Dann will ich den roten Kasten doch gleich mal nutzen, um auf das LKA-Tonband-Gutachten zu verlinken, das ich in meinen letzten Posts erwähnt habe (es ist dort schon länger online):
https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/zum_grundig-tk248/LKA-Gutachten.pdfBereits beim ersten Durchlesen kämen mir als Laien Fragen, die (sich) das Gericht offenbar nicht gestellt hat:
- Es fehlt jede allgemeine wissenschaftlich belegte Darlegung/Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ein Tonbandgerät als partielles Trägermedium identifiziert werden kann.
- Genauso vermisse ich eine Darlegung, welche Alterungsprozesse über 25 oder gar 35 Jahre das Aufnahme- und Abspielverhalten eines Tonbandgeräts beeinflussen.
- Insbesondere in Hinsicht auf die Klangeigenschaften des Magnetkopfes.
- Und warum in diesem Fall dennoch ausgeschlossen werden können soll, dass die (vermeintliche) Ähnlichkeit des Signals im Oszillographen von einem weiteren benutzten Gerät oder der Kombination dieser Geräte handeln kann: Die da waren: unbekanntes tragbares Kassettengerät für die Telefonzelle, Telefongerät und -leitung, polizeiliches Aufnahmegerät am Anschluss Herrmann. Und nicht zuletzt die Frage, ob die BR3-Vorlage aus dem Rundfunkhaus das war, was 1981 über den Äther gesendet wurde.
- Als Laie hätte ich schon die dringliche Frage gehabt, ob sich eine Feststellung "wahrscheinlich" überhaupt seriös treffen lässt, wenn ein unbekanntes Gerät in der Telefonzelle benutzt worden ist, dessen Eigenschaften absolut unbekannt sind. M.a.W.: Dessen Variablen beliebig sein können, ohne die Eigenschaften des TK 248 zu verfälschen.
Da muss man kein Dipl. Phys. sein, da reicht auch eine handwerkliche oder technische Ausbildung. Oder die Befähigung zum Richteramt.
Die über 50seitige Entgegnung von
@robernd ist hier:
https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/zum_grundig-tk248/Gegendarstellung-zum-Gutachten_vollstaendig.pdfEine 4seitige Kurzfassung:
https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/zum_grundig-tk248/Gegendarstellung_Zusammenfassung.pdf@ErwinKösterAn den ersten Zeilen des LKA-Gutachtens fällt auf, dass es auch im Jahre 2008 noch folgenden Hinweis enthält:
auf Grund Art. 7 (2) Nr. 5 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei vom 10.08.1976
(GVBI. S. 303), geändert durch Gesetz vom 24.08.1978 (GVBI. S. 561)
Das hat nichts mit der Ermittlungsleitung zu tun, Herrin des Verfahrens blieb die StA. Sondern mit der Zuständigkeit des LKA, das hier als spezialisierte Behörde zum Zuge kommt. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 POG wird das LKA tätig
auf Anforderung anderer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auf Anordnung des Staatsministeriums oder des Gerichts erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen sowie Gutachten zu erstatten und andere Teile der Polizei, soweit sie solche Aufgaben erfüllt, zu beraten und fachlich zu überwachen;