robernd schrieb am 11.12.2020:Spätestens bei der Inaugenscheinnahme der Fotos des TK 248 hätte den Richtern auffallen müssen, dass es die in der Zeugenaussage genau beschriebene Tastenanordnung Record und Play gar nicht gibt.
robernd schrieb am 12.12.2020:Aber das Gericht legt für die Bewertung dieser Aussage genau die Tastenanordnung (damit meine ich nicht die Beschriftung) zugrunde. Wenn sie sich bereits durch Hinsehen als fehlerhaft erweist, ist die Aussage des damaligen Schülers tatsächlich als irrelevant einzustufen. Sie hat deshalb im Urteil nichts zu suchen.
Das ist falsch dargestellt und von anderen Usern hier unkritisch übernommen worden. Von der
Anordnung der Record- und Play-Tasten ist im Urteil nirgends die Rede, nur von der Erinnerung des Zeugen an die Schieberegler rechts und die beiden Tasten (er nannte sie Rec und Play), die bei der Aufnahme gedrückt werden müssen.
Und so ist es beim TK 248.
Schieberegler rechts:
Für die Aufnahme müssen zwei Tasten gedrückt werden, die eine ist als Record-Taste beschriftet, die andere ist die Starttaste:
Record-Taste:
Quelle: Bedienungsanleitung zum TK 248 auf der Website von
@robernd und
https://youtu.be/DBTMJs2L9ioAus dem Urteil geht keine Anordnung oder Positionsbenennung der Tasten hervor. Sie kann auch nicht einfach unterstellt werden, dafür müsste man die genaue Aussage des Zeugen kennen.
Das Gericht hat sich im Urteil auf das Wiedererkennen des Gerätes durch den Zeugen anhand bestimmter Merkmale bezogen, die sich von anderen Tonbandgeräten gerade
unterscheiden. Diese bestanden aus den Schiebereglern rechts und den beiden zu drückenden Tasten, wobei im Urteil nicht gesagt wird, wo sich diese befinden sollen. Der Zeuge kann also durchaus gesagt haben, er erkenne die runde Recordtaste, die in Verbindung mit der eckigen Taste im mittleren Bereich gedrückt wurde, und dies wurde dann zusammengefasst zu: "Der Zeuge war sich ganz sicher, dass das Gerät des Angeklagten Mazurek genauso ausgesehen habe. Er hat dies an den Schiebereglern und der Play- und Record-Taste festgemacht."
Es gibt insofern keinen Grund, die Richtigkeit der Aussage und das Erinnerungsvermögen des Zeugen in Zweifel zu ziehen.