christian01 schrieb:Nur bleibt es eigentlich bei der Unterstellung an A.D.
das er so empfunden hat und es eben auf diese Weise lösen wollte.
Das ist keine Unterstellung, sondern durch objektive Tatsachen untermauert. Ein Beispiel: Die frühere Fassung des Tatbestands Nachstellung (§ 238 StGB) forderte, dass die Stalking-Handlungen eine "schwerwiegende Lebensbeeinträchtigung" zur Folge haben müssen, damit der Tatbestand erfüllt ist (heute müssen die Handlungen lediglich für eine solche geeignet sein). Was verstand nun die Rechtsprechung unter "schwerwiegender Lebensbeeinträchtigung"? Telefonterror? Reichte nicht, selbst nachts nicht. Unter anderem war aber anerkannt, dass wenn das Opfer wegen des Stalkings zum Umzug gezwungen war, dies eine schwerwiegende Lebensbeeinträchtigung ist.
Im vorliegenden Fall war es noch viel dramatischer: Die Darsows lebten ja nicht in irgendeiner Mietwohnung, die zu verlassen noch zu verschmerzen wäre. Nein, sie lebten in ihrem Traumhaus, ihrem großen Glück. Und dieses waren sie bereit aufzugeben. Diese objektiven Tatsachen sagen doch schon alles darüber aus, wie sehr die Lebensqualität beeinträchtigt war. Ein sehr plausibles Motiv.