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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
13.09.2007 um 08:48so, damit das hier mal wieder in geordnete Bahnen kommt bin ich dafür das wir uns jetzt mal den zweiten Teil der Gesetzesänderung, betrffend der "Kinderpornographie" anschauen.
Die provokantere Darstellung:
- Jegliche Darstellung in Bild, Foto, Video, Zeichnung oder Kunstwerk von Personen unter 18 Jahren – nackt, wenig bekleidet, mit der Schamgegend sichtbar, in „aufreizender“ Pose, ja sogar bekleidet, wird zum schweren Verbrechen – für jeden, der es herstellt, besitzt, anderen zeigt, zur Verfügung stellt usw. (Mindeststrafe 4 Jahre)
- Das alles gilt auch, wenn eine Person beteiligt ist bzw. abgebildet ist, die zwar schon über 18 ist, aber von irgendjemand für jünger als 18 gehalten werden kann (4 Jahre Mindeststrafe).
damit wird unklar was den nun unter Strafe fällt, da sowohl das, was als bildliche Darstellung der Kinderpornographoie angesehen wird und auch ab wann eine Person "echte" Pornographie darstellen darf, völlig von der Meinung des Richters
(und Anklägers) abhängt.
Dazzu wieder mal die Links:
http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4146485/
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/21_Kinderpornographie/04_Stellungnahmen/Graupner.pdf
<<Der Rahmenbeschluß definiert als „Kinder“-Pornografie alle bildlichen Darstellungen
eindeutig sexueller Handlungen unter Einbeziehung einer Person unter 18 Jahren. Eindeutig
sexuelle Handlungen inkludiert dabei sogar „aufreizende Zurschaustellung der Genitalien
oder der Schamgegend“.<<<<a
was ziemlich viel sein kann. Z.B. Sporttanz oder Töpfchenbilder, oder Biedermeierstatue?
Herkunft von christlich fundamentalistischen Kräften der USA:
<<Diese Formulierung wurde, wie die gesamte Definition von „Kinder“-Pornografie,
wortwörtlich aus dem § 2256 des US-amerikanischen Federal Criminal Code übernommen.
Wie extensiv diese Formulierungen sind kann man an der Entwicklung in den USA
ersehen.<<<
<<<1994 hat der Kongress in Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der
USA ausdrücklich erklärt dass er bei der Beschlussfassung des Gesetzes9 beabsichtigte, dass
der Anwendungsbereich der Wendung ‚Zurschaustellung der Genitalien oder der
Schamgegend’ nicht auf Nacktbilder beschränkt sein sollte oder auf Abbildungen auf denen
die Genitalien unter Kleidung erkennbar sind; bei Videoaufnahmen sollte es, um unter diese
Bestimmung zu fallen, außerdem nicht notwendig, dass die Genitalien oder die
Schamgegend auf dem Video zu sehen ist oder dass die minderjährige Person lasziv handelt
oder posiert.10>>>
<<Die nunmehr in das europäische Recht übernommene Formulierung erfasst also potentiell
alle denkbaren Arten erotischer Darstellungen von Personen unter 18 Jahren; sogar solche,
auf denen ein junger Mann oder eine junge Frau voll bekleidet ist.
Auch fiktive Darstellungen sind
erfasst. Zudem, soll es nicht notwendig sein das wahre Alter
der abgebildeten Personen festzustellen; es soll genügen, dass sie dem Betrachter wie unter
18 Jahre („kindlich“) erscheinen (Art. 1 lit. a Z. ii.).11 Vergegenwärtigt man sich die mögliche
Bandbreite in der Alterseinschätzung und beachtet man, dass angesichts dieser großen
Bandbreite möglicher Schätzungen nahezu jede Person von 18, 19 oder Anfang 20 als unter
18 eingeschätzt werden kann, ist es leicht nachzuvollziehen, dass unter den neuen
Bestimmungen ein guter Teil der handelsüblichen Standardpornografie der Gefahr
ausgesetzt ist, zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und Maßnahmen sowie
strafrechtlicher Anklagen zu werden.<<<
<<Grundsätzlich erfasst der Rahmenbeschluss auch einen 15jährigen, wenn er von seiner
gleichaltrigen Freundin ein Foto im knappen Bikini, der die „Schamgegend“ (wenn auch
nicht die Genitalien) erkennen lässt, schießt und in erotischer
(oder in den Worten des
Rahmenbeschlusses: „aufreizender“) Pose. Das gleiche gilt für einen 14jährigen, der, im
Privaten, eine nackte junge Schönheit in „aufreizenden“ Posen zeichnet. Ebenso für
17jährige, die intime Bilder von sich selbst austauschen, oder einander über Webcams
betrachten und dabei ihre „Schamgegend“ (oder gar ihre Genitalien) „aufreizend“ entblößen,
ganz zu schweigen, wenn sie einander bei sexuellen Handlungen betrachten („webcamsex“).<<<
Dazu muss eines gesagt werden. Dieser Text behandelt den Rahmenbeschluss und damit NICHT das fertige BRD-Gesetz. ABER trotzdem, was soll das? Die Zielrichtung hinter diesem Gesetz wird dadurch nämlich um so deutlicher klar. Es geht um moralischen Kolonialismus,. um den Zwang die veralteten und ungerechte Moralvorstellung einer Minderheit über die gaze Welt, in diesem Fall eben Europa, zu zwingen.
Der Skandal liegt wohl schon darin zu sehen das die amerikanische Lobbygruppe diese
Gestz als Gesetzesvorlage und Rahmenbeschluß der EU hat durchbringen können.
Das freut besti8mmt Staaten wie Griechenland, Polen oder Rumänien. Aber müssen wir uns die Moral von Leuten aufbinden lassen die ebenso noch Teufelsaustreibung als Wochenendgaudie betreiben (mal provokativ gesagt)?
<<Es wird also nicht mehr auf objektive Tatbestände abgehoben („sexuelle Handlungen“), sondern mit dem Begriff „aufreizend“ eine Definition eingeführt, die beliebig extensiv ausgelegt werden kann. Wenn irgendjemand sich aufgereizt fühlen kann von einer Darstellung, z. B. der Papst oder ein katholischer Bischof, dann fällt die „Bildliche Darstellung“ unter das Kinderporno-Verbot mit 4 Jahren Haft als Mindeststrafe. Es ist offensichtlich, dass damit jegliche Rechtssicherheit bezüglich von Fotos und anderen (auch künstlerischen) Darstellungen von Kindern und Jugendlichen aufgehoben ist.<<
So, mal ein paar Beispüiele was der
Pornographieparagraph bedeuten könnte:
<<Erika, 17, hat mit Hannes, 18 Urlaub gemacht. Beide sind bis über beide Ohrren ineinander verliebt. Nach der Rückkehr werden Urlaubsfotos gezeigt. Man war an einem südlichen Strand, wo sich fast alle Damen „oben ohne“ sonnten, so auch Erika. Es sind also eine Anzahl von Fotos mit Erikas ausnehmend schönen Brüsten dabei. Ebenso ein paar Fotos, auf denen sich die beiden innig küssen. Auf einem der Fotos hat Hannes auch die Hand auf Erikas Po. Ein Bekannter, der zufällig beim Zeigen der Fotos dabei war, bekommt kurz danach Krach mit Erikas Vater und wird aus dem Haus geworfen. Er sinnt auf Rache. Da die neue Gesetzgebung gerade beschlossen wurde, zeigt er Erika und Hannes an - und auch Erikas Vater, in dessen Haus die Fotos gezeigt wurden, wegen Verbreitung von Kinderpornos.
Alle drei werden zur gesetzlichen Mindeststrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Richter erklärt, er sei zwar keine Freund der neuen
Gesetzgebung, aber er müsse sich an geltende Gesetze halten. Er hätte zwar erwogen, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, aber wegen der offen gezeigten Brüste und der Hand auf dem Po („sexuelle Handlungen“) sei das nicht möglich gewesen.
Ausserdem werden sie, die ja nun als Verbreiter von Kinderpornos als Schwerverbrecher angesehen werden, in die Sexualverbrecherkartei aufgenommen, über die jeder einsehen kann und überprüfen, ob in seiner Nähe eventuell ein solcher `Kinderschänder` wohnt.
Erikas Vater hat seine Arbeit verloren, Hannes wurde aus der Lehre geworfen und Erika wird an keiner Schule mehr angenommen, weil sie dort als ‚Kinderschänderin’ ja Kontakt zu Kindern hätte. Das Leben der drei ist zerstört.<<<
<<<Herr Valerio hat zwei Töchter, zwei bildhübsche kleine Mädchen. Da er ein Foto-Fan ist, macht er oft und in allen möglichen Situationen Fotos von ihnen. Er hat die elektronischen Fotos in seinem Computer
gespeichert. Mit dem Bundestrojaner wird er bei einer umfassenden Fahndung wegen Kinderpornographie mit erfasst. Drei der Fotos von seinen Töchtern wurden von den Spezialisten als Kinderporno eingestuft, weil die Mädchen darauf „erotisch posieren“, wie das kleine Mädchen schon einmal tun. Es nützt Herrn Valerio nichts zu betonen, dass die beiden auf den Fotos voll bekleidet sind, weil die Nacktheit ausdrücklich nicht als Kriterium von „Kinderporno“ definiert ist. Er wird als Hersteller von Kinderporno und Leiter eines Kinderporno-Ringes im Internet zu langjähriger Haftstrafe verurteilt.<<<
@Jeara
So, und jetzt bitte ich Jeara mal um seine Analyse der letzten Version dies Gestzes der BRD. Mal sehen wie es da aussieht.
Bis jetzt wurde das von Ihm ja nur als "so nicht OK" abgetan. Ich hätte das gerne etwas genauer, Andere bestimmt auch.
Die provokantere Darstellung:
- Jegliche Darstellung in Bild, Foto, Video, Zeichnung oder Kunstwerk von Personen unter 18 Jahren – nackt, wenig bekleidet, mit der Schamgegend sichtbar, in „aufreizender“ Pose, ja sogar bekleidet, wird zum schweren Verbrechen – für jeden, der es herstellt, besitzt, anderen zeigt, zur Verfügung stellt usw. (Mindeststrafe 4 Jahre)
- Das alles gilt auch, wenn eine Person beteiligt ist bzw. abgebildet ist, die zwar schon über 18 ist, aber von irgendjemand für jünger als 18 gehalten werden kann (4 Jahre Mindeststrafe).
damit wird unklar was den nun unter Strafe fällt, da sowohl das, was als bildliche Darstellung der Kinderpornographoie angesehen wird und auch ab wann eine Person "echte" Pornographie darstellen darf, völlig von der Meinung des Richters
(und Anklägers) abhängt.
Dazzu wieder mal die Links:
http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4146485/
<<Der Rahmenbeschluß definiert als „Kinder“-Pornografie alle bildlichen Darstellungen
eindeutig sexueller Handlungen unter Einbeziehung einer Person unter 18 Jahren. Eindeutig
sexuelle Handlungen inkludiert dabei sogar „aufreizende Zurschaustellung der Genitalien
oder der Schamgegend“.<<<<a
was ziemlich viel sein kann. Z.B. Sporttanz oder Töpfchenbilder, oder Biedermeierstatue?
Herkunft von christlich fundamentalistischen Kräften der USA:
<<Diese Formulierung wurde, wie die gesamte Definition von „Kinder“-Pornografie,
wortwörtlich aus dem § 2256 des US-amerikanischen Federal Criminal Code übernommen.
Wie extensiv diese Formulierungen sind kann man an der Entwicklung in den USA
ersehen.<<<
<<<1994 hat der Kongress in Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der
USA ausdrücklich erklärt dass er bei der Beschlussfassung des Gesetzes9 beabsichtigte, dass
der Anwendungsbereich der Wendung ‚Zurschaustellung der Genitalien oder der
Schamgegend’ nicht auf Nacktbilder beschränkt sein sollte oder auf Abbildungen auf denen
die Genitalien unter Kleidung erkennbar sind; bei Videoaufnahmen sollte es, um unter diese
Bestimmung zu fallen, außerdem nicht notwendig, dass die Genitalien oder die
Schamgegend auf dem Video zu sehen ist oder dass die minderjährige Person lasziv handelt
oder posiert.10>>>
<<Die nunmehr in das europäische Recht übernommene Formulierung erfasst also potentiell
alle denkbaren Arten erotischer Darstellungen von Personen unter 18 Jahren; sogar solche,
auf denen ein junger Mann oder eine junge Frau voll bekleidet ist.
Auch fiktive Darstellungen sind
erfasst. Zudem, soll es nicht notwendig sein das wahre Alter
der abgebildeten Personen festzustellen; es soll genügen, dass sie dem Betrachter wie unter
18 Jahre („kindlich“) erscheinen (Art. 1 lit. a Z. ii.).11 Vergegenwärtigt man sich die mögliche
Bandbreite in der Alterseinschätzung und beachtet man, dass angesichts dieser großen
Bandbreite möglicher Schätzungen nahezu jede Person von 18, 19 oder Anfang 20 als unter
18 eingeschätzt werden kann, ist es leicht nachzuvollziehen, dass unter den neuen
Bestimmungen ein guter Teil der handelsüblichen Standardpornografie der Gefahr
ausgesetzt ist, zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und Maßnahmen sowie
strafrechtlicher Anklagen zu werden.<<<
<<Grundsätzlich erfasst der Rahmenbeschluss auch einen 15jährigen, wenn er von seiner
gleichaltrigen Freundin ein Foto im knappen Bikini, der die „Schamgegend“ (wenn auch
nicht die Genitalien) erkennen lässt, schießt und in erotischer
(oder in den Worten des
Rahmenbeschlusses: „aufreizender“) Pose. Das gleiche gilt für einen 14jährigen, der, im
Privaten, eine nackte junge Schönheit in „aufreizenden“ Posen zeichnet. Ebenso für
17jährige, die intime Bilder von sich selbst austauschen, oder einander über Webcams
betrachten und dabei ihre „Schamgegend“ (oder gar ihre Genitalien) „aufreizend“ entblößen,
ganz zu schweigen, wenn sie einander bei sexuellen Handlungen betrachten („webcamsex“).<<<
Dazu muss eines gesagt werden. Dieser Text behandelt den Rahmenbeschluss und damit NICHT das fertige BRD-Gesetz. ABER trotzdem, was soll das? Die Zielrichtung hinter diesem Gesetz wird dadurch nämlich um so deutlicher klar. Es geht um moralischen Kolonialismus,. um den Zwang die veralteten und ungerechte Moralvorstellung einer Minderheit über die gaze Welt, in diesem Fall eben Europa, zu zwingen.
Der Skandal liegt wohl schon darin zu sehen das die amerikanische Lobbygruppe diese
Gestz als Gesetzesvorlage und Rahmenbeschluß der EU hat durchbringen können.
Das freut besti8mmt Staaten wie Griechenland, Polen oder Rumänien. Aber müssen wir uns die Moral von Leuten aufbinden lassen die ebenso noch Teufelsaustreibung als Wochenendgaudie betreiben (mal provokativ gesagt)?
<<Es wird also nicht mehr auf objektive Tatbestände abgehoben („sexuelle Handlungen“), sondern mit dem Begriff „aufreizend“ eine Definition eingeführt, die beliebig extensiv ausgelegt werden kann. Wenn irgendjemand sich aufgereizt fühlen kann von einer Darstellung, z. B. der Papst oder ein katholischer Bischof, dann fällt die „Bildliche Darstellung“ unter das Kinderporno-Verbot mit 4 Jahren Haft als Mindeststrafe. Es ist offensichtlich, dass damit jegliche Rechtssicherheit bezüglich von Fotos und anderen (auch künstlerischen) Darstellungen von Kindern und Jugendlichen aufgehoben ist.<<
So, mal ein paar Beispüiele was der
Pornographieparagraph bedeuten könnte:
<<Erika, 17, hat mit Hannes, 18 Urlaub gemacht. Beide sind bis über beide Ohrren ineinander verliebt. Nach der Rückkehr werden Urlaubsfotos gezeigt. Man war an einem südlichen Strand, wo sich fast alle Damen „oben ohne“ sonnten, so auch Erika. Es sind also eine Anzahl von Fotos mit Erikas ausnehmend schönen Brüsten dabei. Ebenso ein paar Fotos, auf denen sich die beiden innig küssen. Auf einem der Fotos hat Hannes auch die Hand auf Erikas Po. Ein Bekannter, der zufällig beim Zeigen der Fotos dabei war, bekommt kurz danach Krach mit Erikas Vater und wird aus dem Haus geworfen. Er sinnt auf Rache. Da die neue Gesetzgebung gerade beschlossen wurde, zeigt er Erika und Hannes an - und auch Erikas Vater, in dessen Haus die Fotos gezeigt wurden, wegen Verbreitung von Kinderpornos.
Alle drei werden zur gesetzlichen Mindeststrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Richter erklärt, er sei zwar keine Freund der neuen
Gesetzgebung, aber er müsse sich an geltende Gesetze halten. Er hätte zwar erwogen, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, aber wegen der offen gezeigten Brüste und der Hand auf dem Po („sexuelle Handlungen“) sei das nicht möglich gewesen.
Ausserdem werden sie, die ja nun als Verbreiter von Kinderpornos als Schwerverbrecher angesehen werden, in die Sexualverbrecherkartei aufgenommen, über die jeder einsehen kann und überprüfen, ob in seiner Nähe eventuell ein solcher `Kinderschänder` wohnt.
Erikas Vater hat seine Arbeit verloren, Hannes wurde aus der Lehre geworfen und Erika wird an keiner Schule mehr angenommen, weil sie dort als ‚Kinderschänderin’ ja Kontakt zu Kindern hätte. Das Leben der drei ist zerstört.<<<
<<<Herr Valerio hat zwei Töchter, zwei bildhübsche kleine Mädchen. Da er ein Foto-Fan ist, macht er oft und in allen möglichen Situationen Fotos von ihnen. Er hat die elektronischen Fotos in seinem Computer
gespeichert. Mit dem Bundestrojaner wird er bei einer umfassenden Fahndung wegen Kinderpornographie mit erfasst. Drei der Fotos von seinen Töchtern wurden von den Spezialisten als Kinderporno eingestuft, weil die Mädchen darauf „erotisch posieren“, wie das kleine Mädchen schon einmal tun. Es nützt Herrn Valerio nichts zu betonen, dass die beiden auf den Fotos voll bekleidet sind, weil die Nacktheit ausdrücklich nicht als Kriterium von „Kinderporno“ definiert ist. Er wird als Hersteller von Kinderporno und Leiter eines Kinderporno-Ringes im Internet zu langjähriger Haftstrafe verurteilt.<<<
@Jeara
So, und jetzt bitte ich Jeara mal um seine Analyse der letzten Version dies Gestzes der BRD. Mal sehen wie es da aussieht.
Bis jetzt wurde das von Ihm ja nur als "so nicht OK" abgetan. Ich hätte das gerne etwas genauer, Andere bestimmt auch.