@Jearaich weis nicht wie gut du als Rechtsverdreher bist, ich bin auf jedenfall beschissen darin und mir wird schon schlecht wenn ich dieses zerpflückte Kauderwelsch lese. Eines ist mir jedoch sehr genau bewusst. Man kann einen Text so schreiben, das er vordergründig etwas anderes darstellt als nacher in der Rechtssprechung da reininterpretiert wird. Das hat viel mit der Bedeutung der Worte und ihrer, irgendwo anderst stehenden Definitionen, gegenseitigen und übergeordneten Einschränkungen und so weiter zu tun.
Deshalb halte ich mich da an Leute von denen ich ausgehen kann das Sie eine Ahnung haben von was Sie reden und die auch nicht "Sensationsjournalismus" betreiben da sowas Ihnen die Reputation und den Job kosten würde.
Ich werde auf jedenfall weder mit dir noch mit sonst jemand eine Paragraphendiskussion anfangen und ich bezweifel auch ganz arg das du oder despoina enstprechend befähigt ist. Eher nehme ich an das ihr die gleiche Motivation habt wiediejenigen, die dieses Gesetz in der EU durchgedrückt haben.
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http://www2.hu-berlin.de/sexology/BIB/kind17j.htm (Archiv-Version vom 27.10.2007)-------------------
Abstract: Kürzlich verabschiedete EU-Gesetzgebung wird Eingriffe in das Sexualleben Jugendlicher bewirken, wie sie bislang kein einziger der EU-Mitgliedstaaten kennt. Der „Rahmenbeschluß zur Bekämpfung sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie“ verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Schaffung extensiver Tatbestände der „Kinder“-Prostitution und der „Kinder“-Pornografie, wobei als jede Person bis zum 18. Lebensjahr als „Kind“ definiert wird, ohne zwischen 17jährigen Jugendlichen und 5jährigen Kindern zu differenzieren. Diese Tatbestände gehen weit über die Bekämpfung von Kinderpornografie und Kinderprostitution hinaus und deklarieren einen breiten Bereich, bisher in der überwältigenden Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten legalen, jugendlichen Sexualverhaltens zu schweren Delikten. So etwa: Sex zwischen16jährigen gegen Entgelt, was Einladungen zu einem Kinobesuch oder einem Abendessen beinhaltet; eine 16jährige, die ein erotisches Bild von sich selbst macht und es ihrem 17jährigen Freund zeigt; ebenso ein 15jähriger, wenn er (für sich) von seiner gleichaltrigen Freundin ein Foto im knappen Bikini, der die „Schamgegend“ (wenn auch nicht die Genitalien) erkennen lässt, und in „lasziver“ („aufreizender“) Pose, schießt. Das gleiche gilt für einen 14jährigen, der, im Privaten, eine nackte 17jährige Schönheit in „aufreizender“ Pose auf seinem Computer generiert und dieses Bild nicht durch Passwort schützt oder es einem Freund zeigt. Ebenso 17jährige, die intime Bilder von sich selbst austauschen, oder einander über Webcams betrachten und dabei ihre „Schamgegend“ (oder gar ihre Genitalien) „lasziv“ („aufreizend“) entblößen, ganz zu schweigen, wenn sie einander bei sexuellen Handlungen betrachten; Standardpornografie mit jünger aussehenden 20jährigen DarstellerInnen; ja sogarBilder des eigenen Ehepartners in „aufreizenden“ Posen, wenn er (für das Gericht) jünger als 18 aussieht. Keine Strafrechtsordnung Europas kennt bislang so restriktive Tatbestände. Die massive Kriminalisierung und die Gleichsetzung von Jugendlichen mit Kindern stieß auf massive Kritik von Expertenseite. Diese Kritik konnte allerdings die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Ministerrat der Europäischen Union nicht verhindern. Der vorliegende Beitrag analysiert den Hintergrund, den Gesetzwerdungsprozess und den Inhalt des Rahmenbeschlusses.