monstra schrieb:Die Begründung hat vorrangig darzulegen, warum das Gericht die im Eröffnungsbeschluss gestellte Prognose (hinreichender Tatverdacht) nicht eingetreten ist. Es hat letztlich zu erklären, warum es zwar einen Bürger öffentlich angeklagt hat, aber doch freisprechen (musste). Das ist darzulegen.
Da geht jetzt mE etwas durcheinander. Satz 1 deines post befasst sich mit der Entscheidung des Gerichts nach Eingang einer Anklageschrift und vor Beginn der Hauptverhandlung, ob die Anklageschrift der StA zumindest so viel Hand und Fuß hat, dass überhaupt eine Verurteilung in Betracht kommt bzw. Sich eine Verhandlung überhaupt „lohnt“. Damit soll verhindert werden, dass die StA reine Luftnummern als Anklageschrift bei Gericht einreicht. Es kommt aber selten vor, dass das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung wegen mangelhafter Anklageschrift ablehnt.
Satz 2 deines post betrifft den Freispruch nach erfolgter Entscheidung über die Zulassung der Anklageschrift und durchgeführter Hauptverhandlung.
Übrigens klagt nicht das Gericht jemanden öffentlich an, das macht die StA. Das Gericht entscheidet über diese öffentliche Anklage. Das Gericht bekommt die Sache eben erst mit der Anklageschrift auf den Tisch.
Im Vorfeld, also bevor das Gericht überhaupt irgendwas von der Geschichte weiß, haben Polizei und StA schon wochen- und monatelang ermittelt, Beweise zusammengetragen, Zeugen vernommen, Sachverständige befragt etc. Das Ergebnis all dieser Ermittlungen fassen sie in der Anklageschrift zusammen, die dann dem Gericht übersandt wird. Im Fall AD wundert es mich schon lange, dass nie die StA thematisiert wird, die immerhin AD amgeklagt hat, weil sie in Bezug auf ihn hinreichenden Tatverdacht aufgrund ihrer Ermittlungen als gegeben ansah. Wahrscheinlich hat schon die StA die Indizienkette gezogen, sich mit dem BauschaumSD befasst, der SD-Recherche, hat den Sachverständigen Pfoser aufgeboten und all das in ihrer Anklageschrift als Beweismittel präsentiert.