monstra schrieb:Ansonsten folgst Du mir also, dass das Gericht einen Freispruch begründen muss, aber es keine Unterscheidung zwischen "unschuldig" und "nicht nachgewiesen" machen muss, ja nicht machen darf.
Bei „nicht nachgewiesen“ erübrigt es sich doch, von Schuld oder Unschuld zu sprechen. Es reicht, wenn der Freispruch damit begründet wird, dass der Angeklagten hinsichtlich der ihm von der StA zu Last gelegten Tat(en) nicht Überführt werden konnte. Sodann sind die tatsächlichen Gründe für dieses Nichtüberführenkönnen darzulegen, mir fallen da als Beispiele ein: Zeugen konnten sich nicht erinnern, widersprachen sich, jemand mit Zeugnisverweigerungsrecht macht davon Gebrauch, schriftliche Unterlagen sind nicht ausreichend, was weiß ich.
Man darf bei alldem doch nicht vergessen, dass sich das Gericht die Fälle nicht aussucht. Es bekommt von der StA eine Anklageschrift, mit der die StA jemanden wegen bestimmter Taten anklagt, und über diese Anklage muss das Gericht entscheiden. Die Strafrichter sind doch nicht wild darauf aus, unschuldige Bürger dieses Landes möglichst zahlreich hinter Gitter zu bringen, Staatsanwälte übrigens auch nicht, ebensowenig Polizisten. Aber es ist nun mal so, dass nicht alle Bürger dieses Landes lieb und nett sind. Mir geht es manchmal zu weit, was hier Gerichten an wildem Verurteilungswillen unterstellt wird.