Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
25.01.2016 um 20:16@hagen_hase
Kriegs - und Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten kein Asyl, sie erhalten eine zeitl befristete Aufenthaltsgenehmigung nach GFK oder subsidären Schutz
insofern ist eine Obergrenze (oder Übernahme von Flüchtlingskontingenten) für die Aufnahme von Flüchtlingen in einem bestimmten Land kein Verstoß gegen den Grundsatz auf Asylgewährung.
Asyl und GFK sind 2 Paar Schuhe!!!
Kriegs - und Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten kein Asyl, sie erhalten eine zeitl befristete Aufenthaltsgenehmigung nach GFK oder subsidären Schutz
insofern ist eine Obergrenze (oder Übernahme von Flüchtlingskontingenten) für die Aufnahme von Flüchtlingen in einem bestimmten Land kein Verstoß gegen den Grundsatz auf Asylgewährung.
Asyl und GFK sind 2 Paar Schuhe!!!