Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
26.08.2019 um 01:36Nachtrag: Das sind eben jedesmal schwierige Abgrenzungsfragen zwischen bedingten Vorsatz, Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit.
Zu bedingtem Vorsatz käme man vielleicht dann, wenn der Täter das Opfer betäuben wollte und sich im Vorfeld über die Frage der Dosis informiert hat. Im Vor-Internetzeitalter liest er irgendwo, dass man für einen Erwachsenen soundsoviel Mikrogramm für eine wirksame Sedierung braucht.
Nun beschließt der Täter, genau diese für einen Erwachsenen berechnete Dosis dem entführten Kind zu verabreichen. Ist das noch bloße Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigleit, oder hätte der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (darauf kommt es immer bei der individuellen Schuld an) ahnen oder wissen müssen, dass die zugeführte Dosis auf jeden Fall zu hoch ist, und kann man annehmen, dass er sich trotzdem für die hohe Dosis entschieden hat, wohl wissend, dass diese für ein Kind tödlich sein kann?
Und vor allem: Wie beweist man ihm das? Das sind die Fragen, die sich die StA gewiss gestellt hat.
Zu bedingtem Vorsatz käme man vielleicht dann, wenn der Täter das Opfer betäuben wollte und sich im Vorfeld über die Frage der Dosis informiert hat. Im Vor-Internetzeitalter liest er irgendwo, dass man für einen Erwachsenen soundsoviel Mikrogramm für eine wirksame Sedierung braucht.
Nun beschließt der Täter, genau diese für einen Erwachsenen berechnete Dosis dem entführten Kind zu verabreichen. Ist das noch bloße Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigleit, oder hätte der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (darauf kommt es immer bei der individuellen Schuld an) ahnen oder wissen müssen, dass die zugeführte Dosis auf jeden Fall zu hoch ist, und kann man annehmen, dass er sich trotzdem für die hohe Dosis entschieden hat, wohl wissend, dass diese für ein Kind tödlich sein kann?
Und vor allem: Wie beweist man ihm das? Das sind die Fragen, die sich die StA gewiss gestellt hat.