Schaltgeräusch wie @SCMP77 vermutet, und es hat irgend etwas mit der Elektronik zu tun. Dann ließe sich mit diesem "Schaltgeräusch 1" das TK248 nicht als "Tätergerät" ausschließen.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 15:55@yasumi
Auf Seite 10 siehst Du die beiden Geräuschsequenzen. Es sind eine Vielzahl von Schaltimpulsen.
Beide Sequenzen sind einfach schon zu unterschiedlich, dass sie durch Kopieren entstanden sein können.
Die Gutachterin hat dort 3 Schaltvorgänge markiert.
Was auffällt, dass diese 3 Schaltvorgänge in beiden Sequenzen einen sehr ähnlichen Abstand vom Jingle hat. Das fällt schon beim 1. Schaltvorgang auf. Das ist aus meiner Sicht mit einem händischen Bedienen nicht machbar. Aus meiner Sicht sieht man auch weitere, die zeitlich korrelieren, welche nicht markiert wurden.
Bei einer händischen Bedienung würde man die größte zeitliche Abweichung zum Jingle beim ersten Schaltvorgang erwarten, aber nein, die sind recht fast gleich.
Hier scheint sich doch eine Maschine sich hinter zu verbergen mit einer automatischen Ablaufsteuerung.
Auf Seite 10 siehst Du die beiden Geräuschsequenzen. Es sind eine Vielzahl von Schaltimpulsen.
Beide Sequenzen sind einfach schon zu unterschiedlich, dass sie durch Kopieren entstanden sein können.
Die Gutachterin hat dort 3 Schaltvorgänge markiert.
Was auffällt, dass diese 3 Schaltvorgänge in beiden Sequenzen einen sehr ähnlichen Abstand vom Jingle hat. Das fällt schon beim 1. Schaltvorgang auf. Das ist aus meiner Sicht mit einem händischen Bedienen nicht machbar. Aus meiner Sicht sieht man auch weitere, die zeitlich korrelieren, welche nicht markiert wurden.
Bei einer händischen Bedienung würde man die größte zeitliche Abweichung zum Jingle beim ersten Schaltvorgang erwarten, aber nein, die sind recht fast gleich.
Hier scheint sich doch eine Maschine sich hinter zu verbergen mit einer automatischen Ablaufsteuerung.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 17:27Schönen Dank für die Interpretationen und Diskussionen.
Was den lauten Impuls kurz vor Einsatz des Jingles betrifft, ist die Gutachterin der Meinung, dass er bereits mit der Aufnahme vom Radio auf das TK 248 aufgezeichnet wurde. Der Darstellung schließe ich mich an, weil er in beiden aufeinanderfolgenden Jingles fast deckungsgleich ist. Theoretisch kann natürlich ein viertes Bandgerät daran beteiligt sein.
Nach neuesten Erkenntnissen haben die Täter den aber nur eingebaut, um die Welt an der Nase herum zu führen ;)
In der Verhandlung/Anhörung gab es eine riesige Anzahl von Details, die viel Zeit zur Aufarbeitung benötigen. Um nicht vier Wochen zu schweigen, gebe ich sie scheibchenweise zum Besten. Ihr findet sie gesammelt auf meiner Internetseite unter Gerichtsverhandlung 21-jun-18
Eine vollständige Liste aller Fragen an die Gutachterin habe ich ebenfalls veröffentlicht. Bislang stehen dort allerdings nur die eingereichten Fragen ohne die zugehörigen Antworten. Die muss ich erst einmal verdauen.
Nach diesen Erfahrungen kann ich durchaus nachempfinden, dass der Bruder @2r2n beim Strafprozess mit einem Tinnitus auf der Stecke geblieben ist. Es ist nicht nur manchmal so gewesen, als ob man mit dem Kopf gegen eine Wand rennt.
Gruß RoBernd
Was den lauten Impuls kurz vor Einsatz des Jingles betrifft, ist die Gutachterin der Meinung, dass er bereits mit der Aufnahme vom Radio auf das TK 248 aufgezeichnet wurde. Der Darstellung schließe ich mich an, weil er in beiden aufeinanderfolgenden Jingles fast deckungsgleich ist. Theoretisch kann natürlich ein viertes Bandgerät daran beteiligt sein.
Nach neuesten Erkenntnissen haben die Täter den aber nur eingebaut, um die Welt an der Nase herum zu führen ;)
In der Verhandlung/Anhörung gab es eine riesige Anzahl von Details, die viel Zeit zur Aufarbeitung benötigen. Um nicht vier Wochen zu schweigen, gebe ich sie scheibchenweise zum Besten. Ihr findet sie gesammelt auf meiner Internetseite unter Gerichtsverhandlung 21-jun-18
Eine vollständige Liste aller Fragen an die Gutachterin habe ich ebenfalls veröffentlicht. Bislang stehen dort allerdings nur die eingereichten Fragen ohne die zugehörigen Antworten. Die muss ich erst einmal verdauen.
Nach diesen Erfahrungen kann ich durchaus nachempfinden, dass der Bruder @2r2n beim Strafprozess mit einem Tinnitus auf der Stecke geblieben ist. Es ist nicht nur manchmal so gewesen, als ob man mit dem Kopf gegen eine Wand rennt.
Gruß RoBernd
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 17:35Ein typisches Beispiel für die Diskussion mit der Gutachterin ist die Bewertung der Lautstärke der Schaltgeräusche.
In ihren Experimenten behandelt sie Schaltgeräusche und B3-Jingles unabhängig voneinander. Während eines Zusammenschnitts der Täteraufzeichnung werden beide jedoch gemeinsam aufgezeichnet. Die Schaltgeräusche des TK 248 sind an der Mikrofonposition 10 cm vor dem Gerät extrem laut. In einem so erzeugten Zusammenschnitt wären die Schaltgeräusche erheblich lauter als die Töne der gleichzeitig überspielten Verkehrssignale. In den Telefonmitschnitten der Polizei sind die Schaltgeräusche dagegen deutlich leiser als die Verkehrssignale.
Wie also ließen sich leise Schaltgeräusche praktisch realisieren?
Die banale Antwort war natürlich, einfach die Wiedergabelautstärke zu erhöhen.
Mein Einwand dazu:
Der gemessene Lautstärkenunterschied beträgt mindestens 20 dB, und eine entsprechende Lautstärkenerhöhung ist unrealistisch. Das konnte oder wollte die Gutachterin nicht nachvollziehen. Weil sachliche Diskussionen nicht möglich waren, steht im Verhandlungsprotokoll sinngemäß, dass mein Einwand unzutreffend ist.
Den Lesern dieser Zeilen möchte ich die entsprechende Abschätzung nicht vorenthalten:
Ich habe die Messungen im Freien gemacht. Das Verkehrsfunksignal war in 10 m Abstand noch gut hörbar. Deshalb schätze ich die benutzte Verstärkerleistung auf mindestens 0,5 W je Kanal. Erschwerend kommt hinzu, dass das Mikrofon vor den Hochtonlautsprechern stand, die nur ungefähr ¼ der Gesamtlautstärke abgeben.
Laut Gutachterin wäre es durchaus realistisch, die Lautstärke um 20 dB zu erhöhen. Das entspricht einem Faktor 10 an Signalspannung. An einem festen Lastwiderstand würde sich damit die abgegebene Verstärkerleistung um den Faktor 100 erhöhen (10-fache Spannung, 10-facher Strom). Das bedeutet theoretisch mindestens 50 W je Kanal. Mit einer Endverstärker-Leistung von maximal 4 W an 4 Ohm (Laut TK 248 Spezifikation) ist das in der Tat unrealistisch. So also werden objektive Fakten abgeschmettert.
Gruß RoBernd
In ihren Experimenten behandelt sie Schaltgeräusche und B3-Jingles unabhängig voneinander. Während eines Zusammenschnitts der Täteraufzeichnung werden beide jedoch gemeinsam aufgezeichnet. Die Schaltgeräusche des TK 248 sind an der Mikrofonposition 10 cm vor dem Gerät extrem laut. In einem so erzeugten Zusammenschnitt wären die Schaltgeräusche erheblich lauter als die Töne der gleichzeitig überspielten Verkehrssignale. In den Telefonmitschnitten der Polizei sind die Schaltgeräusche dagegen deutlich leiser als die Verkehrssignale.
Wie also ließen sich leise Schaltgeräusche praktisch realisieren?
Die banale Antwort war natürlich, einfach die Wiedergabelautstärke zu erhöhen.
Mein Einwand dazu:
Der gemessene Lautstärkenunterschied beträgt mindestens 20 dB, und eine entsprechende Lautstärkenerhöhung ist unrealistisch. Das konnte oder wollte die Gutachterin nicht nachvollziehen. Weil sachliche Diskussionen nicht möglich waren, steht im Verhandlungsprotokoll sinngemäß, dass mein Einwand unzutreffend ist.
Den Lesern dieser Zeilen möchte ich die entsprechende Abschätzung nicht vorenthalten:
Ich habe die Messungen im Freien gemacht. Das Verkehrsfunksignal war in 10 m Abstand noch gut hörbar. Deshalb schätze ich die benutzte Verstärkerleistung auf mindestens 0,5 W je Kanal. Erschwerend kommt hinzu, dass das Mikrofon vor den Hochtonlautsprechern stand, die nur ungefähr ¼ der Gesamtlautstärke abgeben.
Laut Gutachterin wäre es durchaus realistisch, die Lautstärke um 20 dB zu erhöhen. Das entspricht einem Faktor 10 an Signalspannung. An einem festen Lastwiderstand würde sich damit die abgegebene Verstärkerleistung um den Faktor 100 erhöhen (10-fache Spannung, 10-facher Strom). Das bedeutet theoretisch mindestens 50 W je Kanal. Mit einer Endverstärker-Leistung von maximal 4 W an 4 Ohm (Laut TK 248 Spezifikation) ist das in der Tat unrealistisch. So also werden objektive Fakten abgeschmettert.
Gruß RoBernd
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 18:08Vergleich von Oszillogrammen
Das Gutachten vergleicht abgedruckte Oszillogramme, einerseits aus Experimenten des LKA (im Bild die oberen beiden), andererseits aus dem Telefonmitschnitt der Polizei im Hause Herrmann (die unteren beiden). Dabei handelt es sich um das Kernstück des Gutachtens, mit dem es beweisen will, dass sich mit dem TK 248 Tonfolgen erzeugen lassen, die der Tätertonfolge entsprechen.
Original anzeigen (0,7 MB)
Die grafischen Darstellungen stimmen in der Tat gut überein. Die zugehörigen elektrischen Signale unterscheiden sich jedoch in Laufzeit/Tonhöhe, Obertonzusammensetzung und Einschwingverhalten. Die Gutachterin wurde gebeten, uns die Unterschiede der Signale zu erklären.
Zunächst erfolgten Ausführungen darüber, dass sie Oszillogramme so gestalten könne, wie sie es für nötig hält. Und ihr ginge es allein um die geringe Lautstärke des 6. Tons der Folge.
Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Leser sieht in der guten Übereinstimmung der Bildchen aber auch die totale Übereinstimmung der zugehörigen Signale. Deshalb erschien es zwingend, explizit darauf hinzuweisen, dass die Signale bis auf den Lautstärkeverlauf tatsächlich unterschiedlich sind. Das ist dann auch zögerlich in das Verhandlungsprotokoll gelangt. Aber taktisch nicht als Zusammenfassung der unterschiedlichen Eigenschaften sondern großteils nur als Hinweis auf bereits früher erwähnte Eigenschaften.
Gruß RoBernd
Das Gutachten vergleicht abgedruckte Oszillogramme, einerseits aus Experimenten des LKA (im Bild die oberen beiden), andererseits aus dem Telefonmitschnitt der Polizei im Hause Herrmann (die unteren beiden). Dabei handelt es sich um das Kernstück des Gutachtens, mit dem es beweisen will, dass sich mit dem TK 248 Tonfolgen erzeugen lassen, die der Tätertonfolge entsprechen.
Original anzeigen (0,7 MB)
Die grafischen Darstellungen stimmen in der Tat gut überein. Die zugehörigen elektrischen Signale unterscheiden sich jedoch in Laufzeit/Tonhöhe, Obertonzusammensetzung und Einschwingverhalten. Die Gutachterin wurde gebeten, uns die Unterschiede der Signale zu erklären.
Zunächst erfolgten Ausführungen darüber, dass sie Oszillogramme so gestalten könne, wie sie es für nötig hält. Und ihr ginge es allein um die geringe Lautstärke des 6. Tons der Folge.
Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Leser sieht in der guten Übereinstimmung der Bildchen aber auch die totale Übereinstimmung der zugehörigen Signale. Deshalb erschien es zwingend, explizit darauf hinzuweisen, dass die Signale bis auf den Lautstärkeverlauf tatsächlich unterschiedlich sind. Das ist dann auch zögerlich in das Verhandlungsprotokoll gelangt. Aber taktisch nicht als Zusammenfassung der unterschiedlichen Eigenschaften sondern großteils nur als Hinweis auf bereits früher erwähnte Eigenschaften.
Gruß RoBernd
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
22.06.2018 um 18:42yasumi schrieb:Das klingt nach einer unter forensischen Phonetikern bekannten aber umstrittene Methode, wenn sie z.B. Stimmen miteinander vergleichen:Schönen Dank für deine Ausführungen.
Ganz so kritisch ist es in unserem Fall wohl nicht. Es geht hier immer wieder um die objektiv messbare Abschwächung des sechsten Tons des B3-Jingles. Strittig ist aber, auf welche Weise diese Abschwächung entstehen kann. Dafür brauchen wir nämlich kein Tonbandgerät, das funktioniert ebenso gut auch mit der Akustik eines Raums. Außerdem ist strittig, welche Vorlage die Täter verwendet haben.
Auditives Erkennen spielt nur im Zusammenhang mit der Play-Taste des TK 248 eine Rolle.
Gruß RoBernd
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
23.06.2018 um 11:02robernd schrieb am 16.05.2018:Es war keine Gerichtsgutachterin sondern eine Mitarbeiterin des Bayerischen LKA.
SCMP77 schrieb am 13.12.2017:warum wollen Richter, die von solchen Sachen einfach keinerlei Ahnung haben, nicht eine zweite Stimme hören?
2r2n schrieb:Es sind 14 Schritte vom Ausgangssignal bis zur Tätertonfolge, die am Telefon meiner Eltern ankam. Schritt 1 - 6 haben mit Verarbeitungsschritten zu tun, die im Rahmen der Sendeanstalt stattfinden. Schritt 7 - 14 betreffen dann die Einschätzungen der Gutachterin.[...] Die Gutachterin sagte heute, dass die Schritte 1 - 6 nicht relevant seien, weil sie nicht dafür zuständig ist.
Der Richter hat das abgenickt, obwohl vollkommen klar ist, dass Schritt 1 - 6 wesentliche Veränderungen mit dem Signal bewirken.
robernd schrieb:Sie hat unter den Schaltgeräuschen des Tonbandmitschnitts der Polizei im Hause Herrmann lediglich zwei von vier Geräuschen dem TK248 zugeordnet. Zwei weitere Geräusche hat sie nicht identifiziert. Die zugeordneten Geräusche entsprechen auch nicht der Bedienreihenfolge der Tasten des TK 248, die erforderlich ist, um zwei B3-Jingles auf ein Kassettengerät zu überspielen.
robernd schrieb:Es geht hier immer wieder um die objektiv messbare Abschwächung des sechsten Tons des B3-Jingles. Strittig ist aber, auf welche Weise diese Abschwächung entstehen kann. Dafür brauchen wir nämlich kein Tonbandgerät, das funktioniert ebenso gut auch mit der Akustik eines Raums. Außerdem ist strittig, welche Vorlage die Täter verwendet haben.Ich bin kein Experte, aber mein Eindruck ist im Moment folgender:
Auditives Erkennen spielt nur im Zusammenhang mit der Play-Taste des TK 248 eine Rolle.
Die Gutachterin ging als forensische Phonetikerin möglicherweise ähnlich vor, wie sie bei einem Stimmenvergleich vorgegangen wäre. Ein solcher Stimmenvergleich ist vermutlich Teil gängiger polizeilicher Ermittlungsarbeit - wie z.B. der Vergleich von Fingerabdrücken. Und so wenig wie sich jemand bei einem Gutachter für Fingerabdrücke wundern würde, wenn er vom LKA käme, so wenig Grund einem solchen Gutachten zu misstrauen hätte ein Richter.
So stelle ich mir das momentan vor. Und so gesehen würden dann beide Parteien aneinander vorbeireden:
Während für die einen die Tonfolge vielleicht wie ein gesprochener Satz ist, bei dem es letztendlich egal ist, wo und wie er aufgenommen und übertragen wurde - die Dämpfung eines Tones durch einen verdrehten Tonkopf sowas wie ein Aussprachefehler aufgrund einer Fehlstellung eines Zahns -, ist es für die anderen ein akustisches und aufnahmetechnisches Phänomen, das man unterschiedlich erzeugen kann, bei dem also die Umstände fast alles sind: wo stand das Mikrophone, wie wurde das Signal komprimiert, wie war die Akustik etc.
Der Gutachterin scheint es nicht so wichtig zu sein, alle Geräusche erklären zu können. Vielleicht liegt das daran, dass sie die 'Tätertonfolge' wie Sprache behandelt, die sich - da menschlich - nie gänzlich 1:1 reproduzieren und erklären lässt, zu groß die Bandbreite möglicher Emotionen. Da machen dann vielleicht schon zwei oder drei Ähnlichkeiten einen Zusammenhang "wahrscheinlich".
Meine Vermutung ist, dass das Gutachten das Gericht deshalb überzeugt hat, weil es mit einer bewährten Methodik arbeitet. Das aber könnte auch gleichzeitig die Schwäche des Gutachtens sein: es überträgt vielleicht eine für (die Stimmen von) Menschen entwickelte Methode auf (die Geräusche von) Maschinen.
Nur mal so als Überlegung.
Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
23.06.2018 um 12:12yasumi schrieb:Meine Vermutung ist, dass das Gutachten das Gericht deshalb überzeugt hat, weil es mit einer bewährten Methodik arbeitet. Das aber könnte auch gleichzeitig die Schwäche des Gutachtens sein: es überträgt vielleicht eine für (die Stimmen von) Menschen entwickelte Methode auf (die Geräusche von) Maschinen.Die Gutachterin hat ja wohl mittlerweile mehr gesagt. Sie hat letztendlich bestätigt, dass, was da auf der Aufzeichnung drauf ist, keine sinnvolle Bedienungsreihenfolge ist. Sie behauptet nur noch, dass die Täter das in irgend einer Form geschafft haben ein solche Reihenfolge zu schaffen, sie hätten ja genug Zeit gehabt, möglich wäre es ja.
Eigentlich hätte an diesem Punkt die Verhandlung eigentlich zu Ende sein müssen.Denn diese Aussage der Gutachterin macht ein "Wahrschenlich" für die Verwendung des TK248 (auch für einen Laien) undenkbar.
Sie hatte damals diese Frage ursprünglich sich in Wirklichkeit überhaupt nicht selber gestellt, will es aber nicht zugeben oder es liegt hier deutlich schlimmeres vor.