Wie findet ihr die Aktivistengruppe "Letzte Generation"
02.12.2022 um 14:44Heide_witzka schrieb:Warten auf die Eskalation.Und immer schön die Leute dabei von normalen Sozialstrukturen und familiären Bindungen isolieren... Sektenverhalten.
Heide_witzka schrieb:Warten auf die Eskalation.Und immer schön die Leute dabei von normalen Sozialstrukturen und familiären Bindungen isolieren... Sektenverhalten.
xsaibotx schrieb am 17.11.2022:Aber auch der ganze Text schreit ja förmlich nach Sonnentempler Selbstmord Sekte.
Richtige Jonestown Vibes.
bgeoweh schrieb:SektenverhaltenDas Gefühl hatte ich schon länger.
bgeoweh schrieb:Und immer schön die Leute dabei von normalen Sozialstrukturen und familiären Bindungen isolieren.Jonestown Vibes.
rhapsody3004 schrieb:Damit meine ich aber nicht, dass Letzte Generation ihre Aktionen jetzt und in Zukunft nur noch damit rechtfertigen soll. Nein! Rechtlich kämen sie da eh nicht mit allem durch, weil der rechtfertigende Notstand an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist und diese sollten alle vorliegen.Das wird, nach meinem Dafürhalten, auch nicht funktionieren, da eine Generalisierung solchen Verhaltens ganz automatisch zu einer (nicht anzustrebenden) Vernachlässigung der Einzelfallbewertung führen würde. Ich persönlich nehme an, dass, je mehr das Ganze sich zuspitzen wird, der Fokus darauf gelegt werden wird, ggf. angekündigte Straftaten bereits im Vorfeld einzuhegen, bzw. gänzlich zu vereiteln. Dazu ist es mE indes erforderlich, dass zuerst einmal Konsens darüber bestehen / entstehen muss, mit was man es hier zu tun hat. Aktuell variieren die Betrachtungsweisen ja noch recht breit. Einige halten es für ein "gerechtfertigtes Anmahnen" (wenn auch mit grenzwertigen Mitteln), andere sehen hier bereits eine Vorstufe zu einer Art Klimaterror erreicht.
MarinaG. schrieb:Nur kann man rechtlich nicht etwas belangen, das womöglich noch geschehen könnte. Zumindest nicht, so lange keine wirklich handfesten Anhaltspunkte dafür vorliegen.Die Ankündigung oder Androhung einer Störung des öffentlichen Friedens mit bestimmten Mitteln ist bereits für sich genommen eine Straftat, genau wie die Bildung einer kriminellen Vereinigung oder auch die Planung und Vorbereitung bestimmter Straftaten. Das könnte man natürlich schon verfolgen, wenn man denn unbedingt wollte, bis jetzt haben sich aber vorerst mal nur Staatsanwaltschaften öffentlich geäußert die nicht der Meinung sind dass es sich bei LG um eine kriminelle Vereinigung handelt.
trafgesetzbuch (StGB)Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__126.html
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3.
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
4.
eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
5.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
6.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
7.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
8.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
bgeoweh schrieb:bis jetzt haben sich aber vorerst mal nur Staatsanwaltschaften öffentlich geäußert die nicht der Meinung sind dass es sich bei LG um eine kriminelle Vereinigung handeltDas versuchte ich hiermit zum Ausdruck zu bringen:
MarinaG. schrieb:Dazu ist es mE indes erforderlich, dass zuerst einmal Konsens darüber bestehen / entstehen muss, mit was man es hier zu tun hat. Aktuell variieren die Betrachtungsweisen ja noch recht breit. Einige halten es für ein "gerechtfertigtes Anmahnen" (wenn auch mit grenzwertigen Mitteln), andere sehen hier bereits eine Vorstufe zu einer Art Klimaterror erreicht...
bgeoweh schrieb:Besonders der Androhungstatbestand ist interessant, weil er die Androhung auch dann unter Strafe stellt, wenn eine solche Tatabsicht nur glaubhaft vorgetäuscht wird.Prinzipiell hast Du natürlich recht, aber - ich nehme an, Du bist Jurist - Dir sollte klar sein, dass auch die Schwere der angekündigten Tat(en) eine große Rolle spielt. Nun haben wir hier zum Einen eine exponierte Aktivistenaktivität mit viel Öffentlichkeit, was natürlich die verschiedensten Stimmen auf den Plan ruft, ergo auch dazu führt, keine "Überreaktionen" zeigen zu wollen (nehme ich persönlich an) und zum Anderen doch nach einer "ausreichenden Härte" verlangt. Wir haben eine Gemengelage, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung nennenswert zu tangieren (was sie eigentlich bereits tut, nur ist die Bewertung des noch statthaften Ausmaßes wohl letztendlich strittig), was das Ganze diffizil werden lässt. Ich bin nicht sattelfest im Grundgesetz, aber einiges dürfte auch hier Berührungspunkte aufweisen, will ich meinen.
MarinaG. schrieb:wird, der Fokus darauf gelegt werden wird, ggf. angekündigte Straftaten bereits im Vorfeld einzuhegen, bzw. gänzlich zu vereiteln. Dazu ist es mE indes erforderlich, dass zuerst einmal Konsens darüber bestehen / entstehen muss, mit was man es hier zu tun hat.Jups. Darum drängen jetzt auch immer mehr auf eine Verschärfung der Polizeirechte bzw. ihrer Ermächtigungsgrundlagen und das im besten Fall einheitlich länderübergreifend, sodass bspw. in jedem Bundesland die gleichen Voraussetzungen und wahrscheinlich auch Dauer für eine Präventivhaft herrschen und somit einheitlich angewendet werden könnte, wenn der jeweilige Fall diese rechtfertigt.
MarinaG. schrieb:Dir sollte klar sein, dass auch die Schwere der angekündigten Tat(en) eine große Rolle spielt.Nur mal auf die Schnelle eingelesen, aber diese spielt bereits bei der Präventivhaft eine Rolle .
rhapsody3004 schrieb:Jups. Darum drängen jetzt auch immer mehr auf eine Verschärfung der Polizeirechte bzw. ihrer Ermächtigungsgrundlagen und das im besten Fall einheitlich länderübergreifend, sodass bspw. in jedem Bundesland die gleichen Voraussetzungen und wahrscheinlich auch Dauer für eine Präventivhaft herrschen und somit einheitlich angewendet werden könnte, wenn der jeweilige Fall diese rechtfertigt.Ich halte die Aussagen der Innenministerkonferenz für totalen Blödsinn, vor dem Hintergrund der real existierenden Struktur der Strafverfolgung in Deutschland für schlicht gelogen und außerdem für einen Versuch, politisches Kapital daraus zu schlagen sich als ''harter Hund'' zu inszenieren. Wir brauchen keine weitere Verschärfung von Strafen und Strafgesetzen für Allerweltstatbestände, die Weisungsbindung von Staatsanwaltschaften und de facto auch der Polizei sprechen jedem angeblich einheitlichem Vorgehen Hohn, und wenn sich die Frage nicht dadurch schon erledigt hätte dann spätestens durch die Tatsache dass Gerichte immer noch politisch unabhängig sind.
bgeoweh schrieb:Das könnte man natürlich schon verfolgen, wenn man denn unbedingt wollte, bis jetzt haben sich aber vorerst mal nur Staatsanwaltschaften öffentlich geäußert die nicht der Meinung sind dass es sich bei LG um eine kriminelle Vereinigung handelt.Wäre aber zumindest für die Präventivhaft eh keine Voraussetzung oder. Die könnte ja unabhängig davon, ob es sich nun um eine kriminelle Vereinigung oder nicht handelt, seitens der Polizei entsprechend ihrer Ermächtigungsgrundlage angewendet werden oder?
bgeoweh schrieb:Wir brauchen keine weitere Verschärfung von Strafen und Strafgesetzen für Allerweltstatbestände, die Weisungsbindung von Staatsanwaltschaften und de facto auch der Polizei sprechen jedem angeblich einheitlichem Vorgehen Hohn, und wenn sich die Frage nicht dadurch schon erledigt hätte dann spätestens durch die Tatsache dass Gerichte immer noch politisch unabhängig sind.Bei der Konferenz ging es auch nicht darum, sondern Hauptsächlich darum die jeweiligen Polizeigesetze zu verschärfen oder?
rhapsody3004 schrieb:Das alles hat aber nichts mit der rechtssprechenden Bestrafung auf Grund von Strafgesetzen und den darin bestehenden Strafrahmen zu tun.Eine Verschärfung von bestehenden Strafgesetzen bzw. deren Strafrahmen wäre nochmal ein eigener Punkt für sich und auch da gilt glaube ich die Verhältnismäßigkeit. Auch die Strafrahmen, Angefangen bei einer Mindeststrafe, müssen angemessen zur jeweiligen Tat sein.
rhapsody3004 schrieb:Wäre aber zumindest für die Präventivhaft eh keine Voraussetzung oder. Die könnte ja unabhängig davon seitens der Polizei entsprechend ihrer Ermächtigungsgrundlage angewendet werden oder?Die Polizei braucht dafür schon noch einen richterlichen Beschluss, alleine entscheiden kann die das auch nicht. Und der Beschluss muss sich ja auf irgendeine Grundlage berufen, entweder muss man gegen eine konkrete Personen einen hinreichenden Verdacht haben oder eben durch die Hilfskonstruktion der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung zu der Überzeugung gelangen dass sie konkret straffällig wird. Letzteres ist wenig überzeugend wenn die Vereinigung an sich unkritisch sein soll.
rhapsody3004 schrieb:Bei der Konferenz ging es auch nicht darum, sondern Hauptsächlich darum die jeweiligen Polizeigesetze zu verschärfen oder?Das kommt ja praktisch auf's Gleiche raus, erweiterte Handlungsspielräume für die Obrigkeit obwohl bestehende Spielräume nicht ausgenutzt werden. In der Konferenz kam auch noch mehr Blödsinn vor, ich kann's gerne raussuchen :D
bgeoweh schrieb:Die Polizei braucht dafür schon noch einen richterlichen Beschluss, alleine entscheiden kann die das auch nichtSo wie ich das auf die Schnelle verstanden habe, braucht sie das nicht in jedem Fall, wenn die Präventivhaft nur für einen kurzen Zeitraum angewendet werden soll.
bgeoweh schrieb:Das kommt ja praktisch auf's Gleiche raus, erweiterte Handlungsspielräume für die Obrigkeit obwohl bestehende Spielräume nicht ausgenutzt werden. In der Konferenz kam auch noch mehr Blödsinn vor, ich kann's gerne raussuchen :DFür mich nicht, da für mich wirklich zwei unterschiedliche Punkte. Verschärfung von Polizeigesetzen hat/hätte ja erst mal keinen Einfluss auf die spätere Strafe seitens der Rechtsprechung verhängt. Das hätte erst Einfluss, wenn auch explizit die jeweiligen Strafgesetze bzw. deren Strafrahmen angefangen bei der Mindeststrafe verschärft werden würden.
rhapsody3004 schrieb:Ist das eigentlich auch unterschiedlich in den jeweiligen Ländern geregelt?Ja. Bisher sind die Regelungen, zumindest betreffs der Dauer, in den Bundesländern unterschiedlich.
rhapsody3004 schrieb:So wie ich das auf die Schnelle verstanden habe, braucht sie das nicht in jedem Fall, wenn die Präventivhaft nur für einen kurzen Zeitraum angewendet werden soll.Doch, selbstverständlich braucht es die. Die Polizei kann die Menschen in Gewahrsam nehmen, muss sie dann aber trotzdem direkt einem Haftrichter vorführen der die Präventivhaft anordnet. Ist keine große Sache, dafür gibt es Bereitschaftsrichter, aber angeordnet werden muss es.
rhapsody3004 schrieb:Für die vorläufigen Festnahme braucht es ja auch nicht sofort einen richterlichen Beschluss.Die vorläufige Festnahme heißt vorläufige Festnahme weil sie so lange dauert bis ein Richter die Festnahme bestätigt :D
rhapsody3004 schrieb:Ist das eigentlich auch unterschiedlich in den jeweiligen Ländern geregelt?Nein, in jedem Bundesland gilt der Richtervorbehalt. Es unterscheidet sich lediglich nach Bundesland geringfügig, wie lange eine Person vorläufig festgehalten werden darf ohne einem Richter vorgeführt zu werden, das ist in den meisten Fällen auf 24 oder 48 Stunden beschränkt.
bgeoweh schrieb:Es unterscheidet sich lediglich nach Bundesland geringfügig, wie lange eine Person vorläufig festgehalten werden darf ohne einem Richter vorgeführt zu werden, das ist in den meisten Fällen auf 24 oder 48 Stunden beschränkt.Da wir das Thema bzgl. Bayern bereits hatten, würde ich sagen, dass "geringfügig" es nicht ganz trifft. ;-) Es sei denn, wir betrachten Bayern als kompletten Ausreißer. Ich persönlich befürworte die Regelung, Du hingegen hattest Einwände, die ich zwar nachvollziehen kann, dennoch erachte ich es als vorläufig beste Lösung, bis sich etwas Effektiveres hat etablieren können (das rechtlich auf höherer Ebene geklärt wurde). Dass das dauern kann, darüber dürften wir uns einig sein.
MarinaG. schrieb:Da wir das Thema hier bzgl. Bayern bereits hatten, würde ich sagen, dass "geringfügig" es nicht ganz trifft. ;-Nein, der Unterschied in Bayern ist auch nur ''geringfügig'' - man kann in Bayern zwar bis zu 60 Tage in Präventivgewahrsam kommen, die richterliche Entscheidung hat aber ''unverzüglich'' zu erfolgen, darauf kann nur verzichtet werden wenn anzunehmen ist dass die Entscheidung länger dauert als der Gewahrsam andauern wird - was z.B. beim klassischen ''Rausch ausschlafen'' der Fall sein dürfte.
bgeoweh schrieb:Die vorläufige Festnahme heißt vorläufige Festnahme weil sie so lange dauert bis ein Richter die Festnahme bestätigtSo kann man es auch nennen, lach.
bgeoweh schrieb:Es unterscheidet sich lediglich nach Bundesland geringfügig, wie lange eine Person vorläufig festgehalten werden darf ohne einem Richter vorgeführt zu werden, das ist in den meisten Fällen auf 24 oder 48 Stunden beschränkt.Innerhalb dieser Zeitspanne, je nach Bundesland leicht unterschiedlich, gut zu wissen, kann die Polizei im eigenen Ermessen ohne richterlichen Beschluss jemanden festhalten. Natürlich auch nicht willkürlich, sondern muss begründet werden.
bgeoweh schrieb:Doch, selbstverständlich braucht es die. Die Polizei kann die Menschen in Gewahrsam nehmen, muss sie dann aber trotzdem direkt einem Haftrichter vorführen der die Präventivhaft anordnet. Ist keine große Sache, dafür gibt es Bereitschaftsrichter, aber angeordnet werden muss es.Für eine Fortführung bzw. Verlängerung über einen bestimmten Zeitraum hinaus, aber doch nicht grundsätzlich sofort oder? Oder verwechsele ich gerade Unterbringungsgewahrsam mit Präventivhaft?
rhapsody3004 schrieb:Für eine Fortführung bzw. Verlängerung über einen bestimmten Zeitraum hinaus, aber doch nicht grundsätzlich sofort oder? Oder verwechsele ich gerade Unterbringungsgewahrsam mit Präventivhaft?''Präventivhaft'' ist eigentlich ein unsachlicher Begriff, der sich so auch in den meisten Polizeiaufgabengesetzen nicht findet. In Bayern lautet die Formulierung ''Gewahrsam'', egal ob vorbeugend oder nicht. Im bayrischen PAG ist unzweifelhaft geregelt, dass unabhängig vom Grund der Ingewahrsamname die richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Dauer unverzüglich herbeizuführen ist.
Art. 97Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-97
Richterliche Entscheidung bei Freiheitsentziehung; anwaltlicher Vertreter
(1) Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
(2) 1Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 2In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. 3Dauert die Freiheitsentziehung nicht länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, findet § 419 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 keine Anwendung. 4Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 1 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen.
(3) Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen würde.
(4) Zur richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus bestellt das Gericht der in Gewahrsam genommenen Person, die noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Vollzugs einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.
Wer sich in Baden-Württemberg auf die Straße klebt, sollte aus Sicht der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) unter Umständen auch ohne Prozess für eine gewisse Zeit ins Gefängnis gesperrt werden können. Ein Polizeigewahrsam wie in Bayern sei verhältnismäßig, wenn man damit rechnen muss, dass der Täter die Tat bei nächster Gelegenheit wieder begeht, sagte Gewerkschaftschef Ralf Kusterer der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart. «Ich glaube das ist ein gutes Instrument, um Straftaten abzuwehren.» Wenn die Politik das im Südwesten einführen würde, hätte sie die DPolG an ihrer Seite, sagte Kusterer. Ohne die Möglichkeit des präventiven Gewahrsams seien der Polizei im Umgang mit den Aktivisten ein Stück weit die Hände gebunden, dann müsse man erst immer warten, bis etwas passiere.Quelle:
MarinaG. schrieb:Oder hast Du eine bessere, kurzfristige Lösung parat @bgeoweh?Nein, habe ich nicht.
MarinaG. schrieb:erst einmal effektiv aus dem Verkehr zu ziehen.Warten wir mal ab wie effektiv das noch ist wenn die ersten Personen ihre 60 Tage abgesessen haben.
bgeoweh schrieb:Warten wir mal ab wie effektiv das noch ist wenn die ersten Personen ihre 60 Tage abgesessen haben.Hm. Was befürchtest Du dahingehend? Man kann sie, geht es nahtlos weiter, doch auch ebenso nahtlos wieder aus dem Verkehr ziehen (im wahrsten Sinne des Wortes :-)).