behind_eyes schrieb:Hab alles genau verfolgt, zitiere es doch bitte, mir sind keine Beispiele aufgefallen.
Na bspw. könnten sie zwar dringenden Tatverdacht gesehen haben - aber keine weiteren Haftgründe.
Sein Background genügte vielleicht auch nicht, um davon ausgehen zu müssen, dass auch trotz Beschlagnahmung seiner Machete dennoch weiterhin Gefahr von ihm ausgehen könnte, was, würde weiterhin Gefahr von ihm ausgehen, ja ein Haftgrund wäre.
Und wie gesagt gehe ich auch zumindest nach den uns bekannten Infos davon aus, dass man sein Vorgehen nicht mal als Versuch einer gefährlichen oder gar schweren KV auslegen kann, weil dazu er hätte er mindestens zu einem direkten Angriff auf eine oder mehrere andere Personen ansetzen müssen, was aber aufgrund der uns bekannten Infos nicht der Fall gewesen ist.
Das offizielle Ermittlungsverfahren, der aktuelle Tatvorwurf, könnte daher sogar nur auf Bedrohung in Tateinheit mit Verstoß gegen §42 des WaffG lauten.
@Abahatschi sieht da lediglich mehr bzw. meint mehr ableiten zu können aus den uns bekannten Infos.
Der Verdacht auf Bedrohung nach § 241 StGB muss auch nicht dringend sein, weil noch nicht so eindeutig, es könnten lediglich nur zureichende-tatsächliche Anhaltspunkte - also ein Anfangsverdacht wegen Bedrohung vorliegen.
behind_eyes schrieb:Wann würdest du eine Machete auf ein Event mitnehmen und sie dort als Waffe einsetzen?
Spielt keine Rolle. Ich würde sie gar nicht mitnehmen.
Die Behörden müssen sich die Frage stellen, was der Beweggrund für den TV eine solche illegal auf eine öffentliche Veranstaltung mitzunehmen bzw. mitzuführen gewesen sein könnte?