@Sector7 Ja, so wird man vorgegangen sein um die berüchtigte Internetrecherche sowie den Zugriff auf die Seite "silencer.pdf" einem bestimmten Rechner zuzuordnen.
Allerdings bereitet die Auswertung der Logdatei gewisse Schwierigkeiten. So werden nur einzelne Ereignisse protokolliert um hier eine genaue Zuordnung vorzunehmen wird man immer weitere Daten auswerten müssen.
Da die Zuordnung durch die "Eliminationsmethode" erfolgte, kann man nur das Ausschließen wonach gesucht bzw. was gefunden hat. Hier kommt es auch auf die Leistung der forensischen Software, bzw. der Beherrschung an.
Die 99 Prozent sind nur so lange sicher, bis jemand einen Fehler findet, so ist das immer.
Ganz genau sind die Auswerteverfahren jedenfalls nicht.
Das angekündigte prominent erstattete IT-Gutachten soll ja durch neuerliche umfangreiche Datenauswertung die Möglichkeit erbracht haben, den Zugriff auch anderen Rechnern zuordnen zu können. Es gibt ja mannigfaltige Varianten zur Evaluation, dieser Ergebnisse, beispielsweise über den exakten abgleich der Systemuhren. Warum soll es unmöglich sein, das hieraus doch noch neue Erkenntnislage ergibt.
Das größte Manko dürfte sein das der Rechner vom Arbeitsplatz des Verurteilten verschwunden ist und so ein direkter Nachweis, bzw. Entlastung nicht möglich war.
Der vom Gericht ermittelte Sachverhalt, der Angeklagte habe, zwei Wochen nach der Tat, selbst den Rechner zerstört um durch Austausch der Geräte, die Spuren seiner Internetsuche zu verdecken, ist bedenklich.
Insofern, warum sich aber der Angeklagte dessen sicher sein konnte, der Rechner samt Datenträger werde unauffindbar beseitigt, den nur so wäre ein Erfolg gesichert, bleibt ohne Erörterung.
Die Erwartung einer Beseitigung der Datenträger, widerspricht schon der Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen. Da er mit kaufmännischen Tätigkeiten befasst war hätte er vielmehr wissen und davon ausgehen müssen, das die Datenträger regeltreu, mehrere Jahre aufbewahrt worden wären oder zumindest aus Datenschutzgründen nicht mit dem Gerät zusammen zur Entsorgung überstellt würden.