Sector7 schrieb:Denn bessere Materialien oder modifizierte Konstruktionen des mit Bauschaum gefüllten DIY-SD würden nichts an dem zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Indizienbeweis ändern. Das geht nicht nur aus dem Gesamtkontext des Urteils (u.a. ab Seite 110) hervor, sondern entspricht auch dem gesunden Menschenverstand.
Sector7 schrieb:wie auch die anderen Gutachten basierend auf schlecht bis nicht funktionierenden (Tauglichkeit + Spurenbild) Versuchen mit "ein paar" willkürlich ausgewählten bzw. gebauten PET-Flaschen-Schalldämpfern)
Das ist noch mal sehr schön zusammengefasst.
Rein rechtlich stellt sich dann nur noch die Frage, „an welcher Stelle“ abgelehnt wird.
BVerf, 2 BvR 93/07, Kammerbeschluss v. 16.05.2007:
Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen geeignet sein, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen. In dieser Hinsicht müssen sie erheblich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 8). Vorzunehmen ist seitens der Fachgerichte zunächst nur eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung. Dabei ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden. Dabei ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist, wobei die Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu erfolgen hat.
Ich könnte mir vorstellen, dass die Begründung lauten wird:
Durch die Sachverständigengutachten der Verteidigung wird die behauptete neue Tatsache (es wurde kein Bauschaumschalldämpfer verwendet) bereits nicht bewiesen (mangelnde Beweiskraft), weil
Sector7 schrieb:Die Variationsmöglichkeiten eines ähnlichen Nachbaus der silencer-Anleitung sind unendlich
und
Sector7 schrieb:Pfoser ist mit einem nicht optimalen Nachbau des SD aus der silencer-Anleitung schon zu dem Ergebnis gekommen, dass selbst der simpelste mit einer Schlauchschelle oder einem Adapter befestigte Nachbau 10 Schuss aushalten kann und dass ein "grundsätzlich" verringerter Ausstoß von Bauschaum mit zunehmender Schusszahl aufgrund eines Schusskanals möglich ist.
Auch möglich wäre die Begründung (vielleicht auch zusätzlich):
Unabhängig davon, ob durch die Gutachten die behauptete Tatsache, ein Bauschaumschalldämpfer mit PET-Flasche, wie vom Gericht vermutet, wurde nicht verwendet, bewiesen wurde oder nicht, ist diese Beweisbehauptung nicht geeignet, die erklärte Rechtsfolge, den Freispruch herbeizuführen.
Dafür könnte das LG Kassel direkt diese Formulierung verwenden:
Sector7 schrieb:Für die Überzeugungsbildung des Gerichts war die Verwendung "irgendeines" funktionierenden DIY-SD ausschlaggebend, der "zwingend" mit Bauschaum gefüllt sein musste, da diese Substanz am Tatort nachgewiesen wurde. Der Rückschluss auf die silencer-Anleitung bzw. die Verwendung eines ähnlich konstruierten DIY-SD ist kriminalistisch plausibel und hinsichtlich der tatbezogenen Praxistauglichkeit durch Testreihen selbst mit minimalistischen Nachbauten (Pfoser, PET, keine Modifikationen) bereits ausreichend glaubhaft verifiziert.
Nach alledem, was wir hier schon sehr vertieft herausgearbeitet haben, sehe ich kaum Chancen, dass dem Antrag entsprochen wird.
Für die Diskussion hier wäre es aber ja direkt interessanter, wenn der Antrag Erfolg hätte.
Vielleicht gibt's ja bald das Ergebnis.