Warum wird unser Steuersystem immer ungerechter?
19.10.2011 um 09:02@lotuselfe
Mit Verlaub: das ist Humbug.
Doppelbesteuerungsabkommen regeln keine doppelte Besteuerung sondern eben deren Vermeidung.
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_75158/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/dba/139,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Schon 1964 regelte ein Doppelbesteuerungsabkommen das Verfahren bei Ruhegeldern also Renten (im Link in Artikel X).
Und gerade innerhalb der EU existiert Doppelbesteuerung quasi nichtmehr... Renten unterliegen der Einkommensteuer und das EStG regelt:
§1 (1)
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Es wird immer dort versteuert wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, er/sie also ansässig ist.
Selbst wenn das nicht geklärt ist, wäre er in GB Beschränkt steuerpflichtig mit den von dort ausgeschütteten Einkünften gem. §49 EStG, also der Rente.
§1(4) EStG
(4)
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
§49 EStG
(1)
Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht ( § 1 Absatz 4 ) sind
...
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a , die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
d.h. -> wohnt einer in GB und bekommt Rente eines dt. gesetzl. Versicherers ist diese in Dtl. steuerbar und steuerpflichtig, allerdings nur in Dtl.
Da Steuerrecht Europaweit äquivalent angewendet werden kann gilt das also auch umgedreht, d.h. die Rente deines Schwagers, vorrausgesetzt von einem gesetzlichen britischen Versicherer an ihn gezahlt ist in GB steuerbar und steuerpflichtig, alle anderen Einkünfte in Dtl. wenn er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
LG
Mit Verlaub: das ist Humbug.
Doppelbesteuerungsabkommen regeln keine doppelte Besteuerung sondern eben deren Vermeidung.
Schon 1964 regelte ein Doppelbesteuerungsabkommen das Verfahren bei Ruhegeldern also Renten (im Link in Artikel X).
Und gerade innerhalb der EU existiert Doppelbesteuerung quasi nichtmehr... Renten unterliegen der Einkommensteuer und das EStG regelt:
§1 (1)
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Es wird immer dort versteuert wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, er/sie also ansässig ist.
Selbst wenn das nicht geklärt ist, wäre er in GB Beschränkt steuerpflichtig mit den von dort ausgeschütteten Einkünften gem. §49 EStG, also der Rente.
§1(4) EStG
(4)
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
§49 EStG
(1)
Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht ( § 1 Absatz 4 ) sind
...
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a , die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
d.h. -> wohnt einer in GB und bekommt Rente eines dt. gesetzl. Versicherers ist diese in Dtl. steuerbar und steuerpflichtig, allerdings nur in Dtl.
Da Steuerrecht Europaweit äquivalent angewendet werden kann gilt das also auch umgedreht, d.h. die Rente deines Schwagers, vorrausgesetzt von einem gesetzlichen britischen Versicherer an ihn gezahlt ist in GB steuerbar und steuerpflichtig, alle anderen Einkünfte in Dtl. wenn er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
LG