Andante schrieb:Ja leider offenbar. Deshalb fehlt es auch an Sachlichkeit.
??? Hast Du den SZ-Artikel gelesen? Der ist nicht unsachlich. Das ist gute journalistische Arbeit. Die Darstellung im Urteil (S. 201 ff.) und der Bericht des Prozessbeobachters widersprechen sich auch nicht.
"Hier" stimmen Urteil und Prozessbeobachtung überein.
Was ich für einen Großteil der Prozessberichterstattung in Anspruch nehmen würde: Journalisten sind keine "Ich brülle jetzt mal meine Meinung in die Gosse!"-Maschinen, sondern Beobachter und Berichterstatter. Ob NSU, Stephan E., Maria Baumer, Sophia L. usw. - es gab und gibt hervorragende Prozessberichterstattung, v.a. in den Lokal- und Regionalredaktionen, die regelmäßig über jeden Prozesstag berichten. Die sitzen sich noch stunden- und tagelang den Hintern platt und hören einfach nur zu.
Erst wenn ein Chefredakteur, Herausgeber oder sonstige "Edelfedern" wie diverse Trash-TV und Werbleblatt-Füller meinen, auch noch einen fetzigen Kommentar zu einem öffentlichkeitswirksamen Prozess abgeben zu müssen, dann wird es klebrig und zumeist sachlich daneben.
julina32 schrieb:Guter Punkt. Und jetzt erkläre mir mal bitte wie ein Gericht, dass (isoliert) zu diesem Schluss kommend, bezogen auf die Gesamtschau nochmal von diesem "Überzeugungstrip" jemals herunterkommen soll - bei sich zwangsläufig aus der Überzeugung heraus bedingenden Wahrscheinlichkeiten.
Das ist freie richterliche Beweiswürdigung. Und das Gericht begründet gerade mit dem Vortrag der Gutachterin seine Einordnung dieses Beweismittels als "eindeutig".
Im Übrigen kann man selbst - wie auch ein Gericht - im Angesicht von zwei oder drei "überwiegend wahrscheinlichen" Umständen zu einer Überzeugung gelangen. Da mag jeder Umstand nicht völlig sicher sein. Aber die Kombination macht daraus subjektiv gesichertes Wissen.
Ein Beispiel:
B wurde wahrscheinlich von Z am Tatort gesehen (Z war sich nicht völlig sicher).
Fasern am Tatort entsprechen überwiegend wahrscheinlich denen am Pullover des B.
B hat kein Alibi (möglicherweise Gelegenheit zur Tatbegehung).
B brauchte das Geld (möglicherweise ein Motiv).
B hat sich nach der Tat einen Mercedes gekauft (möglicherweise aus der Beute finanziert).
In einer Gesamtschau kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen: B ist der Täter.