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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

01.01.2021 um 20:52
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Wenn alle ihr Bestes gegeben haben, so wurde Herr Mazurek zurecht verurteilt. So ist es eben.
Auch das nicht. Auch wenn alle "ihr Bestes" geben und alles korrekt machen, kann eine Verurteilung falsch sein. Weil sich zum Beispiel ein Zeuge bei der Identifikation des Zeugen geirrt oder gar gelogen hat.

https://www.sueddeutsche.de/politik/fehlurteile-ohne-jeden-zweifel-1.2479505


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

01.01.2021 um 21:05
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Nur damit ich das jetzt richtig verstehe: Das heißt also dass jemand, der im Suff den Hund tiefkühlt, wegen eines Vermögensdeliktes 23 Jahre nach einer Tat gegen Leib und Leben verurteilt wird und seinen Stiefsohn nicht korrekt behandelt charakterlich für so ein Verbrechen geeigneter erscheinen soll als jemand der 11 Jahre vorher einen bestialischen Mord begangen haben soll?
Langsam, langsam. Ob die Freundin des HW ermordet wurde, steht nicht fest. Sie starb an Genickbruch, danach täuschte der Täter ein Sexualverbrechen vor, vermutlich um es aussehen zu lassen, als sei sie ein weiteres Opfer eines Sexualmörders, der damals sei Unwesen trieb. Der Genickbruch der jungen Frau kann auf einem Unfall beruhen, Näheres dazu ist nicht bekannt. Das Opfer hatte außer HW viele andere Männerbekanntschaften, und HW konnte eine Verwicklung in den Tod des Opfers ebensowenig nachgewiesen werden wie jemand anderem. So weit erst mal hierzu, um vom „bestialischen Mord“ runterzukommen und die Sachebene wieder zu betreten.

Natürlich würde es niemals für die Verurteilung von jemandem für eine bestimmte Tat ausreichen, dass er vorher einen Hund in der Tiefkühltruhe erfrieren lässt, seinen Stiefsohn sprichwörtlich stiefväterlich behandelt, den Tod eines Kindes in einer Kiste „Betriebsunfall“ nennt etc. Wenn VORHER die Tat nicht nachgewiesen ist, ist der Charakter des Betreffenden völlig egal, ihm konnte die Tatausführung ja nicht nachgewiesen werden.

Die Frage, ob man jemandem die Tat auch wirklich von der Persönlichkeitsstruktur, so wie sie nach außen zutage tritt, auch wirklich zutraut, stellt sich doch erst dann, wenn VORHER ziemlich Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Betreffende mit ziemlicher Sicherheit als Täter in Betracht kommt. Zur weiteren Absicherung bzw. Abrundung des Bildes fragt man sich dann, ob der Betreffende wirklich von seiner Persönlichkeit her zur Ausführung dieser konkreten Tat imstande war oder ob sie ihm vollkommen wesensfremd ist etc.

An dem Punkt war die Strafkammer bei Mazurek. Bei HW ist sie bis zu dem Punkt gar nicht mehr gekommen, weil sie eine Tatausführung durch HW bereits vorher verneint hatte.


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01.01.2021 um 21:19
Nicht unbedingt. Der Leiche wurden zahlreiche Messerstiche beigebracht, überwiegend im Bereich des Unterleibes. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Vorgehensweise die Folge eines vorhergehenden Mordes oder Totschlages ist, um einen Sexualmord vorzutäuschen ist nach kriminalistischer Erfahrung um ein Vielfaches größer als wie von dir behauptet die post mortem-Verstümmelung eines Unfallopfers. Soviel zur Sachebene.

Auch deine Aufteilung in vorher und nachher wirkt wenig überzeugend. Ich bin der Meinung, dass es kein vorher und nachher gab, da der Urteilstenor bereits in der HV feststand, wie man aus der Quintessenz des Urteils leicht herauslesen kann. Als sie das TK 248 hatten war der Fahrplan klar. Der konsekutive Belastungseifer, der sich in unzähligen Details widerspiegelt lässt keinen anderen Schluss zu.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

01.01.2021 um 21:20
Zitat von monstramonstra schrieb:Auch das nicht. Auch wenn alle "ihr Bestes" geben und alles korrekt machen, kann eine Verurteilung falsch sein. Weil sich zum Beispiel ein Zeuge bei der Identifikation des Zeugen geirrt oder gar gelogen hat.
Das ist eine Binsenweisheit. Er wurde ja, wie Du selbst schon früher gesagt hast, korrekt nach Recht und Gesetz verurteilt. Ob er die Tat tatsächlich begangen hat, weiß erst einmal nur er selbst. Wenn es neue Beweise für seine Unschuld gibt, so steht ihm ein Antrag auf ein WAV frei. Warum die Richter ihn für schuldig befanden, ist ihre Sache. Man kann nur sagen: "ich hätte genauso-" oder "ich hätte anders geurteilt".


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

01.01.2021 um 21:33
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Vorgehensweise die Folge eines vorhergehenden Mordes oder Totschlages ist, um einen Sexualmord vorzutäuschen ist nach kriminalistischer Erfahrung um ein Vielfaches größer als wie von dir behauptet die post mortem-Verstümmelung eines Unfallopfers.
Dass diese Wunden im Fall KW post mortem hinzugefügt wurden, ist anscheinend unstrittig:
Den Ermittlungen zufolge handelt es sich bei dem Fundort nicht um den Tatort. Offenbar wurde Karin Würz bereits am 1. Juni ermordet. Vermutlich sei die Frau an einem Genickbruch gestorben, berichtet Verteidiger Rubach außerdem. Die Messerstiche sollen Karin Würz post mortem zugefügt worden sein, unter anderem im Brust- und Genitalbereich – vielleicht, um eine Sexualstraftat vorzutäuschen.
Quelle: https://www.merkur.de/bayern/loest-eine-leiche-fall-herrmann-219128.html

Allerdings frage ich mich schon, warum man im Falle eines Unfalls einen Mord vortäuschen sollte. Andersrum würde irgendwie mehr Sinn machen. Gerade da man durch das Messer sich im Zweifel noch identifizierbar macht. Aber gut, es ist nicht auszuschließen.


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01.01.2021 um 21:36
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Ich bin der Meinung, dass es kein vorher und nachher gab, da der Urteilstenor bereits in der HV feststand, wie man aus der Quintessenz des Urteils leicht herauslesen kann. Als sie das TK 248 hatten war der Fahrplan klar. Der konsekutive Belastungseifer, der sich in unzähligen Details widerspiegelt lässt keinen anderen Schluss zu.
Von der Sachebene aus: Nein. Belastungseifer ist eine unzulässige Unterstellung.

Staatsanwaltschaft und Gericht können genauso aufrichtig und ehrlich der Überzeugung gewesen sein, dass Mazurek sehr verdächtig ist. Und nach Durchführung der Hauptverhandlung war das Gericht aufrichtig und ehrlich überzeugt, dass er der Entführer war.

Allein aus der Tatsache heraus, dass man anderer Ansicht ist, kann man noch nicht eine Haltung nahe an der Bösglaubigkeit unterstellen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Unterstellen darfst Du gerne, dass das Gericht einen Fehler gemacht hat, dafür gibt es ja Anhaltspunkte bzw. Argumente.


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01.01.2021 um 21:42
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Das ist eine Binsenweisheit. Er wurde ja, wie Du selbst schon früher gesagt hast, korrekt nach Recht und Gesetz verurteilt.
Das heißt aber nicht automatisch - wie von mir heute bereits ausgeführt bezüglich BGH - dass die Verurteilung materiell in Ordnung ist. Fehler oder entscheidende Fakten können unendeckt bleiben ( so wie die Hokuspokus-Aktenkiste aus dem Keller-man stelle sich vor die wird nach dem Urteil gefunden) oder vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen werden und wenn das Verfahren rechtskonform ist geht das Urteil formell in Ordnung.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

01.01.2021 um 21:45
Zitat von monstramonstra schrieb:Von der Sachebene aus: Nein. Belastungseifer ist eine unzulässige Unterstellung.
Das soll keine Unterstellung sein, sondern mein Eindruck nach Anonymisierung des Urteils. Es findet sich darin keine einzige nennenswerte Überlegung, die Mazurek entlasten könnte, obwohl es solche Punkte gibt. Das ist für ein Strafurteil eher ungewöhnlich. Diametral dazu wird HW dauerentlastet, obwohl seinerzeit nach dem Stand der Ermittlungen mehr für ihn als Täter sprach als für Mazurek.


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01.01.2021 um 21:48
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Das heißt aber nicht automatisch - wie von mir heute bereits ausgeführt bezüglich BGH - dass die Verurteilung materiell in Ordnung ist. Fehler oder entscheidende Fakten können unendeckt bleiben ( so wie die Hokuspokus-Aktenkiste aus dem Keller-man stelle sich vor die wird nach dem Urteil gefunden) oder vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen werden und wenn das Verfahren rechtskonform ist geht das Urteil formell in Ordnung.
Das stimmt, aber leider ist die Würdigung der Indizien oft geschmackssache, auch wenn das manche anders sehen. Oder ein Gutachten ist falsch, aber das merkt man erst nach der Verurteilung, das ist Pech. Umgekehrt, wenn der Angeklagte freigesprochen wird und es werden später belastende Beweise gefunden, hat er eben Glück.


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01.01.2021 um 22:01
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Das soll keine Unterstellung sein, sondern mein Eindruck nach Anonymisierung des Urteils. Es findet sich darin keine einzige nennenswerte Überlegung, die Mazurek entlasten könnte, obwohl es solche Punkte gibt. Das ist für ein Strafurteil eher ungewöhnlich. Diametral dazu wird HW dauerentlastet, obwohl seinerzeit nach dem Stand der Ermittlungen mehr für ihn als Täter sprach als für Mazurek.
Dem kann ich Dir nur zustimmen.
Gegen den Ex-Polizisten W. sprach eine Reihe von Indizien, mehr als gegen Mazurek aus meiner Sicht.
Das BLKA hat aber das Ermittlungsverfahren gegen W. eingestellt, da nicht zielführend.
Das verwundert schon sehr.


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02.01.2021 um 00:03
Zitat von monstramonstra schrieb:Auch das nicht. Auch wenn alle "ihr Bestes" geben und alles korrekt machen, kann eine Verurteilung falsch sein. Weil sich zum Beispiel ein Zeuge bei der Identifikation des Zeugen geirrt oder gar gelogen hat.

https://www.sueddeutsche.de/politik/fehlurteile-ohne-jeden-zweifel-1.2479505
In dem verlinkten Artikel heißt es, dass das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten (so heißt der Beschuldigte im Zwischenverfahren, also im Verfahren über die Zulassung der Anklage bei Gericht) hinreichend wahrscheinlich ist.

Das ist sachlich falsch. Das Gericht lässt die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 203 Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Wieder mal wünsche ich mir, dass Journalisten, die über Justizthemen berichten, ein wenig mehr Ahnung von der Sache haben könnten.. Aber darüber habe ich mich ja schon an anderer Stelle in der Krimirubrik ausgelassen.

Der Verfasser des Artikels sollte auch wissen (und den Lesern erklären), dass die Wahrscheinlichkeit von Freisprüchen deswegen relativ niedrig ist, weil die StA vorher in eigener Zuständigkeit prüft, ob sie voraussichtlich mit der Anklage durchkommt. Fälle, die sie für wacklig hält und wo sie meint, dass ein Freispruch aus Mangel an Beweisen herauskommen wird, klagt sie gar nicht erst an, sondern stellt das betreffende Ermittlungsverfahren vorher ein. Dadurch kommen von vornherein nur recht wasserdichte Fälle bis ins Anklage- und dann auch bis ins Hauptverhandlungsstadium.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

02.01.2021 um 00:36
Nachtrag: Das Zwischenverfahren hat im übrigen eine weitere Filterfunktion in Bezug auf möglicherweise wacklige Anklagen Da es nichtöffentlich ist, ist es kaum bekannt, gibt aber dem Angeschuldigten und der StA vielfältige Möglichkeiten zur Nachbesserung, zum Stellen von Anträgen etc.

Näheres kann man zB hier nachlesen:

https://www.jura.uni-frankfurt.de/78052833/04-zwischenverfahren.pdf


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02.01.2021 um 00:36
Zitat von AndanteAndante schrieb:In dem verlinkten Artikel heißt es, dass das Gericht das Hauptverfahren eröffnet, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten (so heißt der Beschuldigte im Zwischenverfahren, also im Verfahren über die Zulassung der Anklage bei Gericht) hinreichend wahrscheinlich ist.

Das ist sachlich falsch. Das Gericht lässt die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Ja, es muss ein hinreichender Tatverdacht für eine Eröffnung des Hauptverfahrens gegeben sein. Er liegt vor, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Insofern ist eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung" nicht ganz korrekt beschrieben. Aber wirklich eine lässliche Sünde. Der Journalist hat ausgesprochen viel Ahnung. Und den Unterschied einem durchschnittlichen SZ-Leser zu erklären würde mir schon nicht leicht fallen. Und ob es ihn interessiert halte ich für fraglich.

Dann kann man noch über den Inhalt diskutieren, aber mir ging es nur um den Zeugen, der falsch identifiziert hat.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

02.01.2021 um 00:50
Zitat von monstramonstra schrieb:r liegt vor, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Kleine Ergänzung: Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=15676


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

02.01.2021 um 04:52
Auch wenn @monstra gerne seine Vorurteile gegenüber der amerikanischen Justiz postet, die i.d.R. unbegründet und eher polemisch sind, nehme ich hier mal eine Sache auf, die unter allen Löchern und Tonbandgeräten etwas unterging. Die Erwähnung des Tiefkühlhundes und der "Kindererziehung" Mazureks.

Hier ist Kritik in gewisser Weise angebracht, in den USA dürften diese beiden Dinge zum Beispiel nicht in das Verfahren eingebracht werden, da kein ausreichender Zusammenhang zur vorliegenden Anklage besteht und man eben gerade nicht aus irgendwelchen Charaktereigenschaften oder lange zurückliegenden anderen Taten schliessen soll, "wer so was tut, der wird auch hier der Täter sein".

Insofern ist das m.E. auch hier in diesem bayerischen Verfahren unangebracht, diese einzubringen. Nur, man muss dennoch fragen, ob diese beiden Dinge geeignet waren, die Berufs- und Laienrichter hier wirklich so gegen Mazurek aufzubringen, dass sie nicht mehr in der Lage waren, die vorliegenden Indizien vorurteilsfrei zu bewerten. Ich halte das für nicht gegeben.

Ich bleibe weiterhin dabei, das Urteil hier steht und fällt mit ganz anderen Indizien. Wie bekannt, denke ich nicht einmal, das Tonband war so entscheidend. Was freilich m.E. unbestritten sein sollte ist, dass das ganze Verfahren ohne den Herrn Pfaffinger nicht stattgefunden hätte. Und umgekehrt: selbst wenn nie ein Tonband gefunden worden wäre, Pf.s Aussage allein, gefolgt von all den Indizien, die daraufhin gefunden und bewertet wurden, die hat den Ausschlag gegeben.

Hier hätte freilich eine Verteidigung, ihre Hauptangriffsrichtung gehabt. Und freilich ist es immer ein Problem, wenn dieser Hauptbelastungszeuge und - ich gehe mal davon aus - vermutlicher Mittäter, nicht mehr persönlich vor Gericht vernommen werden kann. Das erlaubt allerdings die Rechtsordnung, daher kann man darüber nun lamentieren oder nicht, das ändert nichts.

Hier wurden nun ein paar Dinge eingebracht, die gegen P. sprechen sollen - aber auch hier ist wieder, wie man in Norddeutschland sagt, keine Butter bei die Fische. Konnte P. ein solches Loch graben oder nicht, konnte er dort hinein- und hinaushupfen oder nicht, usw. Es gelingt kein Beweis, dass P. das nicht konnte. Im Gegenteil. Das Gericht hat sich schon ein wenig Mühe hier gemacht, sich das vorzustellen und ist offenbar zu dem Schluss gekommen: ja, er konnte. Das ist das Problem der Unschuldsverfechter hier: es gibt keinen einzigen echten Beweis, dass die vom Gericht angenommene Tatausführung unmöglich gewesen ist.

Und auch der immer wieder angeführte "andere Verdächtige" ist ein Problem - aber kein Entlastungsbeweis. Ich habe das vor langer Zeit einmal selbst erlebt: in einem Mordfall hier in den USA hatte die Polizei, was sie normalerweise freut, einen Verdächtigen. Vieles passte, vor allem die Identifizierung der einzigen Augenzeugin... bis auf einmal ein zweiter Verdächtiger erschien, der nicht nur verblüffende Ähnlichkeit im Aussehen zum ersten hatte, sondern dem ebenfalls Motiv usw. unterstellt werden konnten. Tatsächlich ergab sich für die Staatsanwaltschaft daraus ein solches Dilemma, dass weder gegen den ersten noch den zweiten Anklage erhoben wurde, obwohl eigentlich allen Beteiligten klar ist: einer von beiden wird's gewesen sein. In solchen Fällen muss der Rechtsstaat leider passen.

Im vorliegenden Fall aber ist es anders: es scheint Verdachtsmomente gegen den "anderen Verdächtigen" gegeben zu haben, auch schwerwiegende, wie die angebliche Sichtung seines Fahrzeugs in Tatortnähe zur Tatzeit usw. Aber hier hat die Staatsanwaltschaft offensichtlich entschieden, die Verdachtsmomente gegen Mazurek wiegen schwerer. Sie hat Anklage erhoben und aus meiner Sicht sind die aufgeführten Indizien tatsächlich geeignet, die Schuld festzustellen und Mazurek wurde dementsprechend verurteilt. Sicherlich aber ist auch das ein Feld, das sich die Verteidigung sehr genau angesehen haben muss. Man kommt als Verteidiger zwar sehr selten in eine Situation, in welcher man einen anderen als seinen Mandanten als Tatverdächtigen präsentieren kann, aber wenn man in dieser ist, dann nutzt man das freilich so weit man kann.

Hier hat das offensichtlich ebenfalls nichts gebracht. Und wenn man sich die begrenzten Informationen, die uns dazu vorliegen, einmal genau anschaut, sieht man auch, dass das wohl richtig war.

Nun kann natürlich gerne weiterhin über Löcher, Spaten und Tonbänder diskutiert werden, aber ohne einen wirklichen Beweis, dass Mazurek nicht der Täter sein kann, bleibe ich dabei, dass das Gericht hier die richtige Entscheidung getroffen hat. Bis dahin, ein frohes neues Jahr.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

02.01.2021 um 09:20
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Was freilich m.E. unbestritten sein sollte ist, dass das ganze Verfahren ohne den Herrn Pfaffinger nicht stattgefunden hätte. Und umgekehrt: selbst wenn nie ein Tonband gefunden worden wäre, Pf.s Aussage allein, gefolgt von all den Indizien, die daraufhin gefunden und bewertet wurden, die hat den Ausschlag gegeben.
Das schätze ich ganz genauso ein.

Das Problem, das wir hier zusätzlich haben, ist, dass der gesamte Mehrtäterbereich im Urteil zwar mal kurz erwähnt, überwiegend aber ausgeblendet wird, obwohl er zur "historischen Wahrheit" dazugehört. Das hat ja auch M. Herrmann gestört.

Dieser Bereich durfte aber ausgeblendet werden, weil die Mittäter, bis auf Mazureks Frau, aufgrund zu dürftiger Spurenlage nicht mitangeklagt wurden. Im Urteil kam es nur auf die Indizien an, die gegen Mazurek sprechen. Dadurch wirkt das Urteil unvollständig.
Das Urteil ist aber widerspruchsfrei. Die vermeintlichen Widersprüche, die Robernd und andere gefunden zu haben glauben, sind keine. Der BGH hat nichts übersehen.

Beim Umgang mit den Lücken hat man als Wahrheitssuchender zwei Möglichkeiten:
Man erklärt sämtliche Indizien, die gegen WM sprechen, für unwichtig und erdenkt sich eine ganz andere Tätergruppe oder man schaut, ob man die Lücken schließen kann, indem man den Freundeskreis um Mazurek in den vom Gericht lückenhaft festgestellten Sachverhalt einbezieht und auch evtl. weitere, vom Gericht nicht erwähnte Umstände und Hergänge berücksichtigt. Spekulationen sind da natürlich erlaubt, sie sind auch naheliegender als Spekulationen zu anderen Tätern aufgrund von selbsterkannten Baumdiagrammen, vermeintlichen Bitumenexperimenten und fabrikhergestellten Kisten.

Bei dem Freundeskreis von WM handelt es sich um AW, DJ, KP, die Frau von Mazurek und wohl noch eine weitere Person (evtl. Ehefrau).

Man stellt dann fest, dass es mehr Hinweise und Erklärungen gibt, wenn man die (erlaubten aber unbefriedigenden) Lücken im Urteil füllt. Man stößt auf den KH-Besuch in Landsberg, auf den Farbenkauf in München, auf AWs Algerienbezug, man kann Leiter, Schaufel und Tütenmaske ohne Weiteres mit "Team Mazurek" erklären.

Es fügt sich alles zusammen, wenn man wirklich offen für die Möglichkeit ist, dass das Gericht hier Recht gesprochen hat und ich wüsste keinen Grund, warum man sich dieser Möglichkeit versperren sollte.

Es war dann zum Beispiel so:
Der Spaten war nach dem Ausmessen des Lochumfangs und Abstecken der Moosschicht/Grasnarbe am Anfang der Grabearbeiten, als die Baumwurzeln störten, evtl. vorübergehend nicht zweckmäßig und Mazurek hat P. daher geholfen oder ihm Pickel und Hacke geliehen. P. hat seinen eigenen Spaten wieder mitgenommen, das andere blieb am Tatort.
Zu zweit haben sie auch mal gearbeitet, eine Zeugin hat angeblich Grabegeräusche gehört und ein "Pssst".

P. hat nach Überwindung der ersten Bodenschicht dann mit seinem Spaten weitergemacht. Er hat sicherlich die meiste Zeit allein gearbeitet. Das Graben war sein Arbeitsanteil im Team.
Selbstverständlich wurde ein Spaten als Grabewerkzeug hier auch nicht ausgeschlossen, dazu wird @ErwinKöster noch die vollständigen Unterlagen und Aussagen aller gehörten Sachverständigen/Zeugen nachliefern.

Zu Pfaffinger:
Darüber, dass er mit Spaten unterwegs gesehen werden könnte, hat sich P. vermutlich gar keine Gedanken gemacht. Er handelte oft, ohne ausreichend nachzudenken, das sieht man ja auch an seinem Geständnis und seinen nicht unentdeckt gebliebenen Diebstählen und Betrügereien. Erst später ist ihm dieser Bezug bewusst geworden und er bekam Panik, instruierte seine Schwiegereltern und weinte dort sogar (S. 147).

Er ist wahrscheinlich auch mal im beschriebenen Kamingang aus diesem Loch herausgeklettert. Alle, die behaupten, dies sei unmöglich, müssten das belegen, um das Urteil zu widerlegen. Für einen WA-Antrag wäre aber sogar eine solche (m.E. nicht mögliche) Widerlegung nicht hilfreich, denn es bliebe immer noch die Möglichkeit, dass P. das lediglich erzählt hat, um die Teamarbeit zu verschleiern. Das Urteil steht und fällt nicht mit dem Erlebnisfundierten, sondern mit den Zeugenaussagen zu den Spatenfahrten.

Zum Schluss musste Mazurek evtl. nochmal nacharbeiten und hat die Leiter (evtl. noch schnell zusammengezimmert) und Schaufel (evtl. noch schnell abgesägt) geholt, falls diese Dinge nicht von Anfang an dort waren. Das ist letztlich unwichtig.
Beides verblieb einfach in Tatortnähe, um das verdächtig nach Lochgraben aussehende Gerät nicht zu Hause zu haben oder woanders entsorgen zu müssen.

Noch zwei wichtige Punkte:

P. war wie Mazurek hochverschuldet.

P. entsorgte den Spaten.

Der Spaten war vor der Entführung ein ständiger Wegbegleiter von P., nach der Entführung ist er plötzlich weg. Die Entsorgung des Spatens hat eine zusätzliche hohe indizielle Bedeutung dafür, dass es sich um ein Tatmittel handelt, von dem der Täter sich notgedrungen meinte trennen zu müssen.

Der entscheidende Aspekt in Bezug auf Pfaffinger sind wie gesagt die Sichtungen. Er ist mit einem Spaten am Mofa festgebunden kurz vor der Entführung mehrmals und auch am Entführungstag nach dem Geschehen abends gesehen worden. Durch diese Sichtungen verfestigt sich die Möglichkeit, dass er das Loch grub, zu einer Überzeugung.

Über die Annahme, jemand wie Pfaffinger wolle mit Spatenfahrten pflichteifrig und in Sorge um sein Renommee den Eindruck erwecken, einer Arbeit nachzugehen, kann ich (wie die Richter vermutlich auch) nur den Kopf schütteln. Diese Annahme ist tatsächlich lebensfremd und an diesem Punkt des Erklärungsnotstandes müsste eigentlich jeder merken, wo der Überzeugungsprozess seinen Ausgang nahm. Man kann alles alternativ oder mit Zufall erklären, aber nicht die Spatenfahrten des Geständigen oben an der Aumühle.

Pfaffinger hat das Loch für die Kiste gegraben, daran führt nach den Sichtungen kein Weg vorbei. Diese Sichtung ist der Schlüsselfaktor:

IMG-20210102-WA0000Original anzeigen (0,2 MB)

Aus dem Urteil
https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/


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02.01.2021 um 09:24
@Palio
Genau so ist es


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02.01.2021 um 11:20
@Rick_Blaine
@Andante

Ich teile eure Ansichten. Im Urteil wird ja kaum auch verhohlen auf KP als jemanden hingedeutet, der weitergehende Tatbeiträge als Anwesenheit beim Graben geleistet hat. Dass die Entführung kein Werk eines einzelnen war, ist allseitige Meinung, da sind die Richtet keine Ausnahme.

Aber wie weit KPs Tatbeiträge im einzelnen gingen, konnte nicht weiter aufgeklärt werden. KP war kein Angeklagter und konnte auch keiner mehr werden. Doch seine Anwesenheit bzw. Teilnahme beim Graben als erwiesen anzusehen ist durch die Angaben Pfaffingers - insbesondere auch durch seine Bemühungen, sich nach der Tat des Spatens zu entledigen - im Verbund mit den Zeugenaussagen betreffend die Spatenfahrten kein Fehlschluss.

Man kann die Angaben des KP für sich genommen anzweifeln bzw. nicht überzeugend finden. Aber man kann nicht mehr ohne gewichtige Gründe auch noch alle Angaben aller Zeugen, die KP nun mal kurz vor der Tat mit dem Spaten, gesehen haben, auch und gerade in der Nähe des Vergrabeortes, negieren bzw. für falsch halten.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Wie bekannt, denke ich nicht einmal, das Tonband war so entscheidend. Was freilich m.E. unbestritten sein sollte ist, dass das ganze Verfahren ohne den Herrn Pfaffinger nicht stattgefunden hätte. Und umgekehrt: selbst wenn nie ein Tonband gefunden worden wäre, Pf.s Aussage allein, gefolgt von all den Indizien, die daraufhin gefunden und bewertet wurden, die hat den Ausschlag gegeben.
So ist es.


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02.01.2021 um 11:37
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:ier ist Kritik in gewisser Weise angebracht, in den USA dürften diese beiden Dinge zum Beispiel nicht in das Verfahren eingebracht werden, da kein ausreichender Zusammenhang zur vorliegenden Anklage besteht und man eben gerade nicht aus irgendwelchen Charaktereigenschaften oder lange zurückliegenden anderen Taten schliessen soll, "wer so was tut, der wird auch hier der Täter sein".
Darf man fragen aus welchem Erfahrungsschatz sich deine Annahme begründet. Bei Riechmann wurde von den Ermittlern in Deutschland altes Bildmaterial gefunden wo eine Spinne eine Fliege frisst und auch Krimilektüre wurde in dem Verfahren gegen ihn verwendet.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Das ist das Problem der Unschuldsverfechter hier: es gibt keinen einzigen echten Beweis, dass die vom Gericht angenommene Tatausführung unmöglich gewesen ist.
Aehm. Das Gericht argumentiert genau anders herum.
Aus der Gesamtschau aller Indizien, die
aufgrund ihrer großen Zahl und Geschlossenheit keinen Zweifel an der
Täterschaft des Angeklagten zulassen, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt.
Quelle: Strafurteil gegen Mazurek, Seite 13
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kam vorliegend nicht zum Tragen. Der
Zweifelssatz ist nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der
abschließenden Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage
anzuwenden. Da es sich beim Grundsatz „in dubio pro reo“ um keine
Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel handelt, welche das Gericht
erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung
nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu
gewinnen vermag, ist für die Anwendung dieses Grundsatzes hier kein
Raum. Für die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten
und dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht eine absolute, andere
- 295-
- 296-
Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit erforderlich.
Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an
Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.
Quelle: Strafurteil gegen Mazurek, Seiten 295,296


Link: https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/zum_strafurteil/Strafurteil-anonym.pdf

Wenn du das Wort "Zweifel" im Urteil eingibst, gelangst du zu über 60 Treffern. Darunter fallen
fast ausnahmslos Formulierungen wie "die Kammer stellt zweifelsfrei fest"...

Und genau diese Indizien und Sachverhalte werden hier angegriffen, wobei Loch und Tonband vom Gericht als Tatmittel festgestellt wurden.
Einmal unstrittig mit 100% und einmal strittig mit 75%. Und alleine daraus ergibt sich das Interesse, die Verbindungen zu KP und WM skeptisch zu überprüfen. Lieber mit der Skepsis von @monstra als mit der Skepsis von Rothärmel plus Gefolge.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

02.01.2021 um 11:49
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Auch wenn @monstra gerne seine Vorurteile gegenüber der amerikanischen Justiz postet, die i.d.R. unbegründet und eher polemisch sind,
Dem will ich mangels tieferer Sachkenntnis nicht widersprechen und meine Polemik sei Dir gerne zugestanden. Die Gerichtsverfahren in den USA entsprechen internationalen rechtsstaatlichen Ansprüchen und sind sicher sachorientierter als von mir überzeichnet dargestellt.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Nun kann natürlich gerne weiterhin über Löcher, Spaten und Tonbänder diskutiert werden, aber ohne einen wirklichen Beweis, dass Mazurek nicht der Täter sein kann, bleibe ich dabei, dass das Gericht hier die richtige Entscheidung getroffen hat.
Gäbe es einen Entlastungsbeweis, den das LG übersehen oder falsch eingeschätzt hätte, dann hätten wir schon ein eklatantes Fehlurteil. Hier ist Grundlage der Zweifel (die ja nicht vom blinden Mazurek-Fan-Club vertreten werden) einerseits die Interpretation interpretationsoffener Indizien und andererseits das Gewicht, das ihnen das Gericht für den Tatnachweis zumisst.

M.a.W.: Die Urteilszweifler meinen, es sei "einseitig interpretiert", "es reicht nicht" und "es darf nicht reichen". Rechtlich kann man dem die formal ordnungsgemäß vorgenommene richterliche Beweiswürdigung entgegenhalten, die dem Gericht einen großen Spielraum einräumt. Tatsächlich hat letztlich jeder eigene Maßstäbe, wann er einen Sachverhalt als erwiesen betrachtet oder nicht. Wenn Du dafür einen Entlastungsbeweis verlangst, ist das natürlich möglich.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Man kann die Angaben des KP für sich genommen anzweifeln bzw. nicht überzeugend finden. Aber man kann nicht mehr ohne gewichtige Gründe auch noch alle Angaben aller Zeugen, die KP nun mal kurz vor der Tat mit dem Spaten, gesehen haben, auch und gerade in der Nähe des Vergrabeortes, negieren bzw. für falsch halten.
Hat jemand diese Sichtungen des P. angezweifelt? Ich kann mich dergleichen nicht entsinnen. Es wurde eher nach Erklärungen gesucht ("P. habe beim Vermieter den Eindruck erwecken wollen, er sei arbeitsam usw.").


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