JosephConrad schrieb:Allein die Gewichtung dieses Unterschiedes hat möglicherweise die Anklageerhebung oder den Prozess entschieden.
Was über die Anklageerhebung entschieden hat, wissen wir nicht, da wir die Anklageschrift nicht kennen.
Was aber den Prozess entschieden hat, kann man den Seiten 291 bis 295 des Urteils, wo alles zusammenfassend erklärt ist, doch nun glasklar entnehmen. Deutlicher geht es nicht. Und dort ist keineswegs gesagt, dass der TK-Komplex den Prozess entschieden hat. Mich wundert, dass der Fokus nur auf diesem Thema liegt, obwohl der Urteilstext etwas anderes aussagt.
Man kann sich nun Gedanken machen, mit welchem Prozentsatz die einzelnen vom Gericht aufgezählten Indizien bei der Beweiswürdigung zu Buche geschlagen haben,, etwa die Pfaffinger-Aussagen zu 20%, das Motiv zu 25%, das Fernglas zu 10%, der Lesestoff in der Kiste zu 7,5%, das Kistenradio zu 7,5%, der gesamte Tonbandkomplex EINSCHLIESSLICH vorhandener und und fehlende Zeugenaussagen 20% usw., aber derartige Versuche einer Objektivierung mit Prozentzahlen aufgrund der Wortwahl des Gerichts in Bezug auf bestimmte Indizien („herausragende Bedeutung, besondere Bedeutung, ganz wesentliches Gewicht, herausragend waren...“) sind dann doch eher sinnlos.