Aufmischer schrieb:heute um 14:32
Schade das Strate sich zusammen mit Fr. D. Nicht das Motiv Lärm als Punkt für das WAV. Herausgepickt haben.
Oder das mit seinem Arbeits PC.
Dann wäre die Chance eine Wiederaufnahme zu erreichen, wohl als minimal zu bezeichnen.
Der Lärm als Störungsquelle ist zweifelsfrei bezeugt, steht also fest und ist als Motiv geeignet.
Egal was wer jetzt hinterher behauptet.
Das der Ausdruck nur von A.D. s Arbeitsplatz kommen konnte ebenfalls.
Auch wenn der benutzte Rechner nicht mehr untersucht werden kann, weil er offensichtlich bewusst als Beweismittel vernichtet wurde.
Die Annahme das A. Darsow derjenige war, der die Bauanleitung ausdruckte, sah das Gericht als bewiesen an und dies kann man zwar anzweifeln, aber kaum widerlegen.
Genau diese Indizien gilt es aber zu entkräften, käme es zu einem erneuten Verfahren. Ansonsten wäre die Wahrscheinlichkeit das ein erneutes Urteil anders ausfällt gering.
Damit das Ganze aber nicht schon im Vorfeld durch die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrag scheitert, hat Strate sich wohl den schwächsten Punkt in der Indizienkette heraus gesucht. Das Gutachten, das ein Bauschaum/ PET Schalldämpfer verwendet wurde wie er in der ausgedruckten Bauanleitung beschrieben wurde.
Ein Schwachpunkt hat das Ganze aber.
Strate argumentiert nicht gegen den Bauschaum als Dämmaterial, sondern gegen eine PET Flasche als Ummantelung dieses Dämmaterials.
Jetzt stellt sich die Frage, wie wesentlich sieht die entscheidende Kammer die Annahme, es müsse sich um eine PET Flasche genau der Art gehandelt haben wie sie in Strates Gutachten eine Rolle spielt.
Prinzipiell weis man gar nichts über die Beschaffenheit des Schalldämpfers, ausser das er Bauschaum als Dämmaterial enthielt.
Genauso gut könnte man die Bauanleitung ganz einfach so modifizieren, das eben eine stabilerere Flasche benutzt wird.
Das ganze Argument ein Bauschaumschalldämpfer könne nicht so zum Einsatz gekommen sein, wie in der Bauanleitung beschrieben erübrigt sich, wenn sich herausstellen sollte, das dies mit anderen Materialien als der im Gutachten Strates benutzten Getränkeflasche eben doch geht.
Ich denke da als Beispiel an eine Spülmittelflasche, eine Motoröldose, eine andere Größe, oder auch an eine durch Ummantelung verstärkte Getränkeflasche.
peterlee schrieb:Die Gutachten. Es gibt 3 (in WOrten drei) Gutachten von hochspezialisierten kompetenten Gutachtern, die alle die Argumentation des RA unterstützen. Das neue beurteilende Gericht kann ja nicht einfach die fachliche Meinung von drei! Gutachtern die alle zum selben Ergebnis kommen ignorieren.
Darauf kommt es nicht an. Es kommt auf das Gutachten an, das dem Urteil zugrunde liegt. Stellt sich dieses als wissenschaftlich nicht haltbar heraus, nur dann ist der Punkt relevant
Der richtige Zeitpunkt um Gegengutachten anzuführen ist die Beweisaufnahme im Prozess und nicht irgendwann später.
Warum wurde dies beim Prozess nicht getan?
Hat die Verteidigung damals überhaupt eine Chance gesehen, das ballistische Gutachten der Staatsanwaltschaft zu widerlegen?
Offensichtlich nicht.
Hat man ein "ungenaues und schlampiges" Gutachten wie jetzt behauptet, im Rahmen des Revisionsantrages als Revisionsgrund angeführt?
Wenn ja, dann wohl ohne Erfolg.