Auftriebskraftwerk
26.03.2017 um 10:41@H.W.Flieh
Speziell zur Beweislast schreibt er dort:
Beitrag von iustitia (Seite 2.335)
@kiefer
Erscheint mir, auch im Licht der Vorgehensweise des Gerichtes (Bestellung des/der Gutachter(s)), plausibel.
Hier findet sich übrigens der Text des tangierten § 111 StGB(Ö).
Du meinst sicher den User 'iustitia' hier?H.W.Flieh schrieb:Würde mir der Username einfallen, hätte ich für Dich gesucht... das hat hier jemand berits schonmal ausführlich dargelegt.
Speziell zur Beweislast schreibt er dort:
Beitrag von iustitia (Seite 2.335)
[...]Hvm.
Ich habe mir den § 111 Abs. 3 mal angesehen. Wäre das eine zivilrechtliche Vorschrift, könnte man wegen der Formulierung auf eine Beweislast beim Wolf schließen. Wir sind aber im Strafrecht und der Satz ist passiv formuliert ("wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird"). Im Strafrecht gilt grundsätzlich Amtsermittlung. Ist der Sachverständige hier ein Beweismittel des Angeklagten? Musste der Wolf für den SV einen Kostenvorschuss zahlen? Wenn nein, ist er wohl auch nicht beweisbelastet.
[...]
@kiefer
Wenn der o.a. User richtig liegt und ich ihn richtig verstanden habe, scheint das Gericht von Amts wegen den Wahrheitsgehalt von Wolfgangs Aussagen (und der der Roschis natürlich) zu klären.kiefer schrieb:Also muss Rosch beweisen das sie keine Betrüger sind..weil das entspricht ja dem Beweis das Wolfgang sich irrt.
Erscheint mir, auch im Licht der Vorgehensweise des Gerichtes (Bestellung des/der Gutachter(s)), plausibel.
Hier findet sich übrigens der Text des tangierten § 111 StGB(Ö).