Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
21.01.2021 um 21:01HeinzHaferkamp schrieb:Infohalber: Wild ist am 15.05.1999 verstorben, Pfaffinger schon am 29.06.1992.Quelle?
HeinzHaferkamp schrieb:Infohalber: Wild ist am 15.05.1999 verstorben, Pfaffinger schon am 29.06.1992.Quelle?
HeinzHaferkamp schrieb:Urteil S. 22 ff., aufgrund der Anonymisierung muss man die Personen anhand ihrer Beschreibung zuordnen.Ah okay, danke!
HeinzHaferkamp schrieb:Urteil S. 22 ff., aufgrund der Anonymisierung muss man die Personen anhand ihrer Beschreibung zuordnen.Ok danke, vielleicht kann mich hier jemand mal kurz in das Thema Armin Wild reinholen. Wenn er die Person (ebenfalls tot) ist, und die Person von der die Ermittler 2008 sich sicher waren, dass folglich AW ein Komplize von WM war, wie kann es dann sein, dass es 2008 noch drei Mitbeschuldigte gab.
ErwinKöster schrieb:Und Pilze wachsen in Dickungen auch nicht weil es zu dunkel ist.Du gehst nicht Pilze suchen, oder? Dort gibt es die größten und schönsten Pilze. Aber psssst! Geheim.
max63 schrieb:julina32 schrieb:Ich starte einen letzten Versuch, rein theoretisch:
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Ich weiss nicht, ob das schon klar war, aber der anonyme Hinweisgeber per Telefon auf Mazurek,war offensichtlch Pfaffinger. Und der entstandene Belastungseifer könnte tatsächlich hieraus entstanden sein.
max63 schrieb:
M hat ein Verhältnis mit Ps Frau (wird ja im Urteil angedeutet).
Ja, klingt etwas logischer als meine Idee.
Ich hatte nur heute Otto Prokop im Podcast „Die Spur der Täter“ gehört. Er sagte, dass er sich über den Affekt freut, „weil im Affekt macht der Täter Fehler, im Affekt steht der Verstand still. Wie in der Liebe...“
robernd schrieb:Es war ja auch nie als offizielle Information sondern bestenfalls als versteckte Hinweise gedacht.Bewusst oder unbewusst? Und was bedeutet der mitleidige Blick Richtung Verteidigung?
monstra schrieb:D.h. Frau Dr. B. hätte nicht wissen sollen, dass das TK 248 dem mutmaßlichen Täter gehört hat und eigentlich auch nicht, was die "Tätertonfolge" ist. Hier ist mir nicht klar, was sie wusste, zumal natürlich die Übertragungskette gutachtlich mit zu berücksichtigen war und nicht verschwiegen werden konnte.Zumal die Eingangsbedingungen für einen Mini-Blindtest "optimal" waren. Laut PK hatte Frau Dr. B. mehre typgleiche TK-248. Zwar nicht alle hergestellten, aber zumindest mehr als 2. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie sich "blind" die Tastengeräusche der verfügbaren TK248 angehört und daraufhin WMs Gerät identifiziert hat.
robernd schrieb:Natürlich kann ich das alles nicht belegen. Es war ja auch nie als offizielle Information sondern bestenfalls als versteckte Hinweise gedacht. Als Hinweise, über die mit Sicherheit keiner der beteiligten Juristen stolpern würde. Neben neueren Erkenntnissen werde ich auch diese Vermutungen in einer überarbeiteten Fassung meiner Gegendarstellung zum LKA-Gutachten berücksichtigen.Die Gutachterin gibt Dir versteckte Hinweise kann aber nicht aus ihrer Haut. Das klingt ja regelrecht verklemmt.
robernd schrieb:Sie zuckte die Schultern und blickte mit einem mitleidigen Lächeln in Richtung Verteidigung. Also doch, dachte ich mir. Schon öfter fielen mir Ungereimtheiten auf, die sich nicht durch mangelnde Fachkunde erklären liessen.Fast schon konspirativ. Umso mehr würde ich mir wünschen, wenn sie ein offenes Gespräch mit Dir führen könnte.
robernd schrieb:Die gemeinsame Sprache verband uns offenbar. Mit etwas Glück würde sie uns auch später noch verbinden.Wie kam ich überhaupt auf Wittgenstein? ach ja: "Wovon man nicht sprechen kann, darüber muß man schweigen" ;-)
Phisch schrieb:Aber interessant, dass sich das Gericht eine stimmige Story zusammengebastelt und Widersprüche ignoriert hat. Analog zum Fall hier, wo Belastendes auch belastend ausgelegt wurde und Entlastendes als unbegründet abgetan wurde.Im Grunde identisch:
Die Verhörmethoden der Polizei bei Ludwig H. waren Jahre später Gegenstand eines Strafverfahrens gegen H. Im Wiederaufnahmeverfahren gegen die vier verurteilten Personen im Fall Rudolf Rupp hatte H. 2010 als Zeuge vor dem Landgericht Landshut geschildert, wie er seinerzeit (2004) von einem Beamten der Ingolstädter Kriminalpolizei bedrängt worden war, seine Beteiligung an der Tat zu gestehen. Der Vernehmungsbeamte habe ihm damals seine Dienstpistole mit den Worten „Wir können auch anders, es geht um Mord, da dürfen wir alles“ an die Schläfe gehalten, als H. sich geweigert hatte, das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben. Die Staatsanwaltschaft Landshut klagte H. daraufhin 2012 vor dem Amtsgericht Landshut wegen falscher Verdächtigung an, ohne die Vorwürfe von H. überhaupt geprüft zu haben. In seinem Plädoyer in der Hauptverhandlung bezeichnete Hubert K., der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten H. als „Abschaum der Menschheit“ und forderte eine Haftstrafe von 20 Monaten ohne Bewährung.Quelle: Wikipedia: Todesfall Rudolf Rupp
JosephConrad schrieb:Damit kann er doch nicht eine Schleifspur der Kiste gemeint haben. Meinte er, mit Tatort die Entführungsstelle und Ursula Herrmann wurde in den Wald geschleiftSo siehts aus. Und nicht oben bei der Kiste. Die wurde nicht über Schotter geschleift, das hätte man sonst erkennen können. Und ich habe ja ein Polizeifoto des Eingangs zum Vergrabungsort gepostet. Wie soll jemand dort allein eine sperrige Kiste hineinbringen?
max63 schrieb:Du gehst nicht Pilze suchen, oder? Dort gibt es die größten und schönsten Pilze. Aber psssst! Geheim.Ja Champignons und Trüffel, denn die wachsen unter der Erde oder im Keller. 😊
monstra schrieb:Vorsicht. Das greift zu kurz. Die Benutzung des Seeweges wird M. im Urteil nicht "schuldhaft angerechnet". Und er wurde am Tatort nicht gesehen. Beides hilft ihm nur nichts.Auf S. 100 f. des Urteils werden die geographischen Bestandteile des " Mosaiks" zusammengetragen. Dazu gehört auch die schuldhafte Zurechnung der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Wenn er als Ortsansässiger die Wege der Gemeinde benutzt hat dann beweist das erstmal gar nichts, auch nicht unter der besonderen Perspektive des Tatverdachts, wobei die Benutzung eines Abkürzungsweges als tatrelevant genau genommen eine Unverschämtheit ist. Noch besser ist ja nur noch die Behauptung, Mazurek habe über den Zeitpunkt der Betriebsferien und das LEH Bescheid gewusst, weil er ortsansässig war und selbst schulpflichtige Kinder hatte.
ErwinKöster schrieb:Auf S. 100 f. des Urteils werden die geographischen Bestandteile des " Mosaiks" zusammengetragen. Dazu gehört auch die schuldhafte Zurechnung der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.Ich weiß nicht, ob wir uns missverstanden haben oder ob wir über Begrifflichkeiten diskutieren. Eine "schuldhafte Zurechnung der Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten" ist jedenfalls ein völlig falscher Begriff, für das, was das Gericht hier tut. Die "Schuld" des M. ergibt sich ja erst aus der Gesamtschau aller relevanten Tatumstände und auch die "Zurechnung von Schuld" spielt hier keine Rolle (sondern z.B. wenn es um Tatbeiträge von Mittätern geht).
JagBlack schrieb:Wenn der Wasserstand im Waldboden dementsprechend ansteigt, kann man getrost von einem Wassergehalt von 70-80% ausgehen, damit erreicht die Holzfeuchte mehr als 150%, also das 2,5 fache des Trockenzustandes.Deine Rechnung ist insofern plausibel, dass wir in der Tat davon ausgehen müssen, dass die trockene Kiste deutlich leichter war als die nasse Kiste. Ein Umstand, den niemand bislang berücksichtigt hat.
Also ist meine angenommene Gewichtszunahme von 30 KG gerechtfertigt.
robernd schrieb:Nach deinem Link hätte trockenes Brennholz einen Wassergehalt um die 20 %.Hängen an dem Thema "Wasser ziehen" nicht jede Menge Parameter? Ich hatte ja schon einmal gefragt, ob es Wasseransammlungen (Grund-/Stauwasser vom Regen) in der Sole der Grube gab, wonach das Tatortbild allerdings nicht aussah. (Die Kiste auch nicht). Dann Kappilarer Effekt bei der Holzsorte, Sättigung, Belüftungskoeffizient und wer weiss was noch alles.
Falls die trockene Kiste den gleichen Wasseranteil hatte, würde sie aus 25 kg Holzfasern und 6,25 kg Wasser bestehen = 31,25 kg zusammen. Also 31,25 kg total x 0,2 = 6,25 kg Wasser.
Zum Kistengewicht kämen die oben abgezogenen 10 kg für Metall und Rohre wieder hinzu.
Macht nach meiner Abschätzung (Rechnung kann man das kaum nennen) 41 kg.
robernd schrieb:Es ist schon ein gewaltiger Unterschied, ob wir eine Kiste mit 40 kg oder mit 60 kg handhaben müssen. Mit einer Schubkarre könnte es auch im Wald gehen. Das Absenken in das Loch müsste aber mindestens zu zweit geschehen, damit sich die Kiste nicht verkantet. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass dort jemand einen Flaschenzug zum Abseilen aufgestellt hat.Beitrag von julina32 (Seite 390)
monstra schrieb:Aber es kommt auf den konkreten Fall an. Und da gibt es aus Sicht des Gerichts eben eine ganze Reihe weiterer Indizien, die auf eine Täterschaft des M. hindeuten. Ortsansässigkeit und eine gewisse Kenntnis des Gebiets um den Tatort können dann durchaus belastende Umstände sein. Bringt M. dagegen vor, dass er nie intensiver in diesem Gebiet unterwegs war, kann er sich nicht wirksam entlasten, weil es eben gut möglich, also nicht unwahrscheinlich ist, dass er sich trotzdem genauer auskannte und den Vergrabungsort auserkoren hat.Man bekommt halt das Gefühl, dass jemand, der in der Ortschaft wohnt als Angeklagter automatisch derjenige ist, der auch den Vergrabungsort kennen muss. Ob das so ist, weiss ein Gericht bei der Feststellung "ortansässig" weder zu Wahrscheinlichkeiten von 10%, 20% ......99%.
julina32 schrieb:Man bekommt halt das Gefühl, dass jemand, der in der Ortschaft wohnt als Angeklagter automatisch derjenige ist, der auch den Vergrabungsort kennen muss. Ob das so ist, weiss ein Gericht bei der Feststellung "ortansässig" weder zu Wahrscheinlichkeiten von 10%, 20% ......99%."Gefühl" ist das Stichwort. Wie gesagt, das ist banale Kriminalistik. Logik. Und da müsstest Du Dein Gefühl hinterfragen, wenn Du Dich vom Fall M. löst.
Und es hat nichts weiteres als festgeschriebenen Belastungscharakter. Es geht nicht um eine Tatort-Strasse im Ort, wo die einzige Sparkasse ist und der Angeklagte ein Sparkassenkonto hat,
sondern es geht um ein "angemaltes x" mitten im Dickicht. In der Gesamtschau wird allerdings exakt genauso gewichtet.
monstra schrieb:Natürlich kann das Gericht - isoliert - weder wissen noch beweisen, dass M. diese Ortskenntnis gehabt hatte. Aber es kann als Arbeitshypothese die begründete Vermutung aufstellen, dass M. die Ortskenntnis gehabt haben konnte, weil er ortsansässig war. Und M. das nicht widerlegen kann. Und wenn es - wie im Urteil - um die Darstellung der Gründe der richterlichen Überzeugung geht, dann darf und muss das Gericht aus seiner Hypothese eine Schlussfolgerung machen und klar sagen: "M. kannte den Ort, weil er die Tat unserer Überzeugung nach sonst nicht hätte begehen können. Und er kannte den Ort, weil er ortsansässig war."Gut, aber sagen wir der Indizienring besteht aus 8 Einzelindizien und 1 davon ist die Ortskenntnis. Ein anderes ist das Alibi. Es gibt keines, weil der Angeklagte alleine zuhause war. Alles andere "passt". In Wirklichkeit ist der Angeklagte aber unschuldig, weil er den Tatort defacto
julina32 schrieb:In Wirklichkeit ist der Angeklagte aber unschuldig, weil er den Tatort defactoDas kann passieren. Wir könnten keine Strafprozesse führen, wenn wir das ausschließen müssten. Denn ein Gericht muss eine Wahrheit, besser formuliert, eine Tatsache, erkennen können.
nicht kennt. Er wird verurteilt.