Doppelmord Babenhausen
25.07.2018 um 18:58Mit der Sachrüge kann dennoch nur eine Prüfung auf Rechtsfehler beantragt werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__337.html
Diese sind bei einer Verurteilung nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist oder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache des Tatrichters. Dessen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn dass sie möglich sind. Seine in prozessordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters auch grundsätzlich hinzunehmen
Und um es klar zu sagen: Das Urteil genügt diesen Anforderungen. Es ist revisionsfest.
Zur freien tatrichterlichen Beweiswürdigung führt der BGH aus (BGHSt 10, 208, Urteil des 2. Strafsenats vom 09.02.1957):
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__337.html
Diese sind bei einer Verurteilung nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist oder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache des Tatrichters. Dessen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn dass sie möglich sind. Seine in prozessordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters auch grundsätzlich hinzunehmen
Und um es klar zu sagen: Das Urteil genügt diesen Anforderungen. Es ist revisionsfest.
Zur freien tatrichterlichen Beweiswürdigung führt der BGH aus (BGHSt 10, 208, Urteil des 2. Strafsenats vom 09.02.1957):
Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass es für die Beantwortung der Schuldfrage allein drauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt oder nicht; die persönliche Gewissheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen auch gegenteiligen nicht aus, vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleiben. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, dem gegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und sein Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.Das lässt dem Tatgericht großen Raum. Das ist so gewollt.