@LivingElvis Nimm's mir nicht übel, aber an dieser Stelle beende ich die Diskussion mir dir.
Dir geht's hier um nichts anderes, als blanke Klugscheißerei. In deinem Besserwisser-Wahn willst du mir als Juristen obendrein dann noch erklären, was Recht ist und was nicht, schreibst dabei aber - juristisch gesehen - einen solch diffusen und wirren Unsinn, dass es fast schon weh tut. Du erklärst, was rechtlich Sache sei, was faktisch aber zum einen entgegen jeglicher juristischer Norm, Logik und Rechtspraxis läuft und zu einem geringen Teil bestenfalls in der Literatur umstritten ist.
Ich frage mich gerade, wie das bei dir abläuft, wenn du mal operiert werden solltest. Erklärst du dann dem Chirurgen auch, wo der Hase lang läuft... mit völlig diffuser und wirrer medizinischer Laiensimpelei? Vermutlich - zumindest würde sich das stimmig in dein Selbstverständnis einreihen, das du hier demonstrierst.
Diskutier deinen Unfug mit einem befreundeten oder verwandten Rechtswissenschaftler aus, so sich einer in deinem näheren Umfeld befindet - mir ist dein diffuses Geschwurbel einfach zu doof! Zumindest wenn es um die rechtliche Diskussion zum Thema hier geht.
Um mich aber nicht unbegründet auf diese Weise zu erklären, will ich noch auf dein letztes Posting eingehen:
LivingElvis schrieb:Eine rechtmäßige Wahrnehmung beinhaltet sogar eine Sorgfaltspflicht.
Hier sagst du das aus, was ich vorher schon sagte, nur mit anderen Worten. Sowas IST pure Klugscheißerei und nichts anderes!!!
LivingElvis schrieb:Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist Voraussetzung sonst greift natürlich keine Notwehr, weil der Widerstand kein rechtswidriger Angriff mehr wäre.
Sinnloses und sinnfreies Geschwafel einfach nur deiner Klugsch....erei geschuldet. Wenn du mir nun "erklärt" hättest, dass eine potenzielle Straftat vorliegen muss, damit ein Strafverfahren eingeleitet werden kann, wäre das von gleichem "intellektuellem" Gehalt! Dafür braucht es kein Rechtsverständnis - mit solchen "Belehrungen" würdest du vermutlich selbst bei einem Grundschüler der 3. Klasse ein Gähnen auslösen.
LivingElvis schrieb:Wir reden also maximal darüber, ob die Maßnahme rechtmäßig war.
Nein! Darum geht's hier gerade nicht! Es ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Handlung oder nicht, sondern eine Frage der Kausalität von Handlung und Notwehr.
LivingElvis schrieb:Stimmt nicht ganz. In dem Moment, wo aus passivem Widerstand aktiver Widerstand wird, sind die Übergänge zum Notwehrrecht absolut fließend. Da sind dann auch keine "hohen Anforderungen" zu stellen. Das Notwehrrecht ist ein Jedermannsrecht, dass eben JEDEM das Recht gibt gegenwärtige rechtswidrige Angriffe mit allem dafür notwendigen Mitteln abzuwehren. Unmittelbarer Zwang ist eine Befugnis, die aber in keiner Weise das Notwehrrecht des Ausübenden einschränkt. Es wäre auch widersinnig in einer körperlichen Auseinandersetzung dem Normalbürger mehr zu erlauben, als einem zum unmittelbaren Zwang Berechtigten
Ahh... alles klaro: Polizei übt unmittelbaren Zwang aus - Gegenüber übt Gegenwehr aus - schwupp: schon ist der Notstand für Jedermann da. Mann... Junge... das ist dermaßen Laienrechtssimpelei, dass mir das zu doof ist, darauf weiter einzugehen.
LivingElvis schrieb:Nein, in dem Moment, wo der Mann mit dem Messer auf den Polizisten los ist, war eben nicht mehr Polizeirecht maßgeblich. In dem Moment gab es keine polizeiliche Maßnahme mehr, sondern einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf den Polizisten, der nebenbei bemerkt auch Mensch ist, und somit auch Jedermann.
Hier das gleiche! Das kann man noch nichtmal als Googeljuristerei bezeichnen, sondern bestenfalls ist das Bauchgefühl-Juristerei. Halten wir also fest: greift jemand einen Dritten an, dann gilt Polizeirecht. Greift jemand einen Polizisten an, dann gilt: Polizeirecht aus / Jedermannrecht ein
:DLivingElvis schrieb:Das Notwehrrecht wird sicher einerseits durch die Erforderlichkeit und andererseits durch das (künstliche) Konstrukte des "krassen Missverhältnis der Rechtsgüter" eingeschränkt.
...genauso auch im Falle der Notwehrprovokation, die nicht notwendigerweise vorsätzlich gegeben sein muss, sondern eben auch fahrlässig herbeigeführt werden kann.
Ansonsten bietet das Notwehrrecht durchaus "Narrenfreiheit", weil es eben nicht verlangt sorgfältigst abzuwägen, was jetzt grade schützenswerter ist, sondern schlicht und ergreifend... erlaubt ALLES zu tun, was nach den grade zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln zwar am mildesten für den Angreifer, aber eben auch sicher den Angriff abzuwehren.
Damit zeigst du auf, dass du den Kontext, in welchem ich das schrieb erst gar nicht verstanden hast. Naja, ist auch egal...
LivingElvis schrieb:auch wenn sich da viele Amtsrichter schwer mit tun
Tja... die Doofen sind halt fachlich längst nicht so "kompetent", wie du es bist (oder zumindest glaubst, es zu sein)
:DHätten die doch mal besser dich als Berater zu Seite.... so manch' falsches Urteil oder schwer zu fällendes Urteil wäre um ein Vielfaches leichter zu treffen, hätte man einen so klugen Besserwisser zur Seite!
;) :) :D