Zunächst noch zum Auto:zweiter schrieb:und zum gelben fiat der gefordert wurde.wenn ich es richtig verstanden haben ,wurde so ein fiat aus der nähe von privat besorgt .könnte dertäter damit gerechnet haben ,oder sogar kontakt zu den leuten gehabt haben die diesen gelben fiat hatten .die nähe könnte dieses ja zulassen ,eventuell mal zur reperatur in der werkstatt gewesen und so kontakt zum täter.
Der gelbe Fiat 600 stammte aus einem Ort im Landkreis Landsberg westlich des Lech, ungefähr 35 Straßenkilometer von Schondorf entfernt. Zumindest ich würde nicht annehmen, dass einer der Täter dort regelmäßig vorbei kam.
Und jetzt wieder zum Tonbandgerät:panta_rhei schrieb:Was meint die Gutachterin mit "der Wiedergabekopf habe keinerlei Relevanz für ihre gutachtliche Äußerung, die sich auf den Wiedergabekopf beziehe"?
Es heißt im Urteil "der Wiedergabekopf habe keinerlei Relevanz für ihre gutachtliche Äußerung, die sich auf den
Aufnahmekopf beziehe"
Die Gutachterin hat festgestellt, dass der Wiedergabekopf zum Zeitpunkt des Gutachtens Normstellung hat. Wie sie das festgestellt hat, weiß nur sie. Wahrscheinlich hat sie eine Aufzeichnung aus einem Gerät des LKA abgespielt und keine Fehlstellung erkannt. Daraufhin hat sie sich mit total überzogenem Aufwand nur noch um den Aufnahmekopf gekümmert. Damit ist im Gutachten praktisch nur der Aufnahmekopf erwähnt. Woraus wer auch immer geschlossen hat, dass die Stellung des Wiedergabekopfs irrelevant ist.
Die Gutachterin hat den Zeitversatz zwischen beiden Spuren definitiv nicht gemessen. Sie hat mit dem TK 248 ein Tonband bespielt und anschließend dessen Magnetisierungsrichtung mit magnetischen Kristallen optisch ausgemessen. Aus dieser optisch-mechanischen Winkelmessung hat sie einen theoretischen Zeitversatz berechnet. Ein Techniker hätte den konkreten Zeitversatz gemessen. Das wäre zuverlässiger gewesen, hätte alle Einflussgröße berücksichtigt (Abweichung des Bandlauf von der Soll-Richtung, wahre Bandgeschwindigkeit, Stellung des Wiedergabekopfs) und wäre in nur wenigen Minuten erledigt gewesen.
panta_rhei schrieb:Heißt das, sie bestreitet, dass die Stellung des Wiedergabekopfs auch eine Rolle spielt?
So steht es zumindest im Urteil. Ich war während des Strafprozesses noch nicht eingebunden. Protokolle davon gibt es nicht.
Heidi71 schrieb:Wäre es denn prinzipiell möglich, beim TK 248 nur durch Verdrehen der Justageschrauben am Wiedergabekopf den Effekt der versetzen Spuren am Aufnahmekopf aufzuheben? Oder ist dieser Versatz so groß, dass er auch bei maximalem Ausnutzen des Justagebereichs am Wiedergabekopf noch vorhanden wäre?
Der Versatz ist nicht besonders groß, er lässt sich problemlos durch Verstellen des Wiedergabekopfs aufheben. Wie
@HeinzHaferkamp bereits darlegte, spricht alles dafür, dass es bei Auslieferung des TK 248 keinen Versatz gab, weil der Wiedergabekopf um den gleichen Winkel schräg stand wie der Aufnahmekopf.
JosephConrad schrieb:Aber es ist tatsächlich so dass es ein weiters Charakteristikum gibt: Die Stereokanäle sind bei der Wiedergabe zeitlich versetzt, weil der Aufnahmetonkopf schief ist. Stimmt das so?
Es ist kein weiteres Charakteristikum, sondern es ist die Ursache dafür, dass unter ganz bestimmten Bedingungen ein bestimmter Ton (6. Ton des B3-Jingles) leiser wiedergegeben wird. Zu den Bedingungen gehören:
1. Zeitversatz zwischen beiden Kanälen
2. Bandgeschwindigkeit 9,5 cm/s
3. Stereowiedergabe eines Mono-Signals
4. Aufnahmemikrofon 10 cm vor dem Gerät
Genau genommen wird kein Ton leiser wiedergegeben, sondern er wird auf das Mobilgerät leiser aufgenommen. Ein Zuschauer dieser Prozedur merkt normalerweise nichts von dem leiseren Ton. Es sei denn, er hält sein Ohr 10 cm vor das TK 248 (dann befindet sich dort aber kein Kassettenrecorder sondern das Ohr des Zuschauers).
Juristen drehen die Argumentation gerne um: Die Tatsache, dass der 6. Ton bei dem Experimentieraufbau ebenso leiser auf der Tonbandkassette (des Mobilgeräts) ist, beweist, dass der Täter genau diese Anordnung verwendet hat. Unter technischen Gesichtspunkten ist das totaler Blödsinn.
Nehmen wir einmal an, die Fehlstellung des Aufnahmekopfs wäre doppelt so groß wie im konkreten Fall. Jetzt bräuchte die Gutachterin lediglich die Bandgeschwindigkeit auf 19 cm/s umzuschalten, und schon wäre auch ein Gerät mit völlig anderen Eigenschaften (wahrscheinlich) Tatwerkzeug.
zweiter schrieb:wenn aber jemand nach der tat einen der köpfe verstellt hätte, dann hätte man doch garkeine übereinstimmung gefunden, oder ?
Umgekehrt: Wenn niemand einen Kopf verstellt hätte, hätte man keine Übereinstimmung gefunden. Diese Übereinstimmung gibt es nur, weil jemand am Wiedergabekopf gedreht hat. Und definitiv hat jemand daran gedreht. Die Frage ist nur Wann? Um die Aussage des Gutachtens ernst zu nehmen, muss man beweisen, dass diese Verstellung vor der Tat geschehen ist. Das ist prinzipiell unmöglich. Vor der Tat bedeutet, dass zu dem Zeitpunkt das Bandgerät jünger als 10 Jahre war. Wer also sollte sein Gerät durch diese "Reparatur" für zukünftige Aufnahmen unbrauchbar machen. Siehe auch
Beitrag von
@HeinzHaferkamp Es wäre aber beweisbar, dass der Wiedergabekopf nach der Tat verstellt wurde. Und zwar dann, wenn es den Sicherungslack zum Tatzeitpunkt noch nicht gegeben hätte. Ich kann mir zumindest gut vorstellen, dass z.B. um 1995 ein Lack im Handel war, der sich vom Lack um 1975 ausreichend unterscheidet. Dieser Beweis würde natürlich nicht funktionieren, wenn nach der Tat ein Sicherungslack aufgetragen worden wäre, den es bereits vor der Tat gegeben hat. Trotzdem wäre es kein Beweis dafür, dass der Wiedergabekopf vor der Tat verstellt wurde.
Nachdem wir jetzt in die Tiefen der Magnetkopfjustierung eingestiegen sind, sollten wir uns den gesamten Vorgang wieder aus einer höheren Perspektive ansehen:
Vieles spricht dafür, dass Werner M.s TK 248 kein Tatwerkzeug war. Die Argumentation des Gutachtens ist nicht schlüssig, und die von der Polizei aufgenommenen Schaltgeräusche stammen unmöglich vom TK 248. Warum also ist der 6. Ton der Tätertonfolge dann leiser als seine Nachbarn? Nun, der Effekt lässt sich auch völlig anders erklären, und zwar mit der Raumakustik. Bei einer beliebigen akustischen Wiedergabe finden wir praktisch immer mehrere Positionen im Raum an der der 6. Ton leiser hörbar ist. Der 6. Ton hat nichts magisches. Es ist Zufall, dass es beim akustischen Überspielen in der Küche(?) des Entführers gerade den getroffen hat und nicht z.B. den 5. Ton.
Was wäre, wenn tatsächlich im Telefonmitschnitt der 5. Ton leiser wäre als die anderen? Ganz einfach: Die Gutachterin hätte durch Probieren ebenso herleiten können, dass das M.s TK 248 "wahrscheinlich" verwendet wurde. Nur hätte das Mikrofon zur akustischen Überspielung an einer anderen Stelle gestanden. Ja, auch ich hätte mir zugetraut, eine derartige, veränderte Anordnung zu finden. Allerdings hätten die Schaltgeräusche damit ebenso wenig gepasst wie jetzt.