Butzeller schrieb:Restzweifel bleiben doch immer bei Indizienprozessen.
Ja. Da muss ich unterscheiden:
1. Zweifel hinsichtlich der Indizien: War es eine PET-Flasche? Ist das Motiv plausibel?
2. Zweifel hinsichtlich des Gesamtbildes: Hat der Angeklagte den Mord begangen? Rein theoretische Zweifel (keine 100%ige Sicherheit) sind unbeachtlich, vernünftige Zweifel müssen zum Freispruch führen.
Und dann muss ich noch unterscheiden:
1. Zweifel als "Ungewissheit, ob etwas wahr oder richtig ist".
2. Nichtwissen als "Ungewissheit selbst, ein bewusst wahrgenommener Mangel an Wissen."
Das mag jetzt zu wissenschaftstheoretisch sein, aber ich habe jetzt
keinen Zweifel, dass bei den Schüssen eine Konstruktion verwendet wurde, die mit den Schüssen PUR-Schaum freisetzte und deshalb die Annahme rechtfertigt, sie ist zur Schalldämpfung eingesetzt worden.
Ich weiß aber
nicht, ob diese Konstruktion genau der mit PET-Flasche entsprach, die auf der Webseite zu sehen war. Dieses Nichtwissen kann mit guten Gründen (die aber benannt werden müssen) unbeachtlich bleiben. Es bleiben aber
Zweifel, ob eine PET-Flasche verwendet worden ist.
Nichtwissen betrifft z.B. auch die Frage, was Astrid T. 30 Stunden lang gemacht hat. Man weiß es nicht. Und, ist das schlimm? Nein, denke ich.
Das Gericht gibt jedoch kein Nichtwissen zu. Es übergeht einfach diese Löcher der Erkenntnis oder kleistert sie mit Annahmen zu, die so getroffen werden können, die gut möglich sind. Aber halt auch nicht mehr.
Bin kein Verteidiger, Richter oder Staatsanwalt, vielleicht ist das so üblich/normal bei Urteilen. Die Überzeugung des Gerichts will wie eine geschlossene Auster erscheinen, uneinnehmbar, selbstgewiss und allwissend. Ich habe schon einige gelesen, aber so ist mir das noch nie aufgefallen.