@UffTaTa:
dann betrifft dieses Gesetz also die privaten Sex-Bilderchen der jugendlichen Freundin Zumindest per reformierte Definition nach § 184 b Abs. 4, 7 eindeutig ja. Hier muss man abwarten, inwieweit die Rechtsprechung der Auslegungsempfehlung des Gesetzgebers, der hier eine grobe Lücke offenlässt und diese lapidar lediglich mit einer Auslegungsempfehlung zu schliessen versucht, in der Praxis tatsächlich folgen wird.
die Selbstdarstellungen in diversen Foren und Zeitschriften Die Selbstdarstellung wäre nicht verboten, die Ablichtung, Verbreitung, Veröffentlichung, Erwerb und Besitz allerdings schon - da könnte es verdammt eng werden.
und auch die Pornobilder auf der heimischen Festplatte, wenn die Darsteller aussehen als würden Sie unter 18 Jahre alt sein Die wären per Definition verboten. Allerdings gibt diese die Altersbedingung von unter 18 Jahren ebenso konkret vor, d. h. es müsste schon sehreindeutig ersichtlich sein, dass die abgelichteten Personen tatsächlich unter 18 Jahre sind, um dir daraus einen Strick drehen zu können.
Wen auch nicht zu Unrecht erfolgte Bedenken und Befürchtungen, die in der Praxis durchaus vorstellbar wären, so sind sie dennoch auch ein Stück weit Strafrechtstheorie, denn generell liegt gilt dem Wesen von § 184b eine Unterbindung der organisierten oder im großen Stil betriebene Verbreitung, Verschaffung und Veröffentlichung von Kinder- und Jugendpornografie.
Leider wurde hier auch auf Möglichkeit des Absehens von Strafe bei geringem Unrecht nach § 182 Abs. 4 StGB völlig verzichtet.
Mir völlig unverständlich, wie solche groben Differenzierungsversäumnisse möglich sind. Alleine, dass nicht mehr zwischen Kinder- und Jugendpornografie unterschieden wird, oder die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass Vertreiber oder Besitzer von jugendpornographischen Schriften die sexuelle Selbstbestimmung des jugendlichenDarstellers nicht in eigener Person verletzen, sind m. E. grobe Versäumnisse.