rhapsody3004 schrieb:Aber was, wenn LG im Vorfeld ganz bestimmte Aktionen ankündigt und dabei sogar Ziele nennt? Also nicht nur geplante Handlungen genau bestimmt, also was getan oder wieder getan werden soll und auch wie, sondern auch Wo und/oder auch an wen gerichtet? Da dürfte man doch dann von konkret sprechen oder?
Das ist genau der Punkt. ''Wir werden am 8.12. das Konzert in der Hindenburgstraße verhindern'' ist hinreichend konkret, da kann man meiner Meinung nach eindeutig einen Präventivgewahrsam zur Gefahrenabwehr verhängen, und es ist auch klar dass das ''Event'' spätestens am 9.12. vorbei ist und alles was danach kommt einen neuen Tatbestand umfasst, weil da auch ein neuer Tatentschlus vorliegt, die Handlungen sind definitiv getrennt. Auch wenn genau die gleichen Leute später wieder zusammenkommen um z.B. eine Theatervorstellung am Bismarckplatz anzugreifen.
Ich sehe hier gewisse konzeptionelle Probleme wenn die Abwehr sich nur noch gegen eine sehr unkonkrete Gefahr richtet, ''die wollen irgendwann demnächst irgendwo im Großraum München irgendwie den Verkehr stören'' ist schon sehr beliebig. Das ist leider auch inhaltlich nicht mehr weit weg davon irgendwen einfach zum ''Berufsverbrecher'' zu erklären der ''bestimmt irgendwie kriminell handelt'' und damit dann z.B. pauschal und ''präventiv'' in der Vorweihnachtszeit alle wegzusperren die schonmal mit Taschendiebstahl aufgefallen sind, denn die könnten ja jederzeit auf dem Weihnachtsmarkt zuschlagen.
Ich denke es ist verfassungsrechtlich dringend geboten mal abzugrenzen wie konkret die Gefahr mindestens sein muss damit eine Präventivgewahrsamnahme gerechtfertigt ist, sonst schießt das sehr ins Kraut, besonders wenn die Richter noch weit mitgehen. Der Natur der Sache nach ist eine unberechtigte Gewahrsamnahme hinterher zwar entschädigbar, aber nicht mehr heilbar, wenn z.B. eine bestimmte Protestgelegenheit verpasst wurde, davor müssen meiner Ansicht nach weit höhere Hürden als bisher vorhanden gestellt werden.
rhapsody3004 schrieb:An freiheitsentziehende Maßnahmen als Oberbegriff werden hohe Hürden gestellt. Auch nur der Prävention oder des Verfahrensschutzes wegen.
Bei einer Beuge- oder Erzwingungshaft ist z.B. nach 60 oder 90 Tagen, je nachdem um was es geht, das Maximum erreicht, und eine ''anlasslose'' Gewahrsamnahme sollte das im Sinne der Verhältnismäßigkeit schon nicht erreichen, geschweigedenn überschreiten. Haft um den Willen einer Person zu brechen ist schon ganz harter Tobak in einem Rechtsstaat und gerade deshalb in Deutschland quasi ausgeschlossen und im Anwendungsfall mit Absicht ''entschärft''.
Mir geht schon dieser Generalverdacht gegen den Bürger auf den Nerv der sich immer mehr in die Gesetzgebung einschleicht, wo schon niederschwelligste Vorwürfe ausreichen um völlig überzogene Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen und dergleichen auszulösen, gerne noch zu irgendwelchen medial beklatschen ''Aktionstagen'' und deutlich erkennbar mit dem verfassungswidrigen Ziel einer demonstrativen Bestrafung oder gar Ersatzbestrafung am normalen Rechtsweg vorbei.