@wichtelprinz da steht unter anderem drin, dass der §1303 und 1314 BGB neu gefasst werden
sie lauten seit Juli 2017:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1303 EhemündigkeitEine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1314 Aufhebungsgründe(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
ich zitiere und aus dem von dir verlinkten artikel:
"Die Aufhebung von Auslandskinderehen muss künftig der Grundsatz sein", zitierte die Passauer Neue Presse aus einem Strategiepapier der Abgeordneten von CDU und CSU. "Wenn das Jugendamt Kenntnis von einer Kinderehe erlangt, muss es künftig einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen".
die Neufassung des §1314 sieht die Möglichkeit der Aufhebung für Ehen vor, wenn mindestens einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war aber das 16. Lebensjahr vollendet hatte.
Unter 16 Jahren: keine Aufhebung möglich weil nicht rechtskräftig zustande gekommen