@Bruderchorge Art. 1 GG bekennt sich zu den Menschenrechten.
Was Menschenrechte und die Auslieferung Terrorverdächtiger betrifft, hat sich da das IUS mal ausführlich dazu geäußert und zeigt auf, dass unter "diplomatischer Zusicherung", dass keine Folter geschehen wird eine solche Abschiebung durchaus denkbar ist.
Natürlich muss man da auch aufpassen:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/studie_terrorismusbekaempfung_und_mrschutz_in_europa.pdf (Archiv-Version vom 02.04.2016)Ab seite 12 wäre das genau unser Thema hier:
Abschiebung terrorismusverdächtiger
Ausländer/innen und diplomatische
Zusicherungen
Die Große Kammer des EGMR fällte im Februar 2005 ihr
Urteil im Fall Mamatkulow und Askarov gegen die Türkei.
Die Beschwerdeführer hatten sich gegen ihre Auslieferung
aus der Türkei nach Usbekistan gewandt, weil sie
dort beträchtlicher Foltergefahr ausgesetzt seien. Die
türkische Regierung lieferte sie jedoch gleichwohl auf
diplomatische Zusicherungen der Regierung Usbekistans
hin, keine Folter oder unfaire Gerichtsverfahren zur Anwendung
kommen zu lassen, aus. Das Gesuch des
EGMR, die Rückführung der Männer von einer Prüfung
des Falles durch das Gericht abhängig zu machen, ignorierte
sie. Nur diesen zweiten Punkt kritisierte das Gericht
in seiner Entscheidung. Ansonsten erklärte es, es sei
nicht ausreichend informiert, um zu einem Urteil über
eine mögliche Verletzung von Artikel 3 EMRK zu kommen.
Diplomatische Zusicherungen lehnte das Gericht nicht
grundsätzlich ab, gab aber unter anderem zu bedenken:22
„… Moreover, an assurance, even one given in good
faith, that an individual will not be subjected to illtreatment
is not of itself a sufficient safeguard
where doubts exist as to its effective implementation
(see, for example, the Chahal v. the United Kingdom
judgment, cited above, § 105). The weight to be
attached to assurances emanating from a receiving
State must in every case depend on the situation
prevailing in that State at the material time. The
evidence as to the treatment of political dissidents
in Uzbekistan at the time of the applicants’ surrender
is such, in our view, as to give rise to serious
doubts as to the effectiveness of the assurances in
providing the applicants with an adequate guarantee
of safety.“23
Auch der UN-Ausschuss gegen Folter hat sich mit diplomatischen
Zusicherungen befasst. Er missbilligt sie
nicht generell, verlangt jedoch ein hohes Niveau an
Schutzstandards. So wird Georgien empfohlen, das Instrument
der diplomatischen Zusicherungen nur mit
großer Vorsicht anzuwenden. Zu den USA heißt es, sie
sollten nur dann auf diplomatische Zusicherungen
zurückgreifen, wenn es sich nicht um einen Staat handele,
der das UN-Abkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe systematisch verletze, und nur nach einer
gründlichen Einzelfallprüfung.24
Ist allerdings ein riesen Pamphlet. Hab da auch nur mal fix quergelesen kann also gut sein, dass sie es in der folge noch verneinen. Muss man mal durchackern.