AfD (Petry) An den Grenzen auf Ausländer schießen?
01.02.2016 um 10:02@235
@FF
@nullname
wollte mich ja eigentlich in den Schusswaffengebrauch nicht einmischen, weil ich eine Grenzsicherung sowieso für sinnlos halte (sie bringt ja nichts, wenn keine Konsequenzen erfolgen können).
Aber hier muss ich jetzt doch mal was zu sagen:
Alles in allem konnte ich also in dem Zitat NICHT erkennen, dass ein VERBOT besteht, auf BETEILIGTE zu schießen (eben NUR auf Unbeteiligte).
Im Gegenteil, es heißt "(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. "
(auch wenn es einem widerstrebt, der Gedanke, dass bei wehrlosen Personen die Schusswaffe gebraucht werden darf, aber so stehts ja nun mal hier).
Hier noch mal insgesamt:
@FF
@nullname
wollte mich ja eigentlich in den Schusswaffengebrauch nicht einmischen, weil ich eine Grenzsicherung sowieso für sinnlos halte (sie bringt ja nichts, wenn keine Konsequenzen erfolgen können).
Aber hier muss ich jetzt doch mal was zu sagen:
(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werdenMir ist das Wort "Unbeteiligte" aufgefallen und das bedeutet in meinen Augen NICHT dass hier vom Schwarzfahrer oder vom Flüchtling die Rede ist, sondern wirklich von UN-Beteiligten, denn die beiden vorgenannten sind ja BE-teiligte.
Alles in allem konnte ich also in dem Zitat NICHT erkennen, dass ein VERBOT besteht, auf BETEILIGTE zu schießen (eben NUR auf Unbeteiligte).
Im Gegenteil, es heißt "(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. "
(auch wenn es einem widerstrebt, der Gedanke, dass bei wehrlosen Personen die Schusswaffe gebraucht werden darf, aber so stehts ja nun mal hier).
Hier noch mal insgesamt:
§ 12 Besondere Vorschriften für den SchußwaffengebrauchEs war Einer schneller als ich:
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.
§ 13 Androhung
(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.
http://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html
kleinundgrün schrieb:Ultima ratio ist der tödliche Schuss auf den Flüchtenden - nämlich dann, wenn es das einzige Mittel ist, eine Flucht zu verhindern.
In der Realität wird das kaum vor kommen, da Menschen, auf die geschossen wird, in aller Regel eine Flucht abbrechen und da in aller Regel in so einer Situation (anders als ggf. bei einem Angriff) nicht tödliche Schüsse genügen.
Aber das ändert nichts daran, dass in letzter Konsequenz tödliche Schüsse legitimiert wären.